03.04.2015, 14:19
Zitat: erst auf der rückfahrt also nach der tathandlung ihre forderung einfiel u die möglichkeit des druckmittels.Habe ich auch so gelöst, im Übrigen steht die Gegenforderung vom Wert her auch in keinem Verhältnis.
Was 250 I Nr. 1 für die Heranwachsende angeht: Das halte ich für fernliegend, weil nicht sie es war, die das Messer zurückgelassen hat.
03.04.2015, 16:35
Was kam denn in der verwaltungrechtlichen klausur dran ??
04.04.2015, 09:21
In der Verwaltungsklausur war ein Widerspruchsbescheid zu schreiben. Dem ganzen lag dieses Urteil vom Sachverhalt exakt zugrunde...
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....E130015715
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....E130015715
07.04.2015, 15:33
In NRW gab's heute eine Anklageschrift, nur ein Beschuldigter. Materiell-rechtlich ging es um Urkundenfälschung, (versuchter) Prozessbetrug (war vermutlich der Schwerpunkt), Aussagendelikte (etwas gemein: es war verführerisch, 153 StGB sehr ausführlich zu prüfen, tatsächlich dürfte der aber nicht einschlägig gewesen sein, weil es um eine Parteivernehmung ging; im Rahmen des 154 StGB ging es darum, dass der Beschuldigte während eines Prozesses vereidgt werden sollte, die Richterin hatte schon die Eidesformel gesprochen, der Beschuldigte sagte "Ich schwö..., ach, jetzt kann ich es auch..." sagen und räumt (einen Teil?) als falsche Aussage ein), Beleidigung (die nächste Nebelkerze: Es bot sich an, sehr ausführlich zu prüfen, ob eine sexistische Äußerung gegenüber einer Richterin ehrverletzend ist oder nicht - tatsächlich war aber die Strafantragsfrist schon lange abgelaufen) und Untreue. In prozessualer Hinsicht ging es um die Verwertbarkeit einer Spontanäußerung im Rahmen von Smalltalk mit einem Polizisten - der Polizist hat dann aber sehr gezielt nachgefragt, ohne die Person als Beschuldigten zu belehren; ferner ging es um die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom LKA verwertet werden darf, obwohl das LKA zur Polizei gehöre und die Polizei in dem Verfahren schon ermittelt habe und deshalb möglicherweise Befangenheit in Betracht komme (halte ich für ziemlich absurd, aber who knows).
Im Rahmen der Begleitverfügung war eine Einstellungsnachricht sowie ein Einstellungsbescheid wohl erforderlich. War eine typische Strafrechtsklausur, heißt, man konnte wirklich extrem viel schreiben; wer in die Fallen getappt ist und 153 und 185 StGB noch ausführlich erörtert hat, wird wohl massive Zeitprobleme bekommen haben.
Im Rahmen der Begleitverfügung war eine Einstellungsnachricht sowie ein Einstellungsbescheid wohl erforderlich. War eine typische Strafrechtsklausur, heißt, man konnte wirklich extrem viel schreiben; wer in die Fallen getappt ist und 153 und 185 StGB noch ausführlich erörtert hat, wird wohl massive Zeitprobleme bekommen haben.
07.04.2015, 15:40
Dann hatten wir in HH einen komplett anderen Sachverhalt.
07.04.2015, 18:23
Seid ihr auch schon so geschlaucht? Erst ein Viertel geschafft und ich fühl mich schon als wär ich vorn Bus gelaufen. Langsam steigt auch die Aufregung vor Zivilrecht... Hoffentlich sind die Themen gnädig...
07.04.2015, 20:44
Was lief denn im GPA?
08.04.2015, 07:39
In RLP lief 'ne Anklage: A und B leben gemeinsam in einer WG. Nachdem die Sparkasse dem B eine neue EC-Karte per Post zugeschickt hat und der B den geöffneten Brief mit der Karte auf seinem Schreibtisch abgelegt hat, entwendet der A diese EC-Karte und unterschreibt sie auf der Rückseite mit dem Namen des B. Die Karte wird kurze Zeit später in der Jackentasche bei A aufgefunden, als man diesen in einem Kaufhaus - wo der A Sicherungsetiketten von Geldbörsen entfernt und die Ware unter dem Ladentisch in einer Handtasche versteckt hat - vom Ladendetektiv festgehalten und anschließend von der Polizei nach Diebesgut durchsucht hat. Es stellt sich sodann heraus, dass der A mit der EC-Karte an einer Tanke Waren im Wert von rund 7 EUR bezahlt hat. Dass er dort auch getankt hat für rund 55 EUR, verschwieg der A gegenüber der Kassiererin hingegen.
Das Problem der Klausur war wohl weniger die Subsumption unter die einzelnen Tatbestände (§§ 242, 263), sondern vielmehr die umfangreiche Beweiswürdigung, die nahezu bei jedem TB-Merkmal erfolgen musste. Dabei war insbesondere darauf einzugehen, ob die an der Tankstelle gemachte Videoaufzeichnung verwertet werden durfte. Außerdem wurde der A vor der Vernehmung auf dem Polizeirevier im Anschluss an die Kaufhaussache nicht belehrt. Was es mit der Tatsache auf sich hatte, dass der A im Kaufhaus von dem Ladendetektiv festgehalten wurde und es dabei zu einem Gerangel kam mit der Folge, dass das Hemd des Ladendetektivs Schaden nahm, kann ich nicht sagen. Immerhin war ja § 303 StGB nicht zu prüfen und im Übrigen auch nur die Strafbarkeit des A zu prüfen, weshalb eine Prüfung von § 127 StPO nicht so recht Sinn zu machen schien.
Das Problem der Klausur war wohl weniger die Subsumption unter die einzelnen Tatbestände (§§ 242, 263), sondern vielmehr die umfangreiche Beweiswürdigung, die nahezu bei jedem TB-Merkmal erfolgen musste. Dabei war insbesondere darauf einzugehen, ob die an der Tankstelle gemachte Videoaufzeichnung verwertet werden durfte. Außerdem wurde der A vor der Vernehmung auf dem Polizeirevier im Anschluss an die Kaufhaussache nicht belehrt. Was es mit der Tatsache auf sich hatte, dass der A im Kaufhaus von dem Ladendetektiv festgehalten wurde und es dabei zu einem Gerangel kam mit der Folge, dass das Hemd des Ladendetektivs Schaden nahm, kann ich nicht sagen. Immerhin war ja § 303 StGB nicht zu prüfen und im Übrigen auch nur die Strafbarkeit des A zu prüfen, weshalb eine Prüfung von § 127 StPO nicht so recht Sinn zu machen schien.
08.04.2015, 10:25
In Niedersachsen lief exakt die Klausur aus RLP... Wahnsinnig länger Sachverhalt und noch viel mehr zu schreiben!!!
08.04.2015, 11:18
Hallo!
#nrw: bzgl welcher straftatbestände habt ihr hTV bejaht und im Ergebnis Anklage erhoben?
Hattet ihr auch so'n großes zeitproblem? Hab leider keine Abschlussverfügung, nur die Anklage...
Schreibt jemand den Notenverbesserungsversuch und hat ne Ahnung, ob die fehle Vfg. die klausur in den Teich befördert?!
#nrw: bzgl welcher straftatbestände habt ihr hTV bejaht und im Ergebnis Anklage erhoben?
Hattet ihr auch so'n großes zeitproblem? Hab leider keine Abschlussverfügung, nur die Anklage...
Schreibt jemand den Notenverbesserungsversuch und hat ne Ahnung, ob die fehle Vfg. die klausur in den Teich befördert?!