12.11.2021, 16:47
12.11.2021, 16:47
12.11.2021, 16:49
(12.11.2021, 16:45)gast55 schrieb: konnte man den Ausschluss der Zuschauer auch auf 176 GVG stützen und damit einen absoluten Revisionsgrund verneinen?bin mir jetzt sehr unsicher
mE nein, weil die vorher und außerhalb des Saals gepöbelt haben, zudem Umkehrschluss aus 177 GVG: Wenn die Personen wegen Verstoßes gegen Ordnungsmaßnahme des Saals verwiesen werden können, dann ist vorher zumindest zur Ordnung zu ermahnen. Hier hätte dies also als milderes Mittel ausgereicht
12.11.2021, 16:52
12.11.2021, 17:03
12.11.2021, 17:05
Danke, rettest mich gerade <3
12.11.2021, 17:15
Gerade kurz nochmal im MG nachgeschaut, scheinbar fordert der BGH wirklich ein Verschulden des Gerichts bezüglich 338 Nr 5, allerdings ist das wohl nicht mit einer Beruhensprüfung gleichzusetzen. Und, was noch interessanter ist, ist, dass für das Revisionsvorbringen ausreichend ist, wenn konkrete Umstände für den Verstoß vorgetragen werden (durch das Protokoll) ODER das verschulden des Gerichts nachgewiesen werden kann. Das liest sich für mich so, dass der Vortrag des Verstoßes ausreichend ist, wenn der Inhalt des Protokolls wiedergegeben wird, weil sich dadurch zwangsläufig ergibt, dass das Gericht diesen Verstoß auch zu vertreten hat.
12.11.2021, 17:28
(12.11.2021, 16:24)Soldi schrieb:(12.11.2021, 16:21)Soldi schrieb:(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision.(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb: Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Was genau ?
Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant)
Keine Verfahrenshindernisse
Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle)
Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat.
Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG
Und was war mit dem 2. Zeugen (der Bulle?) wo kam der denn plötzlich her?
Und wieso Wiedereinsetzung? Das Urteil war nicht unterschrieben, 275 II 1. Also läuft keine Frist oder ?
Hab das auch so gemacht, aber leider im letzten Moment gesehen dass bei einer Ausfertigung (es war eine Ausfertigung) keine Unterschrift erforderlich ist (nur Siegel und Unterschrift des Urkundsbeamten). Mist.
12.11.2021, 22:09
Anspucken ist aber auch § 114 StGB.
13.11.2021, 10:07