13.11.2021, 17:49
@Lars die Ente, was sagst du zur Anklageverlesung?
13.11.2021, 17:55
(13.11.2021, 17:47)Nrw5 schrieb:(13.11.2021, 17:42)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:15)Gast schrieb:(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Wiedereinsetzung war auch nicht zu prüfen.
Maßgeblich wegen 345 I 3 StPO Zustellung Urteil - da Zustellung nach dem Ende der Revisionseinlegungsfrist (von 1 W).
Zustellung an M aber fehlerhaft - kein Fristbeginn.
Heilung 37 I StPO ivM 189 ZPO mit Kenntnisnahme RA. Das war am 12.11. im Gespräch mit M - ab da dann 1 Monat.
Weil Fristende auf Sonntag fällt: wegen 43 II Ende am Montag, 13.12.21!
Wiedereinsetzung war Falle!
Falsch, in diesem Fall war Wiedereinsetzung gerade keine Falle!! Die Zustellung war nicht fehlerhaft. Im Gegensatz zum Zivilprozess kann im Strafprozess das Urteil an den Angeklagten zugestellt werden (vgl auch 145a, insbesondere der dortige Absatz 3). Wenn das Urteil an den Angeklagten zugestellt wird, dann muss eine Benachrichtigung an den Verteidiger erfolgen. Da es sich hierbei aber um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, ist die Zustellung wirksam, der Verstoß hiergegen begründet aber einen Wiedereinsetzungsgrund. Das war einer der Schwerpunkte in der Klausur, vor allem weil es dann auch noch Zweckmäßig war, den Antrag zusammen mit der Revisionsbegründungsschrift zu stellen.
Oh Gott danke!! Ich habe es nämlich genauso!![]()
Ganz genau, lasst euch nicht verwirren! Natürlich gelten grundsätzlich über 37 die Zustellungsvorschriften der Zpo mit Ersatzzustellung etc., aber eben modifiziert durch ua 145a. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Lösung hatte der erste Absatz auf Seite 3 sonst auch absolut keinen Sinn gemacht (Telefonat Geschäftsstelle Verteidigerin), da wurde man also zusätzlich sehr deutlich darauf hingewiesen

13.11.2021, 17:56
(13.11.2021, 17:32)Nrw5 schrieb:(13.11.2021, 17:20)Steffi 84 schrieb: Ah, danke dir… wobei ich ja dann auch konsequent Heilung hätte annehmen müssen, hab nur gesagt, Frist läuft nicht.
Fehlende Anklageverlesung fehlt auch; und das mit 114 regt mich so auf. Hatte ich einfach nicht aufm Schirm![]()
Die Anklage wurde doch verlesen, oder etwa nicht? Das stand glaub so im Protokoll..
Die Anklage wurde verlesen, zumindest in Hessen! Ich habe mir 10-15 Minuten Zeit genommen und die einzelnen Abschnitte anhand 243 überprüft und dann abgehakt, also bin ich mir zu 100 % sicher, dass die Anklage verlesen wurde.
13.11.2021, 17:59
(13.11.2021, 17:55)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:47)Nrw5 schrieb:(13.11.2021, 17:42)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:15)Gast schrieb:(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Wiedereinsetzung war auch nicht zu prüfen.
Maßgeblich wegen 345 I 3 StPO Zustellung Urteil - da Zustellung nach dem Ende der Revisionseinlegungsfrist (von 1 W).
Zustellung an M aber fehlerhaft - kein Fristbeginn.
Heilung 37 I StPO ivM 189 ZPO mit Kenntnisnahme RA. Das war am 12.11. im Gespräch mit M - ab da dann 1 Monat.
Weil Fristende auf Sonntag fällt: wegen 43 II Ende am Montag, 13.12.21!
Wiedereinsetzung war Falle!
Falsch, in diesem Fall war Wiedereinsetzung gerade keine Falle!! Die Zustellung war nicht fehlerhaft. Im Gegensatz zum Zivilprozess kann im Strafprozess das Urteil an den Angeklagten zugestellt werden (vgl auch 145a, insbesondere der dortige Absatz 3). Wenn das Urteil an den Angeklagten zugestellt wird, dann muss eine Benachrichtigung an den Verteidiger erfolgen. Da es sich hierbei aber um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, ist die Zustellung wirksam, der Verstoß hiergegen begründet aber einen Wiedereinsetzungsgrund. Das war einer der Schwerpunkte in der Klausur, vor allem weil es dann auch noch Zweckmäßig war, den Antrag zusammen mit der Revisionsbegründungsschrift zu stellen.
Oh Gott danke!! Ich habe es nämlich genauso!![]()
Ganz genau, lasst euch nicht verwirren! Natürlich gelten grundsätzlich über 37 die Zustellungsvorschriften der Zpo mit Ersatzzustellung etc., aber eben modifiziert durch ua 145a. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Lösung hatte der erste Absatz auf Seite 3 sonst auch absolut keinen Sinn gemacht (Telefonat Geschäftsstelle Verteidigerin), da wurde man also zusätzlich sehr deutlich darauf hingewiesen
Dann hat es sich ja gelohnt, dass ich dafür am Anfang so extrem viel Zeit gebraucht habe, habe es einfach nicht gesehen und bin fast verzweifelt. Die Zeit hat mir am Ende zwar ein kleines bisschen gefehlt, aber diesen Schwerpunkt habe ich dann immerhin gesehen

