12.11.2021, 16:29
12.11.2021, 16:30
(12.11.2021, 16:24)RefinHessen schrieb:(12.11.2021, 16:19)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 16:09)Lars die Ente schrieb:(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb: Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Was genau ?
Wiedereinsetzung
177 GVG
letzte Wort
Anklageverlesung
verlesung Vorstrafe obwohl nicht vorbestraft
Doppelverwertungsverbot
um mal ein paar zu nennen
Was genau war bei der Anklageverlesung falsch? Da habe ich nichts erkannt.
Die Anklage wurde nicht verlesen (negative Beweiskraft des Protokolls)
Also nach meiner Erinnerung wurde die Anklage verlesen und das stand auch im Protokoll drin (habe in Hessen geschrieben) und das Urteil war auch unterschrieben nach meiner Erinnerung, schrie nach Wiedereinsetzung, weil das deutlich im Sachverhalt angelegt war (Telefonat RA mit Geschäftsstelle, Bl. 3 d. A.)
12.11.2021, 16:30
(12.11.2021, 16:27)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:Hab ich ziemlich ähnlich, nur bei 338 Nr 6 das Beruhen geprüft, stand so im Kommentar. Fand es denklogisch nicht vertretbar, dass auf dem Ausschluss das Urteil beruht(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision.(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb: Mir bitte auchRevision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Was genau ?
Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant)
Keine Verfahrenshindernisse
Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle)
Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat.
Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG
wird das beruhen nicht bei absoluten Revisionsgründe vermutet
12.11.2021, 16:31
(12.11.2021, 16:27)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:Hab ich ziemlich ähnlich, nur bei 338 Nr 6 das Beruhen geprüft, stand so im Kommentar. Fand es denklogisch nicht vertretbar, dass auf dem Ausschluss das Urteil beruht(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision.(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb: Mir bitte auchRevision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Was genau ?
Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant)
Keine Verfahrenshindernisse
Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle)
Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat.
Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG
Im Kommentar stand, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit auf dem Verschulden des Gerichts beruhen muss. Wäre zB zu verneinen, wenn der Pförtner das Gericht abgeschlossen hätte, obwohl er vom Richter angewiesen wurde, nicht abzuschließen bevor die Verhandlung rum ist
12.11.2021, 16:32
(12.11.2021, 16:27)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:Hab ich ziemlich ähnlich, nur bei 338 Nr 6 das Beruhen geprüft, stand so im Kommentar. Fand es denklogisch nicht vertretbar, dass auf dem Ausschluss das Urteil beruht(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision.(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb: Mir bitte auchRevision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Was genau ?
Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant)
Keine Verfahrenshindernisse
Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle)
Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat.
Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG
Ist aber glaube ich umstritten oder? Habe kein Beruhen geprüft, da absoluter Revisionsgrund. Anderenfalls würde der Grund mE keinen Sinn ergeben, weil das Urteil dann so gut wie nie auf dem Fehler beruhen würde.
12.11.2021, 16:32
(12.11.2021, 16:30)Lars die Ente schrieb:(12.11.2021, 16:27)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:Hab ich ziemlich ähnlich, nur bei 338 Nr 6 das Beruhen geprüft, stand so im Kommentar. Fand es denklogisch nicht vertretbar, dass auf dem Ausschluss das Urteil beruht(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision.(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb: Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Was genau ?
Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant)
Keine Verfahrenshindernisse
Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle)
Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat.
Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG
wird das beruhen nicht bei absoluten Revisionsgründe vermutet
Ja grundsätzlich natürlich schon. Aber bei Nr. 5 und 6 prüft man es wohl.. steht so im Kommentar. Wusste ich auch nicht bis vorhin :D
12.11.2021, 16:33
(12.11.2021, 16:28)Lars die Ente schrieb: ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
Rennen ist nicht erforderlich, aber Dolus ditectus 1 bezüglich erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit, die die Feststellungen nicht hergaben
12.11.2021, 16:33
(12.11.2021, 16:32)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 16:27)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:Hab ich ziemlich ähnlich, nur bei 338 Nr 6 das Beruhen geprüft, stand so im Kommentar. Fand es denklogisch nicht vertretbar, dass auf dem Ausschluss das Urteil beruht(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision.(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb: Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!
Was genau ?
Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant)
Keine Verfahrenshindernisse
Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle)
Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat.
Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG
Ist aber glaube ich umstritten oder? Habe kein Beruhen geprüft, da absoluter Revisionsgrund. Anderenfalls würde der Grund mE keinen Sinn ergeben, weil das Urteil dann so gut wie nie auf dem Fehler beruhen würde.
Egal, umstritten heißt, man kann beides vertreten


12.11.2021, 16:35
(12.11.2021, 16:33)Hess91 schrieb:(12.11.2021, 16:28)Lars die Ente schrieb: ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
Rennen ist nicht erforderlich, aber Dolus ditectus 1 bezüglich erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit, die die Feststellungen nicht hergaben
lol. der ist mehrfach 170 kmh gefahren, sogar Innerorts und hat mehrere Fahrzeuge gleichzeitig oder an unübersichtlichen stellen überholt, wie kann das keine Raserei begründen?
12.11.2021, 16:35
(12.11.2021, 16:29)Nrw5 schrieb:(12.11.2021, 16:28)Lars die Ente schrieb: ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
Doch tätliche Beleidigung ging durch
Bei mir ging 315 d I Nr. 3 auch durch. Polizeifluchtfälle können doch davon erfasst sein