10.04.2018, 15:17
Falls jemand den Fall aus RLP nachlesen möchte, hier die Fundstelle (bei Juris gibt's den Langtext):
Az.: 567 C 9814/15
Jemand Vorschläge für den Kautelarteil, die er/sie teilen möchte ?
Az.: 567 C 9814/15
Jemand Vorschläge für den Kautelarteil, die er/sie teilen möchte ?
10.04.2018, 15:39
(10.04.2018, 14:22)Gast schrieb:(10.04.2018, 14:07)Franky123 schrieb: WAS WAR DAS????!!!!!
Kautelar mit neuem Reiserecht hahahaha Witz komm raus, Du bist ertappt :s
Wo hast du denn geschrieben? Warum denn neues Reiserecht? In Nds, stand nach aktuellem Recht, die bis Mitte de Jahres gelten sollen und dann wird nochmal geschaut...
10.04.2018, 15:41
Was musstet ihr machen - Vertrag aufsetzen nach neuem Reiserecht?
Was kam in NRW dran?
Was kam in NRW dran?
10.04.2018, 15:47
Also in NRW lief etwas völlig anderes. :s
Es war eine Anwaltsklausur und der Mandant überreichte ein Urteil des OLG. Zunächst hatte das LG seinem Klageantrag, die Beklagten zu verurteilen eine Aufklassnungserklärung abzugeben. Nach Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil wieder aufgehoben.
Mandant möchte weiterhin Eigentum am Grundstück erwerben.
Insofern zunächst die Frage: WIE ????
Nichtzulassungsbeschwerde war meines Erachtens verfristet.
Bin irgendwie in die Prüfung rein und habe Anspruch letztendlich bejaht.
Zwar wurde Erklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben und auch sonst nicht abgegeben. Die Beklagten sind aber zur Abgabe verpflichtet. Mittlerweile hat Mandant den Kaufpreis gezahlt. Damit ist die Bedingung eingetreten.
Der Widerruf geht ins Leere. Störung der Geschäftsgrundlage nach Abwägung beiderseitigen Interessen auch nicht. Mit der Begründung, dass Parteien das Risiko und die Rspr. des zitierten Urteils bekannt war. In dem 1999 Urteil lag Störung nach § 313 vor, weil anderer Vertragspartner mit 3 Monatsmieten in Verzug war. Hier war aber keine derartige Verletzung unseres Mandanten sichtbar. Somit fällt die Wertsteigerung in den Risikobereich der Verkäufer.
Ich habe trotzdem ein Schreiben an den Mandanten erstellt, da erhebliche Risiken zu beachten sind. Der Mandant ist beweisbelastet dafür, dass das Urteil erörtert wurde und das Risiken bekannt waren. Der Notar ist tot. Hoher Streitwert. In meinem Anschreiben habe ich dann dazu geraten, was zu tu ist. Nämlich Klage vor dem LG (anderer Streitgegenstand). Habe die Anträge dann schon entsprechend ausformuliert. Für den Fall, dass doch eine Klageschrift zu fertigen gewesen wäre?
Meint ihr, dass ist ein Problem? Mandantenschreiben, obwohl im Ergebnis Klage (wohl) erfolgreich?
Was habt ihr so geprüft?
Es war eine Anwaltsklausur und der Mandant überreichte ein Urteil des OLG. Zunächst hatte das LG seinem Klageantrag, die Beklagten zu verurteilen eine Aufklassnungserklärung abzugeben. Nach Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil wieder aufgehoben.
Mandant möchte weiterhin Eigentum am Grundstück erwerben.
Insofern zunächst die Frage: WIE ????
Nichtzulassungsbeschwerde war meines Erachtens verfristet.
Bin irgendwie in die Prüfung rein und habe Anspruch letztendlich bejaht.
Zwar wurde Erklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben und auch sonst nicht abgegeben. Die Beklagten sind aber zur Abgabe verpflichtet. Mittlerweile hat Mandant den Kaufpreis gezahlt. Damit ist die Bedingung eingetreten.
Der Widerruf geht ins Leere. Störung der Geschäftsgrundlage nach Abwägung beiderseitigen Interessen auch nicht. Mit der Begründung, dass Parteien das Risiko und die Rspr. des zitierten Urteils bekannt war. In dem 1999 Urteil lag Störung nach § 313 vor, weil anderer Vertragspartner mit 3 Monatsmieten in Verzug war. Hier war aber keine derartige Verletzung unseres Mandanten sichtbar. Somit fällt die Wertsteigerung in den Risikobereich der Verkäufer.
Ich habe trotzdem ein Schreiben an den Mandanten erstellt, da erhebliche Risiken zu beachten sind. Der Mandant ist beweisbelastet dafür, dass das Urteil erörtert wurde und das Risiken bekannt waren. Der Notar ist tot. Hoher Streitwert. In meinem Anschreiben habe ich dann dazu geraten, was zu tu ist. Nämlich Klage vor dem LG (anderer Streitgegenstand). Habe die Anträge dann schon entsprechend ausformuliert. Für den Fall, dass doch eine Klageschrift zu fertigen gewesen wäre?
Meint ihr, dass ist ein Problem? Mandantenschreiben, obwohl im Ergebnis Klage (wohl) erfolgreich?
Was habt ihr so geprüft?
10.04.2018, 15:59
Also in Niedersachsen war es eine Beklagtenklausur.
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, möchte sich gegen eine Klage verteidigen. Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung wegen Reisemängeln geltend.
Zum einen möchte er Minderung um 15 %, weil es in Jamaika ein Rauchverbot gibt und dadurch seine Urlaubsfreue geschmälert ist, weil er nur in bestimmten Bereichen rauchen darf. Als er das rügt, wird ihm ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten (Upgrade). Das hält er aber für unzumutbar, weil er von dem Zimmer aus 12 min Fußweg zum Strand hat. In dem Reisevertrag war aber kein Raucherhotel vereinbart und keine unmittelbare Strandlage. Das Rauchverbot ist Umsetzung eines Gesetzes zum Schutz der Nichtraucher in Jamaika. Der Kläger ist auch der Ansicht der Beklagte hätte auf das Rauchverbot hinweisen müssen.
Außerdem macht er eine Minderung wegen Baulärms geltend. Der Mangel ist unstreitig. Aber die Mängelanzeige ist erst am 25.08.2017 erfolgt. Reisezeitraum war vom 13.08-27.08.2017. Abhilfe wäre möglich gewesen. Der Kläger meint aber Mängelanzeige war entbehrlich, da die Beklagte den Mangel kannte.
Als Kautelarteil sollte noch eine AGB Klausel geprüft werden, welche der Mandant im Internet gefunden hatte. Außerdem war eine Information für die Kunden zu entwerfen zum Thema Reiseminderung und Selbsthilferecht.
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, möchte sich gegen eine Klage verteidigen. Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung wegen Reisemängeln geltend.
Zum einen möchte er Minderung um 15 %, weil es in Jamaika ein Rauchverbot gibt und dadurch seine Urlaubsfreue geschmälert ist, weil er nur in bestimmten Bereichen rauchen darf. Als er das rügt, wird ihm ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten (Upgrade). Das hält er aber für unzumutbar, weil er von dem Zimmer aus 12 min Fußweg zum Strand hat. In dem Reisevertrag war aber kein Raucherhotel vereinbart und keine unmittelbare Strandlage. Das Rauchverbot ist Umsetzung eines Gesetzes zum Schutz der Nichtraucher in Jamaika. Der Kläger ist auch der Ansicht der Beklagte hätte auf das Rauchverbot hinweisen müssen.
Außerdem macht er eine Minderung wegen Baulärms geltend. Der Mangel ist unstreitig. Aber die Mängelanzeige ist erst am 25.08.2017 erfolgt. Reisezeitraum war vom 13.08-27.08.2017. Abhilfe wäre möglich gewesen. Der Kläger meint aber Mängelanzeige war entbehrlich, da die Beklagte den Mangel kannte.
