08.04.2018, 19:02
Also ich hab in der Z1 das nach meiner Erinnerung so gelöst (will aber nicht behaupten, dass es wirklich durchdacht war, dafür fehlt auch die Zeit):
Fall 1 (mit den Kratzern):
§§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 mit nem Werkslieferungsvertrag für den Defekten "Schnapper" und der "Undichtigkeit".
Sachmangel für beide Sachen hatte der Gutachter ja im selbstständigen Beweisverfahren festgestellt. Nach eigener Würdigung dem Sachverständigen angeschlossen.
Dann großes Problem bei mir § 377 HGB. Er hat zwar zu spät den Mangel angezeigt (zwischen Einbau und Rüge lagen glaub ich 10 Tage), aber da der Lieferant die Mangelrüge quasi akzeptiert hat und zwei mal versucht hat nachzubessern, darf er sich bei mir nicht mehr auf § 377 HGB berufen (überzeugt mich rückblickend jetzt aber weniger).
Rest geht durch (Frist +, Verschulden vermutet).
Beim Schaden hab ich gesagt, auch wenn der Käufer seinen Endkäufern "freiwillig" den Rabatt eingeräumt hat, sind das Schäden im Sinne von § 249 BