10.11.2021, 08:23
Ich muss ehrlich sagen, ich habe dazu so gut wie keine Stellung genommen was für ein Vertrag vorlag weil m.E. es darauf nicht ankam. Der Sachverhalt war so angelegt, dass kein "besonderes" Vertragsverhältnis irgendwelche besonderen Rechte oder Pflichten begründet haben, die für die eigentliche Prüfung relevant gewesen wären oder nicht? Vielmehr kam es doch darauf an, den im Sachverhalt angelegten Inhalt in ein Schema zu packen und sodann eine Inhaltskontrolle und Wucher zu prüfen und an eins von beidem die Provisionsvereinbarung scheitern zu lassen, damit man klausurtaktisch zum Schadensersatz kam. Ich finde, der Sachverhalt war so angelegt, dass zu erst einmal vertragliche Ansprüche des Mandanten geprüft werden sollen (also aus der Privisionsvereinbarung) aber auch auf jeden Fall am Ende SchadensE. Schließlich meinte der Mandant: Ich habe einen Provisionsanspruch...und den wollte mir der Auftraggeber nicht zahlen, dann habe ich 110.000 EUR SchadensE verlangt. Der Auftraggeber hat sich auch erst zur unwiirksamen Provisionsvereinbarung ausgelassen und am Ende erst gesagt: Ach übrigens, der hat auch keinen Schadensersatz! Ich denke es war auch nicht falsch direkt den Schadensersatz als Anspruchsgrundlage zu nehmen aber vermutlich hat man dann Probleme gehabt dort eine Inhaltsprüfung und den Wucher unterzubringen? Ich glaube aufbautechnisch hatte jeder Probleme und es wird bei jedem chaotisch gewesen sein. Aber der Schwerpunkt lag vermutlich bei der Prüfung der Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung und woran man die scheitern lässt. Durch den umfanggreichen Vortrag (Einwendungen) des Auftraggebers konnte man nicht alle Infos unterbringen oder wusste sie nicht genau zu werten und hat sich m.E. schnell verhaspelt. Sehr nett dafür war aber die Mini-Kautelaraufgabe, da das Ergebnis (Klausel mit 40 EUR Pauschale) 1 zu 1 im Palandt stand.
10.11.2021, 08:45
(10.11.2021, 08:23)Gast 2 schrieb: Ich muss ehrlich sagen, ich habe dazu so gut wie keine Stellung genommen was für ein Vertrag vorlag weil m.E. es darauf nicht ankam. Der Sachverhalt war so angelegt, dass kein "besonderes" Vertragsverhältnis irgendwelche besonderen Rechte oder Pflichten begründet haben, die für die eigentliche Prüfung relevant gewesen wären oder nicht? Vielmehr kam es doch darauf an, den im Sachverhalt angelegten Inhalt in ein Schema zu packen und sodann eine Inhaltskontrolle und Wucher zu prüfen und an eins von beidem die Provisionsvereinbarung scheitern zu lassen, damit man klausurtaktisch zum Schadensersatz kam. Ich finde, der Sachverhalt war so angelegt, dass zu erst einmal vertragliche Ansprüche des Mandanten geprüft werden sollen (also aus der Privisionsvereinbarung) aber auch auf jeden Fall am Ende SchadensE. Schließlich meinte der Mandant: Ich habe einen Provisionsanspruch...und den wollte mir der Auftraggeber nicht zahlen, dann habe ich 110.000 EUR SchadensE verlangt. Der Auftraggeber hat sich auch erst zur unwiirksamen Provisionsvereinbarung ausgelassen und am Ende erst gesagt: Ach übrigens, der hat auch keinen Schadensersatz! Ich denke es war auch nicht falsch direkt den Schadensersatz als Anspruchsgrundlage zu nehmen aber vermutlich hat man dann Probleme gehabt dort eine Inhaltsprüfung und den Wucher unterzubringen? Ich glaube aufbautechnisch hatte jeder Probleme und es wird bei jedem chaotisch gewesen sein. Aber der Schwerpunkt lag vermutlich bei der Prüfung der Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung und woran man die scheitern lässt. Durch den umfanggreichen Vortrag (Einwendungen) des Auftraggebers konnte man nicht alle Infos unterbringen oder wusste sie nicht genau zu werten und hat sich m.E. schnell verhaspelt. Sehr nett dafür war aber die Mini-Kautelaraufgabe, da das Ergebnis (Klausel mit 40 EUR Pauschale) 1 zu 1 im Palandt stand.
ich habe den Provisionsanspruch weder an AGB noch an Wucher scheitern lassen, sondern am fehlenden Zustandekommen des Hauptvertrages. ich wusste nicht worunter ich es packen sollte, dass der Makler den Wagen gegenüber den Kunden schlecht geredet hat. daher dachte ich es würde zum subjektiven Tatbestand des Wuchers gehören und damit Wucher abgelehnt.
