06.08.2021, 06:32
Hä. Man kommt so einfach nicht in die GKV zurück, ihr müsst dann erstmal für unter 64k in ein sozialversi. pflichtiges Arbeitsverhältnis gehen oder ALG I.
06.08.2021, 18:05
Also mal eins nach dem anderen.
Der Beamte/Richter ist Kraft seines Status versicherungsfrei, egal wie viel oder wenig er verdient, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Er muss sich daher entweder in der PKV oder der freiwilligen Krankenversicherung* versichern lassen.
Mit der Entlassung endet dieser Status.
Sein versicherungsrechtlicher Status bestimmt sich daher anhand der Tätigkeit, die er in der Folge ausübt.
Drei denkbare Möglichkeiten:
1. Er wird arbeitslos und bezieht ALG 1 oder 2. Dann ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V versicherungspflichtig. Aufgrund seiner Versicherungspflicht wird er automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Er wird erneut zum Beamten ernannt. Dann ist er versicherungsfrei, siehe oben.
3. Er wird Arbeitnehmer. Sein Status richtet sich dann nach seinem Einkommen. Unter der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, automatisch Mitglied der GKV. Über der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Mitgliedschaft in der PKV oder freiwillige KV*.
________
* In der freiwilligen KV darf sich allerdings nur versichern lassen, wer einen der in § 9 SGB V benannten Tatbestände - im Regelfall ausreichende Vorversicherungszeit - erfüllt.
Der Beamte/Richter ist Kraft seines Status versicherungsfrei, egal wie viel oder wenig er verdient, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Er muss sich daher entweder in der PKV oder der freiwilligen Krankenversicherung* versichern lassen.
Mit der Entlassung endet dieser Status.
Sein versicherungsrechtlicher Status bestimmt sich daher anhand der Tätigkeit, die er in der Folge ausübt.
Drei denkbare Möglichkeiten:
1. Er wird arbeitslos und bezieht ALG 1 oder 2. Dann ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V versicherungspflichtig. Aufgrund seiner Versicherungspflicht wird er automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Er wird erneut zum Beamten ernannt. Dann ist er versicherungsfrei, siehe oben.
3. Er wird Arbeitnehmer. Sein Status richtet sich dann nach seinem Einkommen. Unter der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, automatisch Mitglied der GKV. Über der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Mitgliedschaft in der PKV oder freiwillige KV*.
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* In der freiwilligen KV darf sich allerdings nur versichern lassen, wer einen der in § 9 SGB V benannten Tatbestände - im Regelfall ausreichende Vorversicherungszeit - erfüllt.
06.08.2021, 18:15
(06.08.2021, 18:05)Grottentroll schrieb: Also mal eins nach dem anderen.
Der Beamte/Richter ist Kraft seines Status versicherungsfrei, egal wie viel oder wenig er verdient, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Er muss sich daher entweder in der PKV oder der freiwilligen Krankenversicherung* versichern lassen.
Mit der Entlassung endet dieser Status.
Sein versicherungsrechtlicher Status bestimmt sich daher anhand der Tätigkeit, die er in der Folge ausübt.
Drei denkbare Möglichkeiten:
1. Er wird arbeitslos und bezieht ALG 1 oder 2. Dann ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V versicherungspflichtig. Aufgrund seiner Versicherungspflicht wird er automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Er wird erneut zum Beamten ernannt. Dann ist er versicherungsfrei, siehe oben.
3. Er wird Arbeitnehmer. Sein Status richtet sich dann nach seinem Einkommen. Unter der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, automatisch Mitglied der GKV. Über der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Mitgliedschaft in der PKV oder freiwillige KV*.
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* In der freiwilligen KV darf sich allerdings nur versichern lassen, wer einen der in § 9 SGB V benannten Tatbestände - im Regelfall ausreichende Vorversicherungszeit - erfüllt.
Falsch. Durch ALG II kann man nicht in die GKV zurückkehren. Nur mit ALG I.
06.08.2021, 18:19
06.08.2021, 19:10
(06.08.2021, 18:19)Gast schrieb:(05.08.2021, 21:33)Gast schrieb: Das firmiert unter dem Stichwort „Raubernennung“ - auch wenn sich dem Juristen bei der Verwendung des Begriffs „Raub“ die Nackenhaare aufstellen, weil es ja natürlich eine räuberische Erpressung ist
Aber auch, wenn es derselbe Arbeitgeber ist (zB Land NRW?)
Dass eine Kommune sich einen Landesbediensteten raubt kann ich mir ja noch vorstellen, aber dass sich ein Ressort des Landes einen Richter aus der Justiz raubt, das dürfte richtig Ärger geben, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Da würde ich eher auf Entlassung mit zeitgleicher Neueinstellung tippen. Je nach Dienstzeit kommt auch eine Einstellung in einer höheren Besoldungsgruppe in Betracht, bei uns ist im Landesbeamtengesetz aber explizit geregelt, dass bei der Festsetzung der Stufe Zeiten als Richter angerechnet werden.
06.08.2021, 19:17
(06.08.2021, 19:10)Gast schrieb:(06.08.2021, 18:19)Gast schrieb:(05.08.2021, 21:33)Gast schrieb: Das firmiert unter dem Stichwort „Raubernennung“ - auch wenn sich dem Juristen bei der Verwendung des Begriffs „Raub“ die Nackenhaare aufstellen, weil es ja natürlich eine räuberische Erpressung ist
Aber auch, wenn es derselbe Arbeitgeber ist (zB Land NRW?)