Als Kautelarteil sollte noch eine AGB Klausel geprüft werden, welche der Mandant im Internet gefunden hatte. Außerdem war eine Information für die Kunden zu entwerfen zum Thema Reiseminderung und Selbsthilferecht.
10.04.2018, 16:20
Die Reiserechtsklausur mit Kautelarteil lief im GPA-Bereich auch. Hier war ebenfalls AGB nach altem Reiserecht zu entwerfen.
10.04.2018, 16:41
(10.04.2018, 15:59)NDS-Juristin schrieb: Also in Niedersachsen war es eine Beklagtenklausur.
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, möchte sich gegen eine Klage verteidigen. Der Kläger macht Ansprüche auf Minderung wegen Reisemängeln geltend.
Zum einen möchte er Minderung um 15 %, weil es in Jamaika ein Rauchverbot gibt und dadurch seine Urlaubsfreue geschmälert ist, weil er nur in bestimmten Bereichen rauchen darf. Als er das rügt, wird ihm ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten (Upgrade). Das hält er aber für unzumutbar, weil er von dem Zimmer aus 12 min Fußweg zum Strand hat. In dem Reisevertrag war aber kein Raucherhotel vereinbart und keine unmittelbare Strandlage. Das Rauchverbot ist Umsetzung eines Gesetzes zum Schutz der Nichtraucher in Jamaika. Der Kläger ist auch der Ansicht der Beklagte hätte auf das Rauchverbot hinweisen müssen.
Außerdem macht er eine Minderung wegen Baulärms geltend. Der Mangel ist unstreitig. Aber die Mängelanzeige ist erst am 25.08.2017 erfolgt. Reisezeitraum war vom 13.08-27.08.2017. Abhilfe wäre möglich gewesen. Der Kläger meint aber Mängelanzeige war entbehrlich, da die Beklagte den Mangel kannte.
Als Kautelarteil sollte noch eine AGB Klausel geprüft werden, welche der Mandant im Internet gefunden hatte. Außerdem war eine Information für die Kunden zu entwerfen zum Thema Reiseminderung und Selbsthilferecht.
Habt ihr nur die Klauseln entworfen, die von der Mandantin gewünscht war? Oder komplette AGB?
10.04.2018, 17:13
(10.04.2018, 16:41)Gast schrieb:(10.04.2018, 15:59)NDS-Juristin schrieb: Also in Niedersachsen war es eine Beklagtenklausur.
Als Kautelarteil sollte noch eine AGB Klausel geprüft werden, welche der Mandant im Internet gefunden hatte. Außerdem war eine Information für die Kunden zu entwerfen zum Thema Reiseminderung und Selbsthilferecht.
Habt ihr nur die Klauseln entworfen, die von der Mandantin gewünscht war? Oder komplette AGB?
Nee, nur die gewünschten Klauseln einmal bzgl Ersatzzimmer/ -unterkunft und einmal bzgl Verjährung.
Wie seid ihr das angegangen ? Ich hab die entsprechenden Normen zitiert und kurz gesagt, was das Gesetz so vorschreibt und wie der Mandantenwunsch damit in Einklang zu bringen ist.
Im Grunde ist das Gesetz da ja schon ziemlich eindeutig, deshalb hab ich bzgl des ersten eigentlich nur die Kommentierung gerafft wieder gegeben und bei dem zweiten unter Hinweis auf 307,dass eine Verlängerung der Frist immer möglich ist, aber vorgeschlagen es bei 6 Monaten zu belassen. Die Hemmungswirkung hab ich weggelassen, da identisch mit 203 BGB und keine anderweitige Regelung
Keine Ahnung - Kautelar ist immer so ein Ratespiel, wie man es formuliert ...
Das andere war nur ein Hinweis und keine AGB.
