08.05.2018, 15:30
08.05.2018, 15:47
Klage war doch zulässig? Erbgemeinschaft ist gerade keine notwendige materiell-rechtliche Streitgenossenschaft.
Einspruch ging durch, Klage auch abgelehnt.
Habe aber 2301 I angenommen, dann die ganzen Probleme, Onkel kein Erbe, Ehegattentestament unwirksam, zweites Testament wirksam, Erbschein wird widerlegt. Hab sogar bisschen ausgelegt, ob Erblasser nicht Ex-Verlobte allein zur Erbin machen wollte, 133 subjektiver Wille usw..
Bei RzB Erbeinsetzung, außerdem gesetzliche Vermutung des 1006.
Auf petitorische Widerfeststellungsklage bin ich nicht genommen.
Dann noch Antrag aus 707,719 ohne SiL weil Säumnis unverschuldet wegen Nachbarin.
Joah, vllt reicht es noch für 4 Gnadenpunkte:s
Einspruch ging durch, Klage auch abgelehnt.
Habe aber 2301 I angenommen, dann die ganzen Probleme, Onkel kein Erbe, Ehegattentestament unwirksam, zweites Testament wirksam, Erbschein wird widerlegt. Hab sogar bisschen ausgelegt, ob Erblasser nicht Ex-Verlobte allein zur Erbin machen wollte, 133 subjektiver Wille usw..
Bei RzB Erbeinsetzung, außerdem gesetzliche Vermutung des 1006.
Auf petitorische Widerfeststellungsklage bin ich nicht genommen.
Dann noch Antrag aus 707,719 ohne SiL weil Säumnis unverschuldet wegen Nachbarin.
Joah, vllt reicht es noch für 4 Gnadenpunkte:s
08.05.2018, 15:58
(08.05.2018, 15:47)NRW 18 schrieb: Klage war doch zulässig? Erbgemeinschaft ist gerade keine notwendige materiell-rechtliche Streitgenossenschaft.
Einspruch ging durch, Klage auch abgelehnt.
Habe aber 2301 I angenommen, dann die ganzen Probleme, Onkel kein Erbe, Ehegattentestament unwirksam, zweites Testament wirksam, Erbschein wird widerlegt. Hab sogar bisschen ausgelegt, ob Erblasser nicht Ex-Verlobte allein zur Erbin machen wollte, 133 subjektiver Wille usw..
Bei RzB Erbeinsetzung, außerdem gesetzliche Vermutung des 1006.
Auf petitorische Widerfeststellungsklage bin ich nicht genommen.
Dann noch Antrag aus 707,719 ohne SiL weil Säumnis unverschuldet wegen Nachbarin.
Joah, vllt reicht es noch für 4 Gnadenpunkte:s
Bei Aktivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften ist es ne notwendige:
Ein Recht, das einer sog. Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, BGB – Gesellschaft) zusteht, muss von allen Gesamthändern, d.h. allen Mitgliedern der Gemeinschaft gemeinsam geltend gemacht werden.
Anders nur bei Passivprozessen
08.05.2018, 16:26
In Hessen war heute ArbeitsR dran... Katastrophe.
08.05.2018, 16:35
Heute In Hessen Arbeitsrecht aus Anwaltssicht.. Einmal aus Beklagten und Einmal aus Klägersicht.
1ster Fall:
Mandant GmbH Inhaber bekommt Klage zugestellt, ehemaliger Geschäftsführer macht Kündigungssschutzklage geltend und Leistungsantrag 13tes Monatsgehalt. Geschäftsführervertrag wurde nur per Handschlag gemacht.
Klausel im ArbeitsV des Gegners , war das Sonderzahlungen nur Freiwillig sind. Gegner erhebt Klage mit undeutlichen Antrag.
2ter Fall:
Sohn des Mandanten wurde gekündigt und wehrt sich gegen Kündigungsschutzklage, hat selbst Klage eingelegt. War im Urlaub als Kündigung zugegangen war. Und Präklusionsfrist ist abgelaufen .
Es waren falls erforderlich Schriftsätze zu fertigen . Jedoch aufjedenfall 2 Mandantenschreiben getrennt. Gutachten war nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Lösungsvorschlag: Erfolgsaussichten der RechtsVerteidiung
Fall 1:
Zul der Klage :
Rechtsweg: § 2 ArbGG Problem Geschäftsführer § 5 I 3 ArbGG fällt nicht darunter . Diskutiert Sachzusammenhang mit AN-Stellung und den sic-non Fall erwähnt.
Statthafte Klageart: Kündigungsschutzklage als bes. FK und FK-Interesse aus Präklussionsvorschriften hergeleitet.
