30.08.2021, 19:45
Hallo Leute, ich habe eine Frage zu einer Kaiserklausur. Vorab ich habe die Klausur schon versendet aber es lässt mich nicht los. Wahrscheinlich habe ich es falsch gemacht. Also folgendes:
Mdt hat schon ein Urteil, bei dem er zur Zahlung von 35000€ verurteilt wird.
In der Klage ging es um diesen Tankstellenfall( wg Unfall wurde AB gesperrt und der Tankstellenpächter hatte zwei Tage keine Kunden mehr). Das LG hat dieser Klage voll stattgegeben. Mdt erfährt, dass es doch keinen Anspruch gäbe und möchte entweder jetzt das Verfahren noch retten oder sich schadlos halten ggü dem alten Anwalt. Er findet dass dieser ihn nicht gut beraten habe.
Meine Lösung war:
I Mdtbegehren
II Erfolgsaussichten der Berufung. Dann in der Begründetheit Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
III ZME
- Streitverkündung 72 ZPO, weil Pflaumenanwalt
- so übliches wie 707,719 ZPO
Jetzt ist mir aber eingefallen, dass aufgrund des fehlerhaften Urteils dem ja zu Unrecht stattgegeben wurde, auch eine Anwaltshaftung ggü dem alten Anwalt vorliegt? Wo hätte das reingemusst?
LG
Mdt hat schon ein Urteil, bei dem er zur Zahlung von 35000€ verurteilt wird.
In der Klage ging es um diesen Tankstellenfall( wg Unfall wurde AB gesperrt und der Tankstellenpächter hatte zwei Tage keine Kunden mehr). Das LG hat dieser Klage voll stattgegeben. Mdt erfährt, dass es doch keinen Anspruch gäbe und möchte entweder jetzt das Verfahren noch retten oder sich schadlos halten ggü dem alten Anwalt. Er findet dass dieser ihn nicht gut beraten habe.
Meine Lösung war:
I Mdtbegehren
II Erfolgsaussichten der Berufung. Dann in der Begründetheit Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
III ZME
- Streitverkündung 72 ZPO, weil Pflaumenanwalt
- so übliches wie 707,719 ZPO
Jetzt ist mir aber eingefallen, dass aufgrund des fehlerhaften Urteils dem ja zu Unrecht stattgegeben wurde, auch eine Anwaltshaftung ggü dem alten Anwalt vorliegt? Wo hätte das reingemusst?
LG
30.08.2021, 19:52
Na je nach Fallfrage entweder oben (Rechtslage) oder unter Zweckmäßigkeit/Streitverkündung.
30.08.2021, 19:59
Frage war halt wie das Begehren „ sache noch retten oder schadlos halten“
Also erst Anspruchsprüfung 611,675 ivm 280 I BGB darin inzident die Klage überprüfen und dann erst in der ZME die Erfolgschancen einer Berufungseinlegung? So erscheint es mir im Nachhinein auch logischer zu sein. Oder man macht in der ZME einfach eine Prüfung der Anwaltshaftung?
Also erst Anspruchsprüfung 611,675 ivm 280 I BGB darin inzident die Klage überprüfen und dann erst in der ZME die Erfolgschancen einer Berufungseinlegung? So erscheint es mir im Nachhinein auch logischer zu sein. Oder man macht in der ZME einfach eine Prüfung der Anwaltshaftung?
30.08.2021, 22:14
Das materielle Gutachten lässt sich konsequent vom Mandantenbegehr ausgehend aufbauen: In erster Linie möchte der Mandant "seinen Fall" noch retten. Wenn es dafür zu spät ist, soll der Altanwalt bluten.
Entsprechend prüft du zuerst die Erfolgsaussichten einer noch gegen das Urteil einzulegenden Berufung. Kommst du dazu, dass diese wegen Ablauf der Berufungsfrist unzulässig ist, prüft du, ob Ansprüche gegen den Altanwalt schlüssig vorgetragen werden können. Die mögliche Pflichtverletzung liegt in der Nichteinlegung eines aussichtsreichen Rechtsmittels. Hier prüfst du dann inzident die Erfolgsaussichten einer hypothetischen Berufung, die der Altanwalt noch fristgerecht hätte einlegen können.
Entsprechend prüft du zuerst die Erfolgsaussichten einer noch gegen das Urteil einzulegenden Berufung. Kommst du dazu, dass diese wegen Ablauf der Berufungsfrist unzulässig ist, prüft du, ob Ansprüche gegen den Altanwalt schlüssig vorgetragen werden können. Die mögliche Pflichtverletzung liegt in der Nichteinlegung eines aussichtsreichen Rechtsmittels. Hier prüfst du dann inzident die Erfolgsaussichten einer hypothetischen Berufung, die der Altanwalt noch fristgerecht hätte einlegen können.
31.08.2021, 08:13
(30.08.2021, 19:45)Gast Frage schrieb: Hallo Leute, ich habe eine Frage zu einer Kaiserklausur. Vorab ich habe die Klausur schon versendet aber es lässt mich nicht los. Wahrscheinlich habe ich es falsch gemacht. Also folgendes:
Mdt hat schon ein Urteil, bei dem er zur Zahlung von 35000€ verurteilt wird.
In der Klage ging es um diesen Tankstellenfall( wg Unfall wurde AB gesperrt und der Tankstellenpächter hatte zwei Tage keine Kunden mehr). Das LG hat dieser Klage voll stattgegeben. Mdt erfährt, dass es doch keinen Anspruch gäbe und möchte entweder jetzt das Verfahren noch retten oder sich schadlos halten ggü dem alten Anwalt. Er findet dass dieser ihn nicht gut beraten habe.
Meine Lösung war:
I Mdtbegehren
II Erfolgsaussichten der Berufung. Dann in der Begründetheit Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
III ZME
- Streitverkündung 72 ZPO, weil Pflaumenanwalt
- so übliches wie 707,719 ZPO
Jetzt ist mir aber eingefallen, dass aufgrund des fehlerhaften Urteils dem ja zu Unrecht stattgegeben wurde, auch eine Anwaltshaftung ggü dem alten Anwalt vorliegt? Wo hätte das reingemusst?
LG
Ich finde deinen Aufbau auch gut. Ich würde das in der Zweckmäßigkeit darlegen.
31.08.2021, 09:56
Ich denke, dass es völlig egal ist, wo man es letztlich macht. Passt bei beidem ganz gut.
Was nicht heisst, dass man bei Kaiser je nach Korrektor nicht deswegen durchfallen kann
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31.08.2021, 09:59
Ich denke, dass es völlig egal ist, wo man es letztlich macht. Passt bei beidem ganz gut.
Was nicht heisst, dass man im Examen je nach Korrektor nicht deswegen durchfallen kann
Was nicht heisst, dass man im Examen je nach Korrektor nicht deswegen durchfallen kann
31.08.2021, 12:32
Danke für eure Rückmeldungen. Ich werde sehen wie die Korrektoren das finden werden ? das mit der hypothethischen Berufung klingt super elegant. Aber ich habe die Berufung iwie durchgehen lassen. Bin mal gespannt!
31.08.2021, 15:06
Hi, ich habe die Klausur auch schon geschrieben. Ich habe es so gemacht, dass ich erst in einer Rechtsbehelfsstation die Zulässigkeit der Berufung geprüft habe, die nicht vorlag, da Frist abgelaufen und keine Wiedereinsetzung, da Verfristung nicht unverschuldet. Dann wie oben schon geschrieben iRd Anspruches gegen früheren Anwalt unter Pflichtverletzung hypothetisch weiter die Berufung mit Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Da bin ich dazu gekommen, dass Klage zwar zulässig aber unbegründet war, daher Berufung Erfolg gehabt hätte. In ZM dann neben den Standardsachen insb. Ausführungen zu den Anträgen, da einmal Freistellung und einmal Zahlung. Damit habe ich damals die Lösungsskizze ziemlich genau getroffen, ich meine dafür gab's 14 Punkte
31.08.2021, 20:32
Danke für deine Rückmeldung. Ja das hab ich mir im Nachhinein fast gedacht, dass das so laufen muss mit der hypothetischen Berufung. Sonst wäre der Gutachtenteil viel zu kurz. Naja es wird die Erfahrung wert sein. Bin mal gespannt was für eine Note bei raus kommt.
