12.11.2021, 16:36
(12.11.2021, 16:31)RefinHessen schrieb:(12.11.2021, 16:27)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:Hab ich ziemlich ähnlich, nur bei 338 Nr 6 das Beruhen geprüft, stand so im Kommentar. Fand es denklogisch nicht vertretbar, dass auf dem Ausschluss das Urteil beruht(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision.(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb: Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Was genau ?
Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant)
Keine Verfahrenshindernisse
Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle)
Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat.
Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG
Im Kommentar stand, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit auf dem Verschulden des Gerichts beruhen muss. Wäre zB zu verneinen, wenn der Pförtner das Gericht abgeschlossen hätte, obwohl er vom Richter angewiesen wurde, nicht abzuschließen bevor die Verhandlung rum ist
Hm okay..naja, das wird mich nicht unter 4 Punkte ziehen

12.11.2021, 16:37
(12.11.2021, 16:35)RefinHessen schrieb:(12.11.2021, 16:29)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:28)Lars die Ente schrieb: ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
Doch tätliche Beleidigung ging durch
Bei mir ging 315 d I Nr. 3 auch durch. Polizeifluchtfälle können doch davon erfasst sein
Ja, bei mir auch. Ich meinte nur, wenn man das ablehnt, gibt es immer noch die Beleidigung. Also nicht straffrei :)
12.11.2021, 16:39
(12.11.2021, 16:35)RefinHessen schrieb:(12.11.2021, 16:29)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:28)Lars die Ente schrieb: ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
Doch tätliche Beleidigung ging durch
Bei mir ging 315 d I Nr. 3 auch durch. Polizeifluchtfälle können doch davon erfasst sein
Ja aber kein Rennen, außerdem ist er nicht geflüchtet, er hat den Polizisten
einfach nur nicht bemerkt. Ist doch klar. Ich merke es auch manchmal nicht, dass die Polizei mich verfolgt.
12.11.2021, 16:40
(12.11.2021, 16:35)Lars die Ente schrieb:(12.11.2021, 16:33)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 16:28)Lars die Ente schrieb: ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
Rennen ist nicht erforderlich, aber Dolus ditectus 1 bezüglich erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit, die die Feststellungen nicht hergaben
lol. der ist mehrfach 170 kmh gefahren, sogar Innerorts und hat mehrere Fahrzeuge gleichzeitig oder an unübersichtlichen stellen überholt, wie kann das keine Raserei begründen?
Weil es subjektiv auf die Absicht des Täters ankommt. Die mag zwar vorgelegen habe, aber die Feststellungen tragen diesbezüglich den Schuldspruch nicht, weil nichts zu dieser Absicht stand.
12.11.2021, 16:44
(12.11.2021, 16:40)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 16:35)Lars die Ente schrieb:(12.11.2021, 16:33)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 16:28)Lars die Ente schrieb: ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
Rennen ist nicht erforderlich, aber Dolus ditectus 1 bezüglich erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit, die die Feststellungen nicht hergaben
lol. der ist mehrfach 170 kmh gefahren, sogar Innerorts und hat mehrere Fahrzeuge gleichzeitig oder an unübersichtlichen stellen überholt, wie kann das keine Raserei begründen?
Weil es subjektiv auf die Absicht des Täters ankommt. Die mag zwar vorgelegen habe, aber die Feststellungen tragen diesbezüglich den Schuldspruch nicht, weil nichts zu dieser Absicht stand.
Absicht (-), Spaß (+)
12.11.2021, 16:44
In den Feststellungen stand doch gerade, dass er höchstmögliche Geschwindigkeiten erzielen wollte um zu fliehen. Also tragen die Feststellungen des doch
12.11.2021, 16:45
konnte man den Ausschluss der Zuschauer auch auf 176 GVG stützen und damit einen absoluten Revisionsgrund verneinen?
bin mir jetzt sehr unsicher

12.11.2021, 16:45
Anspucken ist auch tätlicher Angriff isd 114 StGB
12.11.2021, 16:46
(12.11.2021, 16:44)Gast 4 schrieb: In den Feststellungen stand doch gerade, dass er höchstmögliche Geschwindigkeiten erzielen wollte um zu fliehen. Also tragen die Feststellungen des doch
Sehe ich genau sooooo! Gibt auch ein Urteil dazu. Es ist egal aus welchen Motiven man die Höchstgeschwindigkeit erreichen möchte, solange man darauf Vorsatz hat.
12.11.2021, 16:46
Was war denn bei der Beweiswürdigung falsch? hatte es irgendwie so verstanden, dass die nur nicht ganz abgedruckt war...