Ordnungsgemäßer Antrag § 46 II ArbG i.Vm 253 ZPO - Hier ausgelegt , keine hohen Anforderungen. Da er keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hat. Art 19 IV GG diskutiert. Im Ergebnis durchgegangen , dass es In Ordnung war .
Zuständigkeit angesprochen
Vertretung mit RA gem. § 11 I 1 ArbGG war nicht notwendig vor ArbeitsG
Ergebnis Zul+
Antrag zu 2 ebenfalls zulässig
46 II , 260 ZPO mehrere Anträge
Beg Antrag zu 1:
Problem Ruhendes Arbeitsverhältnis . Diskutiert , dass Schriftform des GF-Vertrag nötig ist. Wertungen des § 623 BGB angesprochen und gesagt dass Arbeitsverhältnis nicht Konkludent aufgehoben wurde.
Keine Rechtsmissbrauch gem 242 BGB da Kläger nur seine Rechte prozessual geltend macht.
Antrag zu 2 : AGB Kontrolle , 307 I BGB , 310 IV BGB angesprochen Abwägung Auslegung Klausel geschwafelt. Im Ergebnis Klausel wirksam.
Betriebliche Übung angesprochen auch abgelehnt.
ZMK: Fall 1: Auflösungsantrag § 9 ArbGG , 12a. Arbgg, angesprochen. Klageerwiderung bei Unstreitig stellen des 1sten Antrags um sich Vergleichsmöglichkeiten zu erhalten. Aufhebungsvertrag außergerichtlich anbieten .
Fall 2:
Kündigungsschutzklage Zulässig
Beg: Problem Präklusionsfrist abgelaufen. Frist berechnet und Zugang nach § 130 BGB geprüft . Zugang + da während Urlaub Vorkehrungen zu treffen sind. Damit § 4,7 KschG abgelaufen. Dann § 5 KschG diskutiert nachträgliche Zulassung wird gelingen. Beweis Flugtickets etc .
Sozialwidrigkeit der Kündigung +
Anwendbarkeit geprüft , dann Betriebsbedingte Kündigung geprüft. § 1 III KschG . Aber gesagt, dass Kündigung nicht wirksam , weil zu unbestimmt und nur pauschal auf Grunde verwiesen. Keine ordnungsgemäße Sozialauswahl.
ZMK: Weiterbeschäftigungsanspruch , 12a ArbGG wegen Kosten Hinweis. Antrag nach § 5 an gericht .
1ster Fall:
Mandant GmbH Inhaber bekommt Klage zugestellt, ehemaliger Geschäftsführer macht Kündigungssschutzklage geltend und Leistungsantrag 13tes Monatsgehalt. Geschäftsführervertrag wurde nur per Handschlag gemacht.
Klausel im ArbeitsV des Gegners , war das Sonderzahlungen nur Freiwillig sind. Gegner erhebt Klage mit undeutlichen Antrag.
2ter Fall:
Sohn des Mandanten wurde gekündigt und wehrt sich gegen Kündigungsschutzklage, hat selbst Klage eingelegt. War im Urlaub als Kündigung zugegangen war. Und Präklusionsfrist ist abgelaufen .
Es waren falls erforderlich Schriftsätze zu fertigen . Jedoch aufjedenfall 2 Mandantenschreiben getrennt. Gutachten war nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Lösungsvorschlag: Erfolgsaussichten der RechtsVerteidiung
Fall 1:
Zul der Klage :
Rechtsweg: § 2 ArbGG Problem Geschäftsführer § 5 I 3 ArbGG fällt nicht darunter . Diskutiert Sachzusammenhang mit AN-Stellung und den sic-non Fall erwähnt.
Statthafte Klageart: Kündigungsschutzklage als bes. FK und FK-Interesse aus Präklussionsvorschriften hergeleitet.
Ordnungsgemäßer Antrag § 46 II ArbG i.Vm 253 ZPO - Hier ausgelegt , keine hohen Anforderungen. Da er keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hat. Art 19 IV GG diskutiert. Im Ergebnis durchgegangen , dass es In Ordnung war .
Zuständigkeit angesprochen
Vertretung mit RA gem. § 11 I 1 ArbGG war nicht notwendig vor ArbeitsG
Ergebnis Zul+
Antrag zu 2 ebenfalls zulässig
46 II , 260 ZPO mehrere Anträge
Beg Antrag zu 1:
Problem Ruhendes Arbeitsverhältnis . Diskutiert , dass Schriftform des GF-Vertrag nötig ist. Wertungen des § 623 BGB angesprochen und gesagt dass Arbeitsverhältnis nicht Konkludent aufgehoben wurde.
Keine Rechtsmissbrauch gem 242 BGB da Kläger nur seine Rechte prozessual geltend macht.
Antrag zu 2 : AGB Kontrolle , 307 I BGB , 310 IV BGB angesprochen Abwägung Auslegung Klausel geschwafelt. Im Ergebnis Klausel wirksam.