13.11.2021, 18:10
(13.11.2021, 17:56)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:32)Nrw5 schrieb:(13.11.2021, 17:20)Steffi 84 schrieb: Ah, danke dir… wobei ich ja dann auch konsequent Heilung hätte annehmen müssen, hab nur gesagt, Frist läuft nicht.
Fehlende Anklageverlesung fehlt auch; und das mit 114 regt mich so auf. Hatte ich einfach nicht aufm Schirm![]()
Die Anklage wurde doch verlesen, oder etwa nicht? Das stand glaub so im Protokoll..
Die Anklage wurde verlesen, zumindest in Hessen! Ich habe mir 10-15 Minuten Zeit genommen und die einzelnen Abschnitte anhand 243 überprüft und dann abgehakt, also bin ich mir zu 100 % sicher, dass die Anklage verlesen wurde.
Hab ich auch gemacht und bin mir daher zu 100% sicher, dass sie nicht verlesen wurde und nur drin stand, dass die Anklage zugelassen wurde und was zum Eröffnungsbeschluss.
Aber so viel zu 100%iger Sicherheit, die zählt bei Examensklausuren anscheinend nicht so wirklich, denn einer von uns beiden muss sich ja irren

13.11.2021, 18:15
(13.11.2021, 18:10)RefinHessen schrieb:(13.11.2021, 17:56)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:32)Nrw5 schrieb:(13.11.2021, 17:20)Steffi 84 schrieb: Ah, danke dir… wobei ich ja dann auch konsequent Heilung hätte annehmen müssen, hab nur gesagt, Frist läuft nicht.
Fehlende Anklageverlesung fehlt auch; und das mit 114 regt mich so auf. Hatte ich einfach nicht aufm Schirm![]()
Die Anklage wurde doch verlesen, oder etwa nicht? Das stand glaub so im Protokoll..
Die Anklage wurde verlesen, zumindest in Hessen! Ich habe mir 10-15 Minuten Zeit genommen und die einzelnen Abschnitte anhand 243 überprüft und dann abgehakt, also bin ich mir zu 100 % sicher, dass die Anklage verlesen wurde.
Hab ich auch gemacht und bin mir daher zu 100% sicher, dass sie nicht verlesen wurde und nur drin stand, dass die Anklage zugelassen wurde und was zum Eröffnungsbeschluss.
Aber so viel zu 100%iger Sicherheit, die zählt bei Examensklausuren anscheinend nicht so wirklich, denn einer von uns beiden muss sich ja irren
Muss dir zustimmen

13.11.2021, 18:23
(13.11.2021, 18:15)Gast80V schrieb:(13.11.2021, 18:10)RefinHessen schrieb:(13.11.2021, 17:56)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:32)Nrw5 schrieb:(13.11.2021, 17:20)Steffi 84 schrieb: Ah, danke dir… wobei ich ja dann auch konsequent Heilung hätte annehmen müssen, hab nur gesagt, Frist läuft nicht.
Fehlende Anklageverlesung fehlt auch; und das mit 114 regt mich so auf. Hatte ich einfach nicht aufm Schirm![]()
Die Anklage wurde doch verlesen, oder etwa nicht? Das stand glaub so im Protokoll..
Die Anklage wurde verlesen, zumindest in Hessen! Ich habe mir 10-15 Minuten Zeit genommen und die einzelnen Abschnitte anhand 243 überprüft und dann abgehakt, also bin ich mir zu 100 % sicher, dass die Anklage verlesen wurde.
Hab ich auch gemacht und bin mir daher zu 100% sicher, dass sie nicht verlesen wurde und nur drin stand, dass die Anklage zugelassen wurde und was zum Eröffnungsbeschluss.
Aber so viel zu 100%iger Sicherheit, die zählt bei Examensklausuren anscheinend nicht so wirklich, denn einer von uns beiden muss sich ja irren
Muss dir zustimmen- da stand nur, dass die Anklage entsprechend des EB zugelassen wurde. Davor hätte ja eigtl stehen müssen "Vertreter der StA verlas den Anklagesatz" (oder so ähnlich), stand da aber nicht. (Hessen)
Schade, dass man die Aktenstücke nicht einfach mitnehmen darf

