17.03.2015, 20:14
Ja, der Bescheid musste angefertigt werden. Bezugnahmen auf konkrete Stellen des Gutachtens waren zulässig
17.03.2015, 20:16
19.03.2015, 08:39
Habt ihr auch in der Ö I Klausur (Passentzug etc) einen Antrag nach 80 V 3 auf Herausgabe des Reisepasses geprüft?
19.03.2015, 09:41
(19.03.2015, 08:39)Gast schrieb: Habt ihr auch in der Ö I Klausur (Passentzug etc) einen Antrag nach 80 V 3 auf Herausgabe des Reisepasses geprüft?
Für mich klang das mit der "vorläufigen Herausgabe" in der Klausur irgendwie eher nach § 123 VwGO, allerdings hatte der Antrag bei mir keinen Erfolg. Mag eigentlich gar nicht weiter darüber nachdenken :)
21.03.2015, 04:27
Lief in hessen dieses mal ArbR oder Handels-GesellR?
24.03.2015, 12:42
Es lief Arbeitsrecht In Hessen.
28.03.2015, 20:39
Kann jemand kurz sagen, was in der Z4-Klausur in NRW dran kam? Besten Dank!
29.03.2015, 14:44
(28.03.2015, 20:39)gastcgn schrieb: Kann jemand kurz sagen, was in der Z4-Klausur in NRW dran kam? Besten Dank!
Das war eine Anwaltsklausur, bei der es hauptsächlich um (gutgläubigen) Erwerb eines PKWs und (Werkunternehmer-)Pfandrecht ging.
Der Mandant war Inhaber einer Werkstatt und wurde auf Herausgabe eines PKWs verklagt. Er meinte, diesen PKW erworben zu haben. Er hatte sich eine Kopie der Zulassungsbescheinigung II vorlegen lassen. Der Veräußerer hatte den PKW zuvor einem Darlehensgeber zur Sicherung übereignet und dieser war in Besitz der Zulassungsbescheinigung II im Original. Der Mandant hatte außerdem zwischenzeitlich die Bremsbeläge und Reifen ausgetauscht, was wohl notwendig gewesen ist.
Ein Versäumnisurteil gegen ihn war bereits ergangen.
Er wollte zusätzlich wissen, ob eine Klausel zur Pfandrecht-Bestellung in dem von ihm verwendeten Vertrag wirksam ist. Dann gab es auch noch ein zweites Fahrzeug, welches dem Mandanten zur Reparatur übergeben wurde. Dieser Vertragspartner hatte das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt erworben (KP wurde jedoch nie vollständig gezahlt) und der Mandant wollte wissen, ob er an diesem Fahrzeug ein Pfandrecht hat, da sich zwischenzeitlich der Eigentümer bei ihm wegen der Herausgabe gemeldet hatte...
31.03.2015, 00:18
Ich habe nochmal eine Frage zu der Z3-Klausur in NRW:
Hier wurde als Lösungsvorschlag geschrieben, die statthafte Klageart sei 767 gewesen.
Meine Frage: Sollte in der nicht aus einer notariellen Urkunde vollstreckt werden?
Dann wäre es doch 767 analog, oder?
Vielen Dank und viele Grüße
Hier wurde als Lösungsvorschlag geschrieben, die statthafte Klageart sei 767 gewesen.
Meine Frage: Sollte in der nicht aus einer notariellen Urkunde vollstreckt werden?
Dann wäre es doch 767 analog, oder?
Vielen Dank und viele Grüße
31.03.2015, 09:06
(31.03.2015, 00:18)Gast schrieb: Ich habe nochmal eine Frage zu der Z3-Klausur in NRW:
Hier wurde als Lösungsvorschlag geschrieben, die statthafte Klageart sei 767 gewesen.
Meine Frage: Sollte in der nicht aus einer notariellen Urkunde vollstreckt werden?
Dann wäre es doch 767 analog, oder?
Vielleicht habe ich die Frage missverstanden, aber ob § 767 direkt oder analog hängt von dem Klagebegehren ab und § 767 findet nach § 795 doch auch für notarielle Urkunden Anwendung?
§ 767 analog passt, wenn sich der Kläger gegen den Titel selbst wehren möchte.
Ich kann mich gerade kaum noch an die Klausur erinnern, aber ich meine, der Kläger wollte sich gegen den Anspruch wehren (--> Anfechtung) und eben nicht gegen den Titel selbst.