Da hab ich dann auch dick und fett drüber geschrieben: HINWEIS: Sie können blablabla wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Blabla. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat dies zur Folge dass....blablabla
10.04.2018, 18:06
(10.04.2018, 15:47)Gast schrieb: Also in NRW lief etwas völlig anderes. :s
Es war eine Anwaltsklausur und der Mandant überreichte ein Urteil des OLG. Zunächst hatte das LG seinem Klageantrag, die Beklagten zu verurteilen eine Aufklassnungserklärung abzugeben. Nach Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil wieder aufgehoben.
Mandant möchte weiterhin Eigentum am Grundstück erwerben.
Insofern zunächst die Frage: WIE ????
Nichtzulassungsbeschwerde war meines Erachtens verfristet.
Bin irgendwie in die Prüfung rein und habe Anspruch letztendlich bejaht.
Zwar wurde Erklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben und auch sonst nicht abgegeben. Die Beklagten sind aber zur Abgabe verpflichtet. Mittlerweile hat Mandant den Kaufpreis gezahlt. Damit ist die Bedingung eingetreten.
Der Widerruf geht ins Leere. Störung der Geschäftsgrundlage nach Abwägung beiderseitigen Interessen auch nicht. Mit der Begründung, dass Parteien das Risiko und die Rspr. des zitierten Urteils bekannt war. In dem 1999 Urteil lag Störung nach § 313 vor, weil anderer Vertragspartner mit 3 Monatsmieten in Verzug war. Hier war aber keine derartige Verletzung unseres Mandanten sichtbar. Somit fällt die Wertsteigerung in den Risikobereich der Verkäufer.
Ich habe trotzdem ein Schreiben an den Mandanten erstellt, da erhebliche Risiken zu beachten sind. Der Mandant ist beweisbelastet dafür, dass das Urteil erörtert wurde und das Risiken bekannt waren. Der Notar ist tot. Hoher Streitwert. In meinem Anschreiben habe ich dann dazu geraten, was zu tu ist. Nämlich Klage vor dem LG (anderer Streitgegenstand). Habe die Anträge dann schon entsprechend ausformuliert. Für den Fall, dass doch eine Klageschrift zu fertigen gewesen wäre?
Meint ihr, dass ist ein Problem? Mandantenschreiben, obwohl im Ergebnis Klage (wohl) erfolgreich?
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe geklagt.
Antrag auf Zulassung zur Revision hätte nach meine Lösung nichts genutzt, da ohnehin ein anderer Streitgegenstand gegeben war und ich keine Genehmigung wollte, sondern die Willenserklärung zur Auflassung direkt fungieren wollte.
Vertretungsprobleme gab es nicht da Mandant nicht in Vertretung gehandelt hat. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrags lag vor und er musste es nur annehmen.
Bei mir ging auch jedes etwaige Losläsungsrecht nicht durch.
313 nicht weils eng ausgelegt wird und Wertsteigerung ohnehin in risikosphäre der beklagten lag.
Rücktritt nicht mangels Frist bzw dann auch Zahlung nicht angenommen sodass selber für nichtleistung verantwortlich und in Verzug der Annahme (323 vi oder so).
'Widerruf' wie in dem einen urteil auch nicht weil die Lage schon gar nicht vergleichbar war.
Habt ihr viel zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts? Habe nur die Paragraphen aus dem Bearbeitervermerk hingerotzt und die Klage auf drei Seiten hingepfeffert auf drei Seiten.
Wie lautet eurer antrag?
Habe irhendwas auf abgabe zur Zustimmung der auflassung (wg 894 zpo) zug um Zug gehen Zahlung von 40.000 Euro und feststellung des annahmeverzugs.
Und was war letztlich die richtige anspruchsgrundlage? Habe Anlage 2 Ziffer V aber zwischendurch dachte ich es sie wollen auf 894 bgb hinaus?
Omg. Ihr seht - das war nicht meins.
Hallo Verbesserungsversuch.
10.04.2018, 18:07
Fungieren... Ich bin etwa durch. Bearbeiten geht nicht.