10.11.2021, 08:55
Schadensersatz bzgl der 110k würde doch gerade die wirksame Mehrerlösklausel (die an sich nur bei tatsächlichem Verkauf greift) voraussetzen.
10.11.2021, 09:20
(10.11.2021, 08:55)Gast schrieb: Schadensersatz bzgl der 110k würde doch gerade die wirksame Mehrerlösklausel (die an sich nur bei tatsächlichem Verkauf greift) voraussetzen.
Naja man konnte ja auch SchE wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers prüfen. Der Vermittlungsvertrag hat ja vorgesehen, dass bei Angebot eines Interessenten ein Kaufvertrag zustandekommen soll (sonst macht dieser Vermiittlungsvertrag keinen Sinn) und indem er die Annahme des Kaufangebots verweigert hat, hat er pflichtwidrig das Zustandekommen des Vertrages verhindert.
Worauf man sich da jetzt gestützt hat ist vermutlich unerschiedlich aber ich glaube es war unerlässlich einen Schadennsersatz zu prüfen oder zumindest anzuprüfen, wenn es so klar im Sachverhalt stand. Falls nicht, wäre der Sachverhalt sehr fies gestellt gewesen. So viel Boshaftigkeit trau ich dem LJPA nicht zu.
10.11.2021, 09:26
Schadensersatz finde ich auch ein bisschen merkwürdig. dann hätte es der Makler in der Hand den Auftraggeber jeden Vertrag aufzuzwingen. das risiko des zustandekommens des Hauptvertrages liegt glaube ich beim Makler. man kann doch als Verkäufer einen Verkauf ablehnen, wenn man meint da wäre mehr drin.
10.11.2021, 09:29
Aber worin besteht der Schaden, wenn man den Mehrerlös nicht verlangen kann?
10.11.2021, 09:31
(10.11.2021, 09:26)Lars die Ente schrieb: Schadensersatz finde ich auch ein bisschen merkwürdig. dann hätte es der markler in der Hand den Auftraggeber jeden Vertrag aufzuzwingen. das risiko des zustandekommens des Hauptvertrages liegt glaube ich beim Makler. man kann doch als Verkäufer einen Verkauf ablehnen, wenn man meint da wäre mehr drin.
Hast du dann den Anspruch des Mandanten verneint?
10.11.2021, 09:36
(10.11.2021, 09:26)Lars die Ente schrieb: Schadensersatz finde ich auch ein bisschen merkwürdig. dann hätte es der markler in der Hand den Auftraggeber jeden Vertrag aufzuzwingen. das risiko des zustandekommens des Hauptvertrages liegt glaube ich beim Makler. man kann doch als Verkäufer einen Verkauf ablehnen, wenn man meint da wäre mehr drin.
Ich stimmt dir total zu, dass das alles irgendwie komisch war und nicht so richtig gepasst hat. Aber m.E. ist es doch unerlässlich Schadensersatz zu prüfen (oder mindestens anzuprüfen) wenn der Mandant im Sachverhalt behauptet, er hätte SchE in der Höhe und der Auftraggeber nochmals betont, dass er keinen Schadensersatz hat. Also das sind doch DIE Hinweise zur Prüfung, auf die man gestoßen werden soll. Oder glaubt ihr, das LJPA wirft sowas rein, nur um Verwirrung zu stiften und einen auf die falsche Fährte zu bringen?
10.11.2021, 09:39
(10.11.2021, 09:29)Gast schrieb: Aber worin besteht der Schaden, wenn man den Mehrerlös nicht verlangen kann?
§ 252 entgagener Gewinn. Schließlich hat der Vermittler dem Auftraggeber eine Möglichkeit zum Verkauf mit guten Preis geboten. Den Verkauf wegen utopischer Vorstellungen bzgl. des Wertes dann abzulehnen...? Schließlich hatte der Auftraggeber sich zuvor einverstanden gegeben mit der festgesetzten Mindestpreisgrenze. Erst im Nachhinein kommt er auf die Idee, dass sein Auto viel mehr Wert ist. Ja dann geh doch den Vermittlungsvertrag nicht ein wenn du meinst dein Auto wäre mehr Wert du Otto!?

10.11.2021, 09:43
der Auftraggeber wollte doch die Differenz zwischen dem Hauptvertrag teilen und hat gleichzeitig aber auch keine anderen Interessenten gefunden, die eine so hohe summe zahlen wollten. mandant meinte auch, dass es einen kleinen interessentenkreis gibt und der wert des Fahrzeugs sinkt. dachte er soll auf seine 110.000 bestehen, weil wenn der Hauptvertrag zustande kommt, er diesen Anspruch hat.
glaube aber das ist falsch XD
glaube aber das ist falsch XD