13.11.2021, 17:19
(13.11.2021, 17:15)Gast schrieb:(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Wiedereinsetzung war auch nicht zu prüfen.
Maßgeblich wegen 345 I 3 StPO Zustellung Urteil - da Zustellung nach dem Ende der Revisionseinlegungsfrist (von 1 W).
Zustellung an M aber fehlerhaft - kein Fristbeginn.
Heilung 37 I StPO ivM 189 ZPO mit Kenntnisnahme RA. Das war am 12.11. im Gespräch mit M - ab da dann 1 Monat.
Weil Fristende auf Sonntag fällt: wegen 43 II Ende am Montag, 13.12.21!
Wiedereinsetzung war Falle!
Habe ich auch so geprüft.
An die Verteidigerin musste zugestellt werden, da sie Vollmacht hatte und - entscheidend -diese laut Bearbeitervermerk in der Akte war.
Und dann Heilung.
13.11.2021, 17:20
Ah, danke dir… wobei ich ja dann auch konsequent Heilung hätte annehmen müssen, hab nur gesagt, Frist läuft nicht.
Fehlende Anklageverlesung fehlt auch; und das mit 114 regt mich so auf. Hatte ich einfach nicht aufm Schirm
Fehlende Anklageverlesung fehlt auch; und das mit 114 regt mich so auf. Hatte ich einfach nicht aufm Schirm


13.11.2021, 17:28
Woraus soll sich die Pflicht der Zustellung an den bevollmächtigten Verteidiger ergeben?
13.11.2021, 17:32
(13.11.2021, 17:20)Steffi 84 schrieb: Ah, danke dir… wobei ich ja dann auch konsequent Heilung hätte annehmen müssen, hab nur gesagt, Frist läuft nicht.
Fehlende Anklageverlesung fehlt auch; und das mit 114 regt mich so auf. Hatte ich einfach nicht aufm Schirm![]()
Die Anklage wurde doch verlesen, oder etwa nicht? Das stand glaub so im Protokoll..
13.11.2021, 17:39
Hier schrieb jemand zuvor, dass das nicht so war.. kann mich nicht mehr erinnern, ob es da stand ??♀️
13.11.2021, 17:40
Relativ sicher ging es nur um den Eröffnungsbeschluss und die Zulassung der Anklage.
13.11.2021, 17:41
13.11.2021, 17:42
(13.11.2021, 17:15)Gast schrieb:(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Wiedereinsetzung war auch nicht zu prüfen.
Maßgeblich wegen 345 I 3 StPO Zustellung Urteil - da Zustellung nach dem Ende der Revisionseinlegungsfrist (von 1 W).
Zustellung an M aber fehlerhaft - kein Fristbeginn.
Heilung 37 I StPO ivM 189 ZPO mit Kenntnisnahme RA. Das war am 12.11. im Gespräch mit M - ab da dann 1 Monat.
Weil Fristende auf Sonntag fällt: wegen 43 II Ende am Montag, 13.12.21!
Wiedereinsetzung war Falle!
Falsch, in diesem Fall war Wiedereinsetzung gerade keine Falle!! Die Zustellung war nicht fehlerhaft. Im Gegensatz zum Zivilprozess kann im Strafprozess das Urteil an den Angeklagten zugestellt werden (vgl auch 145a, insbesondere der dortige Absatz 3). Wenn das Urteil an den Angeklagten zugestellt wird, dann muss eine Benachrichtigung an den Verteidiger erfolgen. Da es sich hierbei aber um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, ist die Zustellung wirksam, der Verstoß hiergegen begründet aber einen Wiedereinsetzungsgrund. Das war einer der Schwerpunkte in der Klausur, vor allem weil es dann auch noch Zweckmäßig war, den Antrag zusammen mit der Revisionsbegründungsschrift zu stellen.
13.11.2021, 17:47
(13.11.2021, 17:42)Hess91 schrieb:(13.11.2021, 17:15)Gast schrieb:(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Wiedereinsetzung war auch nicht zu prüfen.
Maßgeblich wegen 345 I 3 StPO Zustellung Urteil - da Zustellung nach dem Ende der Revisionseinlegungsfrist (von 1 W).
Zustellung an M aber fehlerhaft - kein Fristbeginn.
Heilung 37 I StPO ivM 189 ZPO mit Kenntnisnahme RA. Das war am 12.11. im Gespräch mit M - ab da dann 1 Monat.
Weil Fristende auf Sonntag fällt: wegen 43 II Ende am Montag, 13.12.21!
Wiedereinsetzung war Falle!
Falsch, in diesem Fall war Wiedereinsetzung gerade keine Falle!! Die Zustellung war nicht fehlerhaft. Im Gegensatz zum Zivilprozess kann im Strafprozess das Urteil an den Angeklagten zugestellt werden (vgl auch 145a, insbesondere der dortige Absatz 3). Wenn das Urteil an den Angeklagten zugestellt wird, dann muss eine Benachrichtigung an den Verteidiger erfolgen. Da es sich hierbei aber um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, ist die Zustellung wirksam, der Verstoß hiergegen begründet aber einen Wiedereinsetzungsgrund. Das war einer der Schwerpunkte in der Klausur, vor allem weil es dann auch noch Zweckmäßig war, den Antrag zusammen mit der Revisionsbegründungsschrift zu stellen.
Oh Gott danke!! Ich habe es nämlich genauso!


13.11.2021, 17:49
(13.11.2021, 17:15)Gast schrieb:(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Wiedereinsetzung war auch nicht zu prüfen.
Maßgeblich wegen 345 I 3 StPO Zustellung Urteil - da Zustellung nach dem Ende der Revisionseinlegungsfrist (von 1 W).
Zustellung an M aber fehlerhaft - kein Fristbeginn.
Heilung 37 I StPO ivM 189 ZPO mit Kenntnisnahme RA. Das war am 12.11. im Gespräch mit M - ab da dann 1 Monat.
Weil Fristende auf Sonntag fällt: wegen 43 II Ende am Montag, 13.12.21!
Wiedereinsetzung war Falle!
Aus § 145 III 2 StPO ergibt sich doch aber, dass auch an den Beschuldigten zu gestellt werden kann (oder? ?). Und im Kommentar stand, dass fehlende Benachrichtigung des Verteidigers Wiedereinsetzungsgrund ist und ggf auch eine Revision begründen.