06.08.2021, 21:06
(06.08.2021, 19:21)Gast schrieb: Verzeihung wenn ich das Thema eben "raube" aber wie ist es bei einer Versetzung oder "Wegbewerben" von Richter zu JVA? Vollzug gehört ja eigentlich auch zur Justiz, jdf bewirbt das Land dies so.
Das ist kein Problem: Du wirst einfach nur versetzt oder zunächst abgeordnet. Das selbe Ministerium ist zuständig, und vor allem gibt es eben keine "Lücke" dazwischen.
06.08.2021, 21:21
(06.08.2021, 21:06)Praktiker schrieb:(06.08.2021, 19:21)Gast schrieb: Verzeihung wenn ich das Thema eben "raube" aber wie ist es bei einer Versetzung oder "Wegbewerben" von Richter zu JVA? Vollzug gehört ja eigentlich auch zur Justiz, jdf bewirbt das Land dies so.
Das ist kein Problem: Du wirst einfach nur versetzt oder zunächst abgeordnet. Das selbe Ministerium ist zuständig, und vor allem gibt es eben keine "Lücke" dazwischen.
D.h. praktisch ich bewerbe mich dort und die veranlassen das dann? Entschuldigung, ich kenne mich mit den beamtenrechtlichen Dingen wirklich gar nicht aus.
06.08.2021, 21:30
(06.08.2021, 21:21)Gast schrieb:(06.08.2021, 21:06)Praktiker schrieb:(06.08.2021, 19:21)Gast schrieb: Verzeihung wenn ich das Thema eben "raube" aber wie ist es bei einer Versetzung oder "Wegbewerben" von Richter zu JVA? Vollzug gehört ja eigentlich auch zur Justiz, jdf bewirbt das Land dies so.
Das ist kein Problem: Du wirst einfach nur versetzt oder zunächst abgeordnet. Das selbe Ministerium ist zuständig, und vor allem gibt es eben keine "Lücke" dazwischen.
D.h. praktisch ich bewerbe mich dort und die veranlassen das dann? Entschuldigung, ich kenne mich mit den beamtenrechtlichen Dingen wirklich gar nicht aus.
Hängt natürlich im Detail vom Bundesland ab. Aber an sich ja: Du sagst Deinem Personalreferenten, dass Du vorübergehend oder dauerhaft in den Vollzug willst, und der sagt ggf. nach Rücksprache mit seinem für den Vollzug zuständigen Kollegen ja oder nein. Irgendwann kommt dann die Anordnung oder es wird Dir die Ernennungsurkunde überreicht - oder halt nicht.
Ich würde jedenfalls, wenn die Zuständigkeiten auseinanderfallen, immer zuerst mit den bislang für Dich Zuständigen sprechen, damit die sich nicht übergangen fühlen.
07.08.2021, 06:28
(06.08.2021, 21:30)Praktiker schrieb:(06.08.2021, 21:21)Gast schrieb:(06.08.2021, 21:06)Praktiker schrieb:(06.08.2021, 19:21)Gast schrieb: Verzeihung wenn ich das Thema eben "raube" aber wie ist es bei einer Versetzung oder "Wegbewerben" von Richter zu JVA? Vollzug gehört ja eigentlich auch zur Justiz, jdf bewirbt das Land dies so.
Das ist kein Problem: Du wirst einfach nur versetzt oder zunächst abgeordnet. Das selbe Ministerium ist zuständig, und vor allem gibt es eben keine "Lücke" dazwischen.
D.h. praktisch ich bewerbe mich dort und die veranlassen das dann? Entschuldigung, ich kenne mich mit den beamtenrechtlichen Dingen wirklich gar nicht aus.
Hängt natürlich im Detail vom Bundesland ab. Aber an sich ja: Du sagst Deinem Personalreferenten, dass Du vorübergehend oder dauerhaft in den Vollzug willst, und der sagt ggf. nach Rücksprache mit seinem für den Vollzug zuständigen Kollegen ja oder nein. Irgendwann kommt dann die Anordnung oder es wird Dir die Ernennungsurkunde überreicht - oder halt nicht.
Ich würde jedenfalls, wenn die Zuständigkeiten auseinanderfallen, immer zuerst mit den bislang für Dich Zuständigen sprechen, damit die sich nicht übergangen fühlen.