13.11.2021, 18:27
(13.11.2021, 18:23)Nrw5 schrieb:Vielleicht habe ich dann ja doch verlesen mit zugelassen verwechselt, ups, also keine 18 Punkte mehr(13.11.2021, 18:15)Gast80V schrieb:(13.11.2021, 18:10)RefinHessen schrieb:(13.11.2021, 17:56)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:32)Nrw5 schrieb: Die Anklage wurde doch verlesen, oder etwa nicht? Das stand glaub so im Protokoll..
Die Anklage wurde verlesen, zumindest in Hessen! Ich habe mir 10-15 Minuten Zeit genommen und die einzelnen Abschnitte anhand 243 überprüft und dann abgehakt, also bin ich mir zu 100 % sicher, dass die Anklage verlesen wurde.
Hab ich auch gemacht und bin mir daher zu 100% sicher, dass sie nicht verlesen wurde und nur drin stand, dass die Anklage zugelassen wurde und was zum Eröffnungsbeschluss.
Aber so viel zu 100%iger Sicherheit, die zählt bei Examensklausuren anscheinend nicht so wirklich, denn einer von uns beiden muss sich ja irren
Muss dir zustimmen- da stand nur, dass die Anklage entsprechend des EB zugelassen wurde. Davor hätte ja eigtl stehen müssen "Vertreter der StA verlas den Anklagesatz" (oder so ähnlich), stand da aber nicht. (Hessen)
Schade, dass man die Aktenstücke nicht einfach mitnehmen darf


13.11.2021, 18:29
(13.11.2021, 18:27)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 18:23)Nrw5 schrieb:Vielleicht habe ich dann ja doch verlesen mit zugelassen verwechselt, ups, also keine 18 Punkte mehr(13.11.2021, 18:15)Gast80V schrieb:(13.11.2021, 18:10)RefinHessen schrieb:(13.11.2021, 17:56)Hess91 schrieb: Die Anklage wurde verlesen, zumindest in Hessen! Ich habe mir 10-15 Minuten Zeit genommen und die einzelnen Abschnitte anhand 243 überprüft und dann abgehakt, also bin ich mir zu 100 % sicher, dass die Anklage verlesen wurde.
Hab ich auch gemacht und bin mir daher zu 100% sicher, dass sie nicht verlesen wurde und nur drin stand, dass die Anklage zugelassen wurde und was zum Eröffnungsbeschluss.
Aber so viel zu 100%iger Sicherheit, die zählt bei Examensklausuren anscheinend nicht so wirklich, denn einer von uns beiden muss sich ja irren
Muss dir zustimmen- da stand nur, dass die Anklage entsprechend des EB zugelassen wurde. Davor hätte ja eigtl stehen müssen "Vertreter der StA verlas den Anklagesatz" (oder so ähnlich), stand da aber nicht. (Hessen)
Schade, dass man die Aktenstücke nicht einfach mitnehmen darf![]()
Wie schade!

13.11.2021, 18:31
(13.11.2021, 18:27)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 18:23)Nrw5 schrieb:Vielleicht habe ich dann ja doch verlesen mit zugelassen verwechselt, ups, also keine 18 Punkte mehr(13.11.2021, 18:15)Gast80V schrieb:(13.11.2021, 18:10)RefinHessen schrieb:(13.11.2021, 17:56)Hess91 schrieb: Die Anklage wurde verlesen, zumindest in Hessen! Ich habe mir 10-15 Minuten Zeit genommen und die einzelnen Abschnitte anhand 243 überprüft und dann abgehakt, also bin ich mir zu 100 % sicher, dass die Anklage verlesen wurde.
Hab ich auch gemacht und bin mir daher zu 100% sicher, dass sie nicht verlesen wurde und nur drin stand, dass die Anklage zugelassen wurde und was zum Eröffnungsbeschluss.
Aber so viel zu 100%iger Sicherheit, die zählt bei Examensklausuren anscheinend nicht so wirklich, denn einer von uns beiden muss sich ja irren
Muss dir zustimmen- da stand nur, dass die Anklage entsprechend des EB zugelassen wurde. Davor hätte ja eigtl stehen müssen "Vertreter der StA verlas den Anklagesatz" (oder so ähnlich), stand da aber nicht. (Hessen)
Schade, dass man die Aktenstücke nicht einfach mitnehmen darf![]()
Aber was ändert das dann insgesamt im Bezug auf die Frist etc?