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Klausuren November 2021
Soldi
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Registriert seit: Nov 2021
#171
12.11.2021, 15:55
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?
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Lars die Ente
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Registriert seit: Oct 2021
#172
12.11.2021, 16:09
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?

Wiedereinsetzung
177 GVG
letzte Wort 
Anklageverlesung
verlesung Vorstrafe obwohl nicht vorbestraft
Doppelverwertungsverbot

um mal ein paar zu nennen
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Hess91
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Registriert seit: Nov 2021
#173
12.11.2021, 16:17
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?
Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision. 

Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant) 

Keine Verfahrenshindernisse

Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle) 

Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat. 

Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG  Victory
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Hess91
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Registriert seit: Nov 2021
#174
12.11.2021, 16:19
(12.11.2021, 16:09)Lars die Ente schrieb:  
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?

Wiedereinsetzung
177 GVG
letzte Wort 
Anklageverlesung
verlesung Vorstrafe obwohl nicht vorbestraft
Doppelverwertungsverbot

um mal ein paar zu nennen

Was genau war bei der Anklageverlesung falsch? Da habe ich nichts erkannt.
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Soldi
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Registriert seit: Nov 2021
#175
12.11.2021, 16:21
(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?
Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision. 

Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant) 

Keine Verfahrenshindernisse

Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle) 

Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat. 

Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG  Victory

Und was war mit dem 2. Zeugen (der Bulle?) wo kam der denn plötzlich her?
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Hess91
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#176
12.11.2021, 16:23
(12.11.2021, 16:21)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?
Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision. 

Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant) 

Keine Verfahrenshindernisse

Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle) 

Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat. 

Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG  Victory

Und was war mit dem 2. Zeugen (der Bulle?) wo kam der denn plötzlich her?

Das habe ich mir auch gedacht, habe es dann aber zeitlich nicht mehr ansprechen können, die Beweiswürdigung war ja auch schon so fehlerhaft, s.o.
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Soldi
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#177
12.11.2021, 16:24
(12.11.2021, 16:21)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?
Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision. 

Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant) 

Keine Verfahrenshindernisse

Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle) 

Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat. 

Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG  Victory

Und was war mit dem 2. Zeugen (der Bulle?) wo kam der denn plötzlich her?

Und wieso Wiedereinsetzung? Das Urteil war nicht unterschrieben, 275 II 1. Also läuft keine Frist oder ?
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RefinHessen
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#178
12.11.2021, 16:24
(12.11.2021, 16:19)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 16:09)Lars die Ente schrieb:  
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?

Wiedereinsetzung
177 GVG
letzte Wort 
Anklageverlesung
verlesung Vorstrafe obwohl nicht vorbestraft
Doppelverwertungsverbot

um mal ein paar zu nennen

Was genau war bei der Anklageverlesung falsch? Da habe ich nichts erkannt.



Die Anklage wurde nicht verlesen (negative Beweiskraft des Protokolls)
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Nrw5
Unregistered
 
#179
12.11.2021, 16:27
(12.11.2021, 16:17)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:55)Soldi schrieb:  
(12.11.2021, 15:54)Hess91 schrieb:  
(12.11.2021, 15:49)Gast schrieb:  Mir bitte auch 
Wichtigste Frage: Urteil oder Revision?
Revision, extrem dankbar im Vergleich zur gestrigen Klausur, ich bin sehr zufrieden!  Smile


Was genau ?
Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Revision. 

Problen in der Zulässigkeit (Frist zur Revisionsbegründung war abgelaufen, Urteil wurde Mandat zugestellt, Verteidiger hat davon keine Nachricht erhalten, Verstoß gegen 145a III 2 StPO, aber bloße ordnungsvorschrift, bei dessen Verstoß allerdings daher Wiedereinsetzung begründet ist, für Zweckmäßigkeit relevant) 

Keine Verfahrenshindernisse

Verfahrensmängel waren absoluter Revisionsgrund nach 338 Nr 6, 169 ff gvg (Zuschauer wurde wegen vorherigen Pöbels vorm Saal vor der Verhandlung ausgeschlossen) sowie Verstoß gegen 258 II Hs.2, III (Angeklagter wurde bei letztem Wort durch Richter unterbrochen, der meinte, dass er auf den Punkt kommen solle) 

Materiell rechtliche Fehler waren Verstoß gegen 261 (Pauschale Beweiswürdigung, die lückenhaft war), Feststellung haben Schuldspruch so gut wie gar nicht getragen: Irrige Annahme von Absicht bezüglich 315d I Nr. 3, Angeklagte wollte nur vor der Polizei fliehen laut Feststellungen), Verurteilung deswegen in Tateinheit mit 113 I (Flucht ist kein Widerstandleisten mit Nötigungsmitteln), bei der anschließenden Kontrolle hat der Angeklagte die Polizistin angespuckt (Fehlerhafte Annahme von 223 I, keine körperliche Misshandlung durch anspucken), lediglich 182 Hs. 2 war in Ordnung; fehlerhafte Strafzumessung: Verstoß gegen 46 III, Verstoß gegen 54, 46 StGB, weil lediglich Erwägungen zur Gesamtstrafe aber nicht zu den Einzelstrafen gemacht wurden und Verstoß gegen 46 allgemein, weil die Richterin bei der Urteilsverkündung irrig eine vermeintliche Vorverurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die sie dann zwar im Urteil korrigiert hat, aber trotzdem dann die gleiche Strafe verhängt hat, dazu aber keine weiteren Aussagen getätigt hat. 

Zweckmäßigkeit dann Begründung der Revision im Rahmen der Frist von 45 StPO zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, vollumfängliche Revision, da so auch die entzogene Fahrerlaubnis wiedererlangt werden kann und dann Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung an andere Abteilung des AG  Victory
 Hab ich ziemlich ähnlich, nur bei 338 Nr 6 das Beruhen geprüft, stand so im Kommentar. Fand es denklogisch nicht vertretbar, dass auf dem Ausschluss das Urteil beruht
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Lars die Ente
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#180
12.11.2021, 16:28
ich dachte er hätte 315 c nr 3 erfüllt weil gerade keine Rennen erforderlich ist. 113 kommt nicht in betracht wegen fehlenden widerstand. sonst wäre er doch straflos gewesen.
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