• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. GJPA Einsicht
Antworten

 
GJPA Einsicht
omnimodo
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.057
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2021
#1
31.08.2021, 21:56
Eine Farce in einem Akt:

- im Internet ist angegeben, dass es derzeit keine Klausureinsicht gibt, .... weil Corona. 

- in der Post mit den Zeugnissen steht, Einsicht steht nur denjenigen zu, die sich im Widerspruchsverfahren befinden.

- im Internet wird angegeben, dass man den Widerspruch kostenfrei zurücknehmen kann, nachdem man Einsicht genommen hat.  LolLolLol

Lassen wir das alles mal so stehen. 

Kennt sich jemand aus? Ich will pdfs oder so was und nicht da antanzen. Ab morgen arbeite ich und habe definitiv keine Lust da auch nur einen halben scheiß Urlaubstag für Verweigerung vor dem Jahr 2021 zu nehmen.

Der EuGH ist eh der Ansicht, die müssen mir das qua DSGVO kostenlos zur Verfügung stellen. Das habe ich in meinem Antrag auch (paraphrasiert) erwähnt. 

Im Zweifel zahle ich halt die x Cent pro Seite Kopie, ist mir egal. Ich brauche die Klausuren für meinen Verbesserungsversuch und am besten sofort. 

Danke!  Victory
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#2
31.08.2021, 22:15
Wenn man fragt, kriegt man einen Termin zur Einsicht. Wenn man keine Lust hat, diesen wahrzunehmen, kann man für Kopien per Post bezahlen und bekommt sie ca zwei Wochen später zugeschickt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#3
01.09.2021, 09:25
Ich hatte beantragt, mir kostenlos Kopien der Klausuren zuzusenden mit Verweis auf das OVG Münster-Urteil und die EuGH-Rspr. Das wurde vom GJPA mit meiner Meinung nach fragwürdiger Begründung abgelehnt, mir wurde aber Zusendung der Kopien gegen Kostenübernahme (die ersten 10 Kopien 50c pro Seite, danach 15c pro Seite) angeboten. Habe das Geld dann bezahlt, da ich keine Lust auf einen Rechtsstreit mit dem GJPA hatte und habe recht zügig die Kopien per Post bekommen.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
01.09.2021, 09:29
(01.09.2021, 09:25)Gast schrieb:  Ich hatte beantragt, mir kostenlos Kopien der Klausuren zuzusenden mit Verweis auf das OVG Münster-Urteil und die EuGH-Rspr. Das wurde vom GJPA mit meiner Meinung nach fragwürdiger Begründung abgelehnt, mir wurde aber Zusendung der Kopien gegen Kostenübernahme (die ersten 10 Kopien 50c pro Seite, danach 15c pro Seite) angeboten. Habe das Geld dann bezahlt, da ich keine Lust auf einen Rechtsstreit mit dem GJPA hatte und habe recht zügig die Kopien per Post bekommen.

Was war das denn für eine fragwürdige Begründung?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
01.09.2021, 09:48
Das GJPA hat mit § 23 II 1 und 2 JAG Bln argumentiert. Damit werde Art. 15 III 1 DSGVO beschränkt, dies sei nach Art. 23 I DSGVO gerechtfertigt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#6
01.09.2021, 10:04
(01.09.2021, 09:48)Gast schrieb:  Das GJPA hat mit § 23 II 1 und 2 JAG Bln argumentiert. Damit werde Art. 15 III 1 DSGVO beschränkt, dies sei nach Art. 23 I DSGVO gerechtfertigt.

Die JPAs verstoßen meiner Meinung nach sehenden Auges gg. die Rechtslage.
Zitieren
omnimodo
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.057
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2021
#7
01.09.2021, 21:29
Danke für die Antworten. Die Behörde kann so handeln, weil es 0 Konsequenzen gibt. Schlimmstenfalls wird eine Entscheidung eben aufgehoben. Wenn ein Behördenleiter sich gegenüber dem Senat damit rechtfertigt, dass er massiv Kosten gespart hat mit der Praxis gibt's vermutlich noch einen Klopfer auf die Schulter. 

Dieses Knausern mit Kopien ist echt lächerlich. Die haben halt einfach keinen Bock auf Service an Bürgerin und Bürger.
Suchen
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#8
02.09.2021, 23:38
§ 352 Abs. 1 StGB?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#9
03.09.2021, 06:15
Offensichtlich nicht. U.a. "zu seinem Vorteil" fehlt. Die Norm ist insbesondere für RA und Notare und alle anderen die nach gesetzlichen Gebührenordnungen arbeiten gemacht (Gerichtsvollzieher ist aber als mittelbarer Vorteilsempfänger auch erfasst).
Zitieren
omnimodo
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.057
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2021
#10
03.09.2021, 12:45
Haben sich heute nach etwas mehr als 3 Wochen auf meine Email gemeldet. Entspricht der hier beschriebenen Praxis. Einsicht vor Ort oder halt kostenpflichtig per Post. Habe knapp 60 EUR bezahlt. Dann bin ich mal gespannt. Dürfte ja ein ordentlicher Haufen werden.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus