12.04.2018, 18:44
Der Diebstahl ist erst beendet, wenn die Beute gesichert ist. Das habe ich in dem kurzen Zeitraum, die B das Geld in der Faust hält, nicht gesehen. Vollendet ist die Tat aber schon mit der Wegnahme.
Jetzt kann man da genau diskutieren ob durch das in der Faust halten die Beute gesichert war oder nicht. Ich habe dagegen argumentiert. Das kann natürlich auch anders gewertet werden und dann wäre der Diebstahl entsprechend nicht nur versucht.
Jetzt kann man da genau diskutieren ob durch das in der Faust halten die Beute gesichert war oder nicht. Ich habe dagegen argumentiert. Das kann natürlich auch anders gewertet werden und dann wäre der Diebstahl entsprechend nicht nur versucht.
12.04.2018, 18:49
Weil der Diebstahl nur vollendet sein muss, reicht auch Versuch...?
Zu § 229: Hier geht es nicht um den Stich, sondern um
die Herbeiführung der Notwehrlage durch das Stehlen und Stechen. M.E. Geht das allerdings nicht, da der Erfolg nicht in obj. fahrlässiger Weise herbeigeführt wurde. Es dürfte nicht obj. vorhersehbar gewesen sein, dass beide Handlungen zu exzessiver Nothilfe führen, der durch durch einen Messerstich begegnet werden konnte.
Zu § 229: Hier geht es nicht um den Stich, sondern um
die Herbeiführung der Notwehrlage durch das Stehlen und Stechen. M.E. Geht das allerdings nicht, da der Erfolg nicht in obj. fahrlässiger Weise herbeigeführt wurde. Es dürfte nicht obj. vorhersehbar gewesen sein, dass beide Handlungen zu exzessiver Nothilfe führen, der durch durch einen Messerstich begegnet werden konnte.
12.04.2018, 19:20
Ich hab in dem bloßen in den Händen halten keine Gewahrsamsenklave gesehen und damit kein neuer Gewahrsam, ergo Versuch. War vermutlich im Ergebnis falsch, überzeugt mich rückblickend auch nicht mehr.
Ob man damit trotzdem noch bestehen kann?
Ob man damit trotzdem noch bestehen kann?
12.04.2018, 19:29
ich halte deinen Standpunkt durchaus für vertretbar. Das Gegenteil war lediglich klausurtaktisch klüger, weil die Lösungsskizze ganz offensichtlich auf § 252 hinaus wollte, was weder mit versuchtem Diebstahl (-> Fischer) noch mit Betrug funktioniert.
12.04.2018, 19:30
(12.04.2018, 19:20)Gast schrieb: Ich hab in dem bloßen in den Händen halten keine Gewahrsamsenklave gesehen und damit kein neuer Gewahrsam, ergo Versuch. War vermutlich im Ergebnis falsch, überzeugt mich rückblickend auch nicht mehr.
Ob man damit trotzdem noch bestehen kann?
Na klar! Jetzt lass dich mal nicht demotivieren! Keiner wird ALLES richtig gemacht haben! Solange man das Problem gesehen und angesprochen hat... Das ist doch viel Wichtiger! Bei dieser umfangreichen Klausur fallen noch viel mehr Dinge ins Gewicht!
12.04.2018, 19:53
Ich hoffe, das es ein Scherz ist, dass überall sonst die 2. Tat fehlt :dodgy:
Ich bin überhaupt nicht fertig geworden!
Ich bin überhaupt nicht fertig geworden!
13.04.2018, 15:43
Revision in NRW.
Ich war sehr schnell fertig und habe den Eindruck, viel übersehen zu haben.
Was habt ihr geprüft bzw. wo war euer Schwerpunkt?
Ich war sehr schnell fertig und habe den Eindruck, viel übersehen zu haben.
Was habt ihr geprüft bzw. wo war euer Schwerpunkt?
13.04.2018, 15:49
13.04.2018, 15:51
13.04.2018, 16:03
Meine Lösung war leider völlig wirr. Ich hab keine fehlenden Verfahrensvoraussetzungen gefunden. Als Verfahrensfehler 275 und Verstoß gegen 243 V, wobei ich da auch nicht weiß, ob es darauf ankam, dass der Mandant nicht belehrt wurde oder was auch immer...
In der Sachrüge dann jeweils Mord verneint, weil er zum vermeintlich besten des Opfers handeln wollte ("wollte seinen Sohn nicht ohne ihn zurücklassen") und vom Totschlag insgesamt zurückgetreten, wegen Gesamtbetrachtungslehre. Ansonsten eigentlich nichts
In der Sachrüge dann jeweils Mord verneint, weil er zum vermeintlich besten des Opfers handeln wollte ("wollte seinen Sohn nicht ohne ihn zurücklassen") und vom Totschlag insgesamt zurückgetreten, wegen Gesamtbetrachtungslehre. Ansonsten eigentlich nichts