16.04.2018, 15:45
Heute in Niedersachsen
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....l&max=true
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16.04.2018, 19:50
Wie liefs in NRW?
16.04.2018, 21:12
Moin,
im GPA Bereich musste ein Urteil geschrieben werden. Der Fall ist sicherlich schon 10000 mal gelaufen, trotzdem doof
Hoffentlich reicht es dieses Mal für 3,8 Punkte :(
im GPA Bereich musste ein Urteil geschrieben werden. Der Fall ist sicherlich schon 10000 mal gelaufen, trotzdem doof
Hoffentlich reicht es dieses Mal für 3,8 Punkte :(
17.04.2018, 18:12
Hallo! Wir haben es geschafft! Erstmal Herzlichen Glückwunsch an uns!
Wäre einer von euch trotzdem so freundlich, seine Lösung kurz zu erörtern? Ich kann sonst nicht wirklich damit abschließen. Fand es gab einige Probleme in der Zulässigkeit? War die FFK verfristet? Ich habe im Hilfsgutachten weiter gemacht!
Und auch den Aufbau fand ich sehr merkwürdig? Musste die Zulässigkeit wegen der Rückerstattung des Geldes geprüft werden?
Ich bin dankbar für jede kurze Antwort!
Wäre einer von euch trotzdem so freundlich, seine Lösung kurz zu erörtern? Ich kann sonst nicht wirklich damit abschließen. Fand es gab einige Probleme in der Zulässigkeit? War die FFK verfristet? Ich habe im Hilfsgutachten weiter gemacht!
Und auch den Aufbau fand ich sehr merkwürdig? Musste die Zulässigkeit wegen der Rückerstattung des Geldes geprüft werden?
Ich bin dankbar für jede kurze Antwort!
17.04.2018, 19:05
Die FFK ist nicht fristgebunden, wenn - wie hier - sich der VA vor Eintritt der Bestandskraft und noch vor Klageerhebung erledigt.
Im Hinblick auf den Erstattungsanspruch war zwar der praktische Teil erlassen. Die M, auf deren Auftrag es bei der Begutachtung ankam, fragten indes explizit nach den Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung. Also: Ja, Zulässigkeit mitprüfen.
Im Hinblick auf den Erstattungsanspruch war zwar der praktische Teil erlassen. Die M, auf deren Auftrag es bei der Begutachtung ankam, fragten indes explizit nach den Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung. Also: Ja, Zulässigkeit mitprüfen.
17.04.2018, 19:10
Hattet ihr auch die Schulklausur?
Hab gar keine FFK sondern Anfechtungsklage, da keine Erledigung, weil er weiterhin den Schüler beschwert, da er sich in den Akten befindet.
Hab gar keine FFK sondern Anfechtungsklage, da keine Erledigung, weil er weiterhin den Schüler beschwert, da er sich in den Akten befindet.
17.04.2018, 19:16
I. Mdt.begehren
II. Rechtsbehelf
- Klage bereits erhoben, aber Beschluss über Einstellung
- Kommentar ergab: Rechtsbehelf dagegen ist Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
- Frist: soweit ein Jahr nach Beschluss untätig geblieben wird, gilt Verwirkung, hier kein Problem
- Antrag begründet, wenn ursprüngliche Klage zulässig war und die Rücknahmefiktion nach 92 II nicht greift.
- Rücknahmefiktion darf nur greifen, wenn Gericht ausdrücklich und hinreichend konkret gesagt hat, was es zum weiterem Betreiben des Verfahrens braucht. Das hat Gericht in den Schreiben nicht gemacht. Es wurde nicht alles aufgezählt, was noch fehlte, z.B. eine anwaltliche Vertretung. Zum Schutz des Klägers vor den weitreichenden Folgen ist dies aber zwingend.
- zudem mussten die Schreiben wegen prozessleitender Maßnahmen förmlich zugestellt werden, daran fehlte es auch (wobei wegen des tatsächlichen Eingangs ja Heilung bestand)
(Anfängerfrage: nach welchem Gesetz noch mal? Ich habe das LZG NW genommen, was das richtig? Darin auch nach § 8 die Heilung)
- also keine Rücknahmefiktion
- ursprüngliche Klage zulässig:
M begehren Feststellung der Rechtswidrigkeit als FFK (Rehabilitationsinteresse, Sohn soll nicht als Gewalttäter gelten) sowie Rückzahlung als Leistungsklage, da habe ich noch geprüft ob man die Leistung als Annex gem. § 113 IV VwGO analog nehmen kann was ich bejaht habe, jedenfalls hilfweise wäre das Leistungsbegehren aber auch als normale Leistungsklage möglich (später daher noch 44 WvGO angesprochen)
- Eltern M wegen 1629 BGB und 41 I 1 SchulG verantwortlich für Sohn und daher richtige Kläger
- Land NRW vertreten durch Schule ist Klagegener, da gab es ja diesen Anhang
- FFKinteresse (+)
- ursprüngliche Klage fristgerecht erhoben
- Vollmacht, Mehrfachausfertigungen sowie Kopie des Bescheids kann nachgeholt werden, 67 VI, 81 I und 82 II oder sowas
Rechtsbehelf hat insgesamt Erfolg
III. Begründetheit
1. Auschluss rechtmäßig, 113 I 4 Vwgo
a) EGL: 53 I 2, III Nr. 3 SchulG
b) formelle Vrsg (+), Anhörung, Begründung erfolgt
c) Schulfahrt als sonstige Schulveranstaltung (+), Pflichtverletzung? geblubber mit § 42 SchulG, im Erg (-), Vorfall geschah außerhalb der Schule, kein örtlicher und zeitlicher zusammenhang, kann nicht sein dass Schulpflicht soweit ausgeweitet wird dass schon ein übliches zusammentreffen weil alle in einem Ort wohnen ausreicht
d) hilfweise Ermessen und Vhm aus 53 I 3 SchulG, im Erg (-), Ermessensfehlgebrauch weil Schulleiter von "Straftat" ausgeht und Schule als Behörde wegen Gewaltenteilung nicht zur Judikative gehört und sowas schon nicht "entscheiden" darf, zudem nicht verhältnismäßig, Schulpflicht besteht, wurde schon mal verwiesen, darf nur so wenig wie möglich erfolgen, hätten Schulpsychologen einschalten müssen oder Vertrauenslehrer oder sowas...
FFK wird Erfolg haben
2. Rückforderung Kosten
AGL: 812 I 1 Alt 1 BGB
etwas: Geld
Leistung : zahlung
ohne Rechtsgrund: Vertrag zustande gekommen? öffentli richtlicher vertrag grds. nach §§ 54 ff VwVfg möglich, hier aber Voraussetzung, dass .vorher. über verbindlichekit und rechtspflicht aufgeklärt, das erfolgte nicht, also schon kein Vertrag zustande.
Entreicherung: (-), Staat kann nie entreichert sein
Anspruch auf Rückzahlung (+)
hatte da leider kaum Zeit mehr...
So habe ich das. Falls jemand erhebliche Abweichungen hat oder Dummschwätz liest, bitte gerne korrigieren und kluscheissen. :-)
II. Rechtsbehelf
- Klage bereits erhoben, aber Beschluss über Einstellung
- Kommentar ergab: Rechtsbehelf dagegen ist Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
- Frist: soweit ein Jahr nach Beschluss untätig geblieben wird, gilt Verwirkung, hier kein Problem
- Antrag begründet, wenn ursprüngliche Klage zulässig war und die Rücknahmefiktion nach 92 II nicht greift.
- Rücknahmefiktion darf nur greifen, wenn Gericht ausdrücklich und hinreichend konkret gesagt hat, was es zum weiterem Betreiben des Verfahrens braucht. Das hat Gericht in den Schreiben nicht gemacht. Es wurde nicht alles aufgezählt, was noch fehlte, z.B. eine anwaltliche Vertretung. Zum Schutz des Klägers vor den weitreichenden Folgen ist dies aber zwingend.
- zudem mussten die Schreiben wegen prozessleitender Maßnahmen förmlich zugestellt werden, daran fehlte es auch (wobei wegen des tatsächlichen Eingangs ja Heilung bestand)
(Anfängerfrage: nach welchem Gesetz noch mal? Ich habe das LZG NW genommen, was das richtig? Darin auch nach § 8 die Heilung)
- also keine Rücknahmefiktion
- ursprüngliche Klage zulässig:
M begehren Feststellung der Rechtswidrigkeit als FFK (Rehabilitationsinteresse, Sohn soll nicht als Gewalttäter gelten) sowie Rückzahlung als Leistungsklage, da habe ich noch geprüft ob man die Leistung als Annex gem. § 113 IV VwGO analog nehmen kann was ich bejaht habe, jedenfalls hilfweise wäre das Leistungsbegehren aber auch als normale Leistungsklage möglich (später daher noch 44 WvGO angesprochen)
- Eltern M wegen 1629 BGB und 41 I 1 SchulG verantwortlich für Sohn und daher richtige Kläger
- Land NRW vertreten durch Schule ist Klagegener, da gab es ja diesen Anhang
- FFKinteresse (+)
- ursprüngliche Klage fristgerecht erhoben
- Vollmacht, Mehrfachausfertigungen sowie Kopie des Bescheids kann nachgeholt werden, 67 VI, 81 I und 82 II oder sowas
Rechtsbehelf hat insgesamt Erfolg
III. Begründetheit
1. Auschluss rechtmäßig, 113 I 4 Vwgo
a) EGL: 53 I 2, III Nr. 3 SchulG
b) formelle Vrsg (+), Anhörung, Begründung erfolgt
c) Schulfahrt als sonstige Schulveranstaltung (+), Pflichtverletzung? geblubber mit § 42 SchulG, im Erg (-), Vorfall geschah außerhalb der Schule, kein örtlicher und zeitlicher zusammenhang, kann nicht sein dass Schulpflicht soweit ausgeweitet wird dass schon ein übliches zusammentreffen weil alle in einem Ort wohnen ausreicht
d) hilfweise Ermessen und Vhm aus 53 I 3 SchulG, im Erg (-), Ermessensfehlgebrauch weil Schulleiter von "Straftat" ausgeht und Schule als Behörde wegen Gewaltenteilung nicht zur Judikative gehört und sowas schon nicht "entscheiden" darf, zudem nicht verhältnismäßig, Schulpflicht besteht, wurde schon mal verwiesen, darf nur so wenig wie möglich erfolgen, hätten Schulpsychologen einschalten müssen oder Vertrauenslehrer oder sowas...
FFK wird Erfolg haben
2. Rückforderung Kosten
AGL: 812 I 1 Alt 1 BGB
etwas: Geld
Leistung : zahlung
ohne Rechtsgrund: Vertrag zustande gekommen? öffentli richtlicher vertrag grds. nach §§ 54 ff VwVfg möglich, hier aber Voraussetzung, dass .vorher. über verbindlichekit und rechtspflicht aufgeklärt, das erfolgte nicht, also schon kein Vertrag zustande.
Entreicherung: (-), Staat kann nie entreichert sein
Anspruch auf Rückzahlung (+)
hatte da leider kaum Zeit mehr...
So habe ich das. Falls jemand erhebliche Abweichungen hat oder Dummschwätz liest, bitte gerne korrigieren und kluscheissen. :-)
17.04.2018, 19:19
ach und praktischer Teil:
Nur Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verfasst mit allen gebrauchten Unterlagen als Anlage und nur SV-Darstellung zu eben der Einstellung des Verfahrens und auch nur rechtlihcer Bewertung dazu.
Das gnze für die ursprüngliche Klage habe ich mir gespart und angekündigt, nach Erlass des Teilurteils über die bestehende Zulässigkeit der Klage eine Begründung nachzureichen.
Nur Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verfasst mit allen gebrauchten Unterlagen als Anlage und nur SV-Darstellung zu eben der Einstellung des Verfahrens und auch nur rechtlihcer Bewertung dazu.
Das gnze für die ursprüngliche Klage habe ich mir gespart und angekündigt, nach Erlass des Teilurteils über die bestehende Zulässigkeit der Klage eine Begründung nachzureichen.
17.04.2018, 19:29
Hatten wir im GPA-Bereich wieder nen zusätzliche Teil?
Bei uns wollten die Eltern noch zusätzlich die Entfernung des Verweises aus den Akten. Die Behörde behauptet, die könne nicht entfernt werden (so auch meine Lösung).
Die Heilung der Zustellung richtet sich übrigens nach ZPO. § 189 ZPO i.V.m. § 57 II VwGO. Stand so zumindest im Kommentar.
Bei uns wollten die Eltern noch zusätzlich die Entfernung des Verweises aus den Akten. Die Behörde behauptet, die könne nicht entfernt werden (so auch meine Lösung).
Die Heilung der Zustellung richtet sich übrigens nach ZPO. § 189 ZPO i.V.m. § 57 II VwGO. Stand so zumindest im Kommentar.
17.04.2018, 19:31
NRW
V1:
Kläger bietet während eines DTM-Rennens an einer Tankstelle in unmittelbarer Nähe der Rennbahn seinen Ford Mustang für Probefahrten an. Hierfür wirbt er mit einem Schild "Carfreitag - umsonst Probefahren.
Einer der Probefahrer fährt 170 km/h statt der zulässigen 80 km/h und gerät in die Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Diese verfolgt den Ford bis zur Tankstelle und spricht gegenüber dem Kläger ein Verbot aus. Es wird ihm untersagt während des Rennens (2 oder 3 Tage) die Probefahrten in einem bestimmten Bereich (farblich markierte Karte wurde ausgehändigt) anzubieten.
Mündlicher VA wird am nächsten Tag vom Polizeipräsidium schriftlich bestätigt.
Auch am nächsten Tag: Kläger bietet Fahrzeug wieder an Tankstelle für Probefahrten an. Polizei stellt das Fahrzeug sicher.
Begründung: erhöhte Unfallgefahr und Unfälle in den letzten Jahren rund um die Rennbahn herum
Der Kläger lässt sich dann von einem Bekannten mit seinem Audi R8 abholen (Halter und Eigentümer = Kläger).
Der Bekannte parkt den Audi halb auf dem Bürgersteig und halb auf der Straße. Es gilt kein Parkverbot.
Besucher des Rennens kommen nicht mehr richtig vorbei und benutzen die Straße. Autos kommen nicht vorbei und wenden an der Stelle. Jedenfalls muss der Verkehr zeitweise durch Polizisten per Handzeichen geregelt werden.
Abschleppdienst wird gerufen. Bekannter kommt diesem zuvor und fährt weg. Kläger teilt der Polizei trotz Aufforderung nicht den Namen und die Anschrift des Fahrers mit.
Ein Kostenbescheid bzgl. der Sicherstellung des Ford und des Abschleppversuchs ergeht gegen den Kläger.
Kläger hat folgende Anträge gestellt: Aufhebung der Verbotsverfügung und Aufhebung des Kostenbescheids.
Ich habe die Klage abgewiesen. Für mich war der erste Antrag auszulegen, da eher eine FFK statthaft war (?). Der VA hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil er ja nur für 3 Tage galt.
Ein weiteres Problem war, dass die Polizei die EGL für den Abschleppversuch im gerichtlichen Verfahren ausgetauscht hat.
V2:
Anwaltliche Beratung: Schulordnungsmaßnahme gegen den 15-jährigen Sohn der Mandanten, weil dieser einen Mitschüler aus der 6.Klasse aus einem Supermarkt gezerrt hat, weil dieser sich vordrängelte. Für den Sohn war es Freizeit. Der Herausgezerrte hat gerade Besorgungen im Auftrag seines Lehrers gemacht und war danach verstört (geweint und musste nach Hause).
Schulleitung schließt den Sohn der Mandanten - nach Anhörung- vom Unterricht aus für 5 Tage. Die darauf folgende Woche ist Klassenfahrt, daher wird der Ausschluss für die Klassenfahrt ausgesprochen.
Zuvor beschmierte der Sohn ein Sofa in der Schule, das danach entsorgt werden musste. An die Erziehungsmaßnahmen hielt er sich (Fegen helfen, neues Sofa besorgen, Altes entsorgen).
Mandanten haben Klage erhoben und wurden vom Gericht mehrfach aufgefordert die erforderlichen Angaben nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO nachzuholen. Es wurde nicht auf die konkrete Maßnahme Bezug genommen. Daher war das Klagebegehren eher unklar. Mand. reagieren nicht und es ergeht ein Beschluss nach § 92 Abs. 2 VwGO.
Die Mandanten zahlten 170 Euro für die Klassenfahrt schon einige Monate zuvor, ohne jedoch eine Kostenübernahmeerklärung zu unterzeichnen. Dies wurde von der Schule vergessen, soll aber laut irgendeiner Vorschrift die in der Anlage abgedruckt war, passieren.
Mandanten meinen die Maßnahme war rechtswidrig und wollen nicht, dass der Sohn als Gewalttäter abgestempelt wird.
Außerdem wollen sie die Rückerstattung der 170 Euro. Bezüglich der Rückerstattung war der praktische Teil erlassen.
Ich habe ein Mandantenschreiben gefertigt, weil ich meine die Maßnahme war rechtmäßig. Aber ich habe keine Ahnung und habe mich auch noch nie mit Schulrecht auseinandergesetzt. Habe irgendwie mit dem Erziehungsauftrag der Schule und § 2 Abs. 2 SchulG NRW argumentiert (anderer war jünger, Grund für das körperliche Angehen war eine Nichtigkeit, Sohn von Erziehungsmaßnahme bzgl. Sofa offensichtlich unbeeindruckt usw.).
Jedenfalls habe ich vor allem mit § 53 SchulG NRW gearbeitet.
Zum Einstellungsbeschluss: Im Gesetz/Kommentar stand, dass der unanfechtbar ist und daher nur ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommt.
Aber ich bin auch davon ausgegangen, dass die Klage gar nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Daher habe ich geschrieben, dass wenn die Maßnahme rw gewesen wäre, ich den Antrag auf Fortsetzung gestellt und dann erneut Klage - mit den zwingenden Angaben - erhoben hätte. Ich hatte keine bessere Idee.
Die Rückerstattung ging bei mir auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch weil kein Rechtsgrund bestand und die Behörde sich grds. nicht auf Entreicherung berufen darf. Auch hier: Keine Ahnung !
V1:
Kläger bietet während eines DTM-Rennens an einer Tankstelle in unmittelbarer Nähe der Rennbahn seinen Ford Mustang für Probefahrten an. Hierfür wirbt er mit einem Schild "Carfreitag - umsonst Probefahren.
Einer der Probefahrer fährt 170 km/h statt der zulässigen 80 km/h und gerät in die Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Diese verfolgt den Ford bis zur Tankstelle und spricht gegenüber dem Kläger ein Verbot aus. Es wird ihm untersagt während des Rennens (2 oder 3 Tage) die Probefahrten in einem bestimmten Bereich (farblich markierte Karte wurde ausgehändigt) anzubieten.
Mündlicher VA wird am nächsten Tag vom Polizeipräsidium schriftlich bestätigt.
Auch am nächsten Tag: Kläger bietet Fahrzeug wieder an Tankstelle für Probefahrten an. Polizei stellt das Fahrzeug sicher.
Begründung: erhöhte Unfallgefahr und Unfälle in den letzten Jahren rund um die Rennbahn herum
Der Kläger lässt sich dann von einem Bekannten mit seinem Audi R8 abholen (Halter und Eigentümer = Kläger).
Der Bekannte parkt den Audi halb auf dem Bürgersteig und halb auf der Straße. Es gilt kein Parkverbot.
Besucher des Rennens kommen nicht mehr richtig vorbei und benutzen die Straße. Autos kommen nicht vorbei und wenden an der Stelle. Jedenfalls muss der Verkehr zeitweise durch Polizisten per Handzeichen geregelt werden.
Abschleppdienst wird gerufen. Bekannter kommt diesem zuvor und fährt weg. Kläger teilt der Polizei trotz Aufforderung nicht den Namen und die Anschrift des Fahrers mit.
Ein Kostenbescheid bzgl. der Sicherstellung des Ford und des Abschleppversuchs ergeht gegen den Kläger.
Kläger hat folgende Anträge gestellt: Aufhebung der Verbotsverfügung und Aufhebung des Kostenbescheids.
Ich habe die Klage abgewiesen. Für mich war der erste Antrag auszulegen, da eher eine FFK statthaft war (?). Der VA hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil er ja nur für 3 Tage galt.
Ein weiteres Problem war, dass die Polizei die EGL für den Abschleppversuch im gerichtlichen Verfahren ausgetauscht hat.
V2:
Anwaltliche Beratung: Schulordnungsmaßnahme gegen den 15-jährigen Sohn der Mandanten, weil dieser einen Mitschüler aus der 6.Klasse aus einem Supermarkt gezerrt hat, weil dieser sich vordrängelte. Für den Sohn war es Freizeit. Der Herausgezerrte hat gerade Besorgungen im Auftrag seines Lehrers gemacht und war danach verstört (geweint und musste nach Hause).
Schulleitung schließt den Sohn der Mandanten - nach Anhörung- vom Unterricht aus für 5 Tage. Die darauf folgende Woche ist Klassenfahrt, daher wird der Ausschluss für die Klassenfahrt ausgesprochen.
Zuvor beschmierte der Sohn ein Sofa in der Schule, das danach entsorgt werden musste. An die Erziehungsmaßnahmen hielt er sich (Fegen helfen, neues Sofa besorgen, Altes entsorgen).
Mandanten haben Klage erhoben und wurden vom Gericht mehrfach aufgefordert die erforderlichen Angaben nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO nachzuholen. Es wurde nicht auf die konkrete Maßnahme Bezug genommen. Daher war das Klagebegehren eher unklar. Mand. reagieren nicht und es ergeht ein Beschluss nach § 92 Abs. 2 VwGO.
Die Mandanten zahlten 170 Euro für die Klassenfahrt schon einige Monate zuvor, ohne jedoch eine Kostenübernahmeerklärung zu unterzeichnen. Dies wurde von der Schule vergessen, soll aber laut irgendeiner Vorschrift die in der Anlage abgedruckt war, passieren.
Mandanten meinen die Maßnahme war rechtswidrig und wollen nicht, dass der Sohn als Gewalttäter abgestempelt wird.
Außerdem wollen sie die Rückerstattung der 170 Euro. Bezüglich der Rückerstattung war der praktische Teil erlassen.
Ich habe ein Mandantenschreiben gefertigt, weil ich meine die Maßnahme war rechtmäßig. Aber ich habe keine Ahnung und habe mich auch noch nie mit Schulrecht auseinandergesetzt. Habe irgendwie mit dem Erziehungsauftrag der Schule und § 2 Abs. 2 SchulG NRW argumentiert (anderer war jünger, Grund für das körperliche Angehen war eine Nichtigkeit, Sohn von Erziehungsmaßnahme bzgl. Sofa offensichtlich unbeeindruckt usw.).
Jedenfalls habe ich vor allem mit § 53 SchulG NRW gearbeitet.
Zum Einstellungsbeschluss: Im Gesetz/Kommentar stand, dass der unanfechtbar ist und daher nur ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommt.
Aber ich bin auch davon ausgegangen, dass die Klage gar nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Daher habe ich geschrieben, dass wenn die Maßnahme rw gewesen wäre, ich den Antrag auf Fortsetzung gestellt und dann erneut Klage - mit den zwingenden Angaben - erhoben hätte. Ich hatte keine bessere Idee.
Die Rückerstattung ging bei mir auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch weil kein Rechtsgrund bestand und die Behörde sich grds. nicht auf Entreicherung berufen darf. Auch hier: Keine Ahnung !