Betriebliche Übung angesprochen auch abgelehnt.
ZMK: Fall 1: Auflösungsantrag § 9 ArbGG , 12a. Arbgg, angesprochen. Klageerwiderung bei Unstreitig stellen des 1sten Antrags um sich Vergleichsmöglichkeiten zu erhalten. Aufhebungsvertrag außergerichtlich anbieten .
Fall 2:
Kündigungsschutzklage Zulässig
Beg: Problem Präklusionsfrist abgelaufen. Frist berechnet und Zugang nach § 130 BGB geprüft . Zugang + da während Urlaub Vorkehrungen zu treffen sind. Damit § 4,7 KschG abgelaufen. Dann § 5 KschG diskutiert nachträgliche Zulassung wird gelingen. Beweis Flugtickets etc .
Sozialwidrigkeit der Kündigung +
Anwendbarkeit geprüft , dann Betriebsbedingte Kündigung geprüft. § 1 III KschG . Aber gesagt, dass Kündigung nicht wirksam , weil zu unbestimmt und nur pauschal auf Grunde verwiesen. Keine ordnungsgemäße Sozialauswahl.
ZMK: Weiterbeschäftigungsanspruch , 12a ArbGG wegen Kosten Hinweis. Antrag nach § 5 an gericht .
08.05.2018, 16:37
Wie war den die Klage des einen Erben ausgestaltet? Palandt § 2039 Rn. 6 sagt, dass ein Miterbe alleine klagen kann, aber die Herausgabe an die Miterben beantragen muss. Also ist es doch grds möglich, dass er alleine klagt.
Was lief denn in Hessen genau im ArbeitsR?
Viele Grüße
Was lief denn in Hessen genau im ArbeitsR?
Viele Grüße
08.05.2018, 17:56
(08.05.2018, 16:37)Gast schrieb: Wie war den die Klage des einen Erben ausgestaltet? Palandt § 2039 Rn. 6 sagt, dass ein Miterbe alleine klagen kann, aber die Herausgabe an die Miterben beantragen muss. Also ist es doch grds möglich, dass er alleine klagt.
Was lief denn in Hessen genau im ArbeitsR?
Viele Grüße
Dann muss der Erbe aber vermutlich in gewillterer prozessstandschaft auftreten oder? So steht es zumindest im Putzo - wobei der ja nicht unbedingt ne Garantie für Richtigkeit ist ;)
08.05.2018, 18:09
(08.05.2018, 17:56)Gast schrieb:(08.05.2018, 16:37)Gast schrieb: Wie war den die Klage des einen Erben ausgestaltet? Palandt § 2039 Rn. 6 sagt, dass ein Miterbe alleine klagen kann, aber die Herausgabe an die Miterben beantragen muss. Also ist es doch grds möglich, dass er alleine klagt.
Was lief denn in Hessen genau im ArbeitsR?
Viele Grüße
Dann muss der Erbe aber vermutlich in gewillterer prozessstandschaft auftreten oder? So steht es zumindest im Putzo - wobei der ja nicht unbedingt ne Garantie für Richtigkeit ist ;)
Ich kenne ja leider den Sachverhalt nicht. Kann nur anhand der hier gemachten Angaben Schlüsse ziehen ;-) Deswegen war nach der konkreten Antragsstellung gefragt.
Oder stehe ich auf dem Schlauch?
09.05.2018, 07:06
(02.05.2018, 08:04)Hessen3 schrieb: Hessen : FFM hier.
Also ich wäre mir bei AW nicht so sicher. Zwar ist Arbeitsrecht 3 mal vorher gelaufen, aber mein Ausbilder meinte (Prüfer im 2ten), dass das JPA die ganzen Vorhersagen der Reps beobachtet (gibt ja wohl einschlägige Videos und ebenfalls im Kurs was wahrscheinlich ist) und die sich dann einfach mal entscheiden 4mal hintereinander Arbeitsrecht zu prüfen. Das gleiche gilt natürlich für die S2 bzgl Revision und Urteil.
Ansonsten keine Ahnung: der Stoff ist einfach so viel gerade im Zivilrecht. Ich habe zwar gelernt, aber richtig fit fühlt man sich jetzt auch nicht..
Da lag dein Ausbilder ja richtig...
09.05.2018, 16:38
Eine Frage: Leider habe ich gestern als AGL für die Herausgabe den 812 I1 alt. 1 genommen. „Etwas erlangt“ war bei mir Eigentum und Besitz an dem Kfz und dem Ordner. 985 Habe ich gar nicht geprüft. Bei der VSS „Ohne Rechtsgrund“ habe ich alle Problemkreise abgearbeitet. Ist diese Herangehensweise falsch?