Dass eine Kommune sich einen Landesbediensteten raubt kann ich mir ja noch vorstellen, aber dass sich ein Ressort des Landes einen Richter aus der Justiz raubt, das dürfte richtig Ärger geben, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Da würde ich eher auf Entlassung mit zeitgleicher Neueinstellung tippen. Je nach Dienstzeit kommt auch eine Einstellung in einer höheren Besoldungsgruppe in Betracht, bei uns ist im Landesbeamtengesetz aber explizit geregelt, dass bei der Festsetzung der Stufe Zeiten als Richter angerechnet werden.
Und muss man da nochmal zum Amtsarzt?
Oder wie läuft es statt bei Entlassung/Neuanstellung mit Versetzungen in andere Behörden zb? Bewirbt man sich dort normal und stellt dann nen Antrag?
06.08.2021, 19:21
Verzeihung wenn ich das Thema eben "raube" aber wie ist es bei einer Versetzung oder "Wegbewerben" von Richter zu JVA? Vollzug gehört ja eigentlich auch zur Justiz, jdf bewirbt das Land dies so.
06.08.2021, 20:27
(06.08.2021, 18:15)Gast schrieb:(06.08.2021, 18:05)Grottentroll schrieb: Also mal eins nach dem anderen.
Der Beamte/Richter ist Kraft seines Status versicherungsfrei, egal wie viel oder wenig er verdient, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Er muss sich daher entweder in der PKV oder der freiwilligen Krankenversicherung* versichern lassen.
Mit der Entlassung endet dieser Status.
Sein versicherungsrechtlicher Status bestimmt sich daher anhand der Tätigkeit, die er in der Folge ausübt.
Drei denkbare Möglichkeiten:
1. Er wird arbeitslos und bezieht ALG 1 oder 2. Dann ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V versicherungspflichtig. Aufgrund seiner Versicherungspflicht wird er automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Er wird erneut zum Beamten ernannt. Dann ist er versicherungsfrei, siehe oben.
3. Er wird Arbeitnehmer. Sein Status richtet sich dann nach seinem Einkommen. Unter der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, automatisch Mitglied der GKV. Über der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Mitgliedschaft in der PKV oder freiwillige KV*.
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* In der freiwilligen KV darf sich allerdings nur versichern lassen, wer einen der in § 9 SGB V benannten Tatbestände - im Regelfall ausreichende Vorversicherungszeit - erfüllt.
Falsch. Durch ALG II kann man nicht in die GKV zurückkehren. Nur mit ALG I.
a.A.: das Gesetz.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...]
06.08.2021, 20:36
(06.08.2021, 20:27)Grottentroll schrieb:(06.08.2021, 18:15)Gast schrieb:(06.08.2021, 18:05)Grottentroll schrieb: Also mal eins nach dem anderen.
Der Beamte/Richter ist Kraft seines Status versicherungsfrei, egal wie viel oder wenig er verdient, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Er muss sich daher entweder in der PKV oder der freiwilligen Krankenversicherung* versichern lassen.
Mit der Entlassung endet dieser Status.
Sein versicherungsrechtlicher Status bestimmt sich daher anhand der Tätigkeit, die er in der Folge ausübt.
Drei denkbare Möglichkeiten:
1. Er wird arbeitslos und bezieht ALG 1 oder 2. Dann ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V versicherungspflichtig. Aufgrund seiner Versicherungspflicht wird er automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Er wird erneut zum Beamten ernannt. Dann ist er versicherungsfrei, siehe oben.
3. Er wird Arbeitnehmer. Sein Status richtet sich dann nach seinem Einkommen. Unter der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, automatisch Mitglied der GKV. Über der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Mitgliedschaft in der PKV oder freiwillige KV*.
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* In der freiwilligen KV darf sich allerdings nur versichern lassen, wer einen der in § 9 SGB V benannten Tatbestände - im Regelfall ausreichende Vorversicherungszeit - erfüllt.
Falsch. Durch ALG II kann man nicht in die GKV zurückkehren. Nur mit ALG I.
a.A.: das Gesetz.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...]
Vielleicht den Paragraphen mal zuende lesen. Insbesondere Abs. 5a
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
06.08.2021, 20:49
(06.08.2021, 20:36)Gast schrieb:(06.08.2021, 20:27)Grottentroll schrieb:(06.08.2021, 18:15)Gast schrieb:(06.08.2021, 18:05)Grottentroll schrieb: Also mal eins nach dem anderen.
Der Beamte/Richter ist Kraft seines Status versicherungsfrei, egal wie viel oder wenig er verdient, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Er muss sich daher entweder in der PKV oder der freiwilligen Krankenversicherung* versichern lassen.
Mit der Entlassung endet dieser Status.
Sein versicherungsrechtlicher Status bestimmt sich daher anhand der Tätigkeit, die er in der Folge ausübt.
Drei denkbare Möglichkeiten:
1. Er wird arbeitslos und bezieht ALG 1 oder 2. Dann ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a SGB V versicherungspflichtig. Aufgrund seiner Versicherungspflicht wird er automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Er wird erneut zum Beamten ernannt. Dann ist er versicherungsfrei, siehe oben.
3. Er wird Arbeitnehmer. Sein Status richtet sich dann nach seinem Einkommen. Unter der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, automatisch Mitglied der GKV. Über der Versicherungspflichtgrenze: Versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Mitgliedschaft in der PKV oder freiwillige KV*.
________
* In der freiwilligen KV darf sich allerdings nur versichern lassen, wer einen der in § 9 SGB V benannten Tatbestände - im Regelfall ausreichende Vorversicherungszeit - erfüllt.
Falsch. Durch ALG II kann man nicht in die GKV zurückkehren. Nur mit ALG I.
a.A.: das Gesetz.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V:
Versicherungspflichtig sind [...] Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen [...]
Vielleicht den Paragraphen mal zuende lesen. Insbesondere Abs. 5a
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Seh es auch so. ALG II schützt vor Rentenfreiheit nicht