NRW. Ich weiß nicht genau wie die Zuständigkeit geregelt ist. Man bewirbt sich bei verschiedenen Stellen...
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
07.08.2021, 09:49
(06.08.2021, 20:49)Gast schrieb:(06.08.2021, 20:36)Gast schrieb:(06.08.2021, 20:27)Grottentroll schrieb:(06.08.2021, 18:15)Gast schrieb:(06.08.2021, 18:05)Grottentroll schrieb: Also mal eins nach dem anderen.
Der Beamte/Richter ist Kraft seines Status versicherungsfrei, egal wie viel oder wenig er verdient, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Er muss sich daher entweder in der PKV oder der freiwilligen Krankenversicherung* versichern lassen.
Mit der Entlassung endet dieser Status.
Sein versicherungsrechtlicher Status bestimmt sich daher anhand der Tätigkeit, die er in der Folge ausübt.
Drei denkbare Möglichkeiten:
1. Er wird arbeitslos und bezieht ALG 1 oder 2. Dann ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V versicherungspflichtig. Aufgrund seiner Versicherungspflicht wird er automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Er wird erneut zum Beamten ernannt. Dann ist er versicherungsfrei, siehe oben.
3. Er wird Arbeitnehmer. Sein Status richtet sich dann nach seinem Einkommen. Unter der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, automatisch Mitglied der GKV. Über der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Mitgliedschaft in der PKV oder freiwillige KV*.
________
* In der freiwilligen KV darf sich allerdings nur versichern lassen, wer einen der in § 9 SGB V benannten Tatbestände - im Regelfall ausreichende Vorversicherungszeit - erfüllt.
Falsch. Durch ALG II kann man nicht in die GKV zurückkehren. Nur mit ALG I.
a.A.: das Gesetz.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...]
Vielleicht den Paragraphen mal zuende lesen. Insbesondere Abs. 5a
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Seh es auch so. ALG II schützt vor Rentenfreiheit nicht
Deshalb sind viele, die durch Corona pleite gegangen sind jetzt im sog. Basistarif der PKV. Hoher Preis, keine Leistung.
07.08.2021, 10:47
Wie schnell habt ihr den Ausstieg gewagt? Ich hatte ja nach einem Monat schon keinen Bock mehr, aber traue mich nicht.
07.08.2021, 11:32
(07.08.2021, 09:49)Gast schrieb:(06.08.2021, 20:49)Gast schrieb:(06.08.2021, 20:36)Gast schrieb:(06.08.2021, 20:27)Grottentroll schrieb:(06.08.2021, 18:15)Gast schrieb: Falsch. Durch ALG II kann man nicht in die GKV zurückkehren. Nur mit ALG I.
a.A.: das Gesetz.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...]
Vielleicht den Paragraphen mal zuende lesen. Insbesondere Abs. 5a
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Seh es auch so. ALG II schützt vor Rentenfreiheit nicht
Deshalb sind viele, die durch Corona pleite gegangen sind jetzt im sog. Basistarif der PKV. Hoher Preis, keine Leistung.
Basis Tarif entspricht der GKV Versorgung. Keine Leistungen, so ein Blödsinn
07.08.2021, 11:52
(07.08.2021, 10:47)Gast schrieb: Wie schnell habt ihr den Ausstieg gewagt? Ich hatte ja nach einem Monat schon keinen Bock mehr, aber traue mich nicht.
Ich bin inzwischen 2 1/2 Jahre dabei und spiele immer noch mit dem Gedanken, auszusteigen. Ich warte jetzt noch die nächste Station ab (Amtsgericht). Wenn es da auch nicht besser wird, werde ich wohl doch meinen Hut nehmen und etwas anderes machen.
07.08.2021, 13:03
07.08.2021, 13:24
(07.08.2021, 13:03)Gast schrieb:(07.08.2021, 10:47)Gast schrieb: Wie schnell habt ihr den Ausstieg gewagt? Ich hatte ja nach einem Monat schon keinen Bock mehr, aber traue mich nicht.
Generation Schneeflocke. Bisschen mehr balls zeigen und mal 2 Jahre an was dranbleiben. Grüße vom OLG Saarland.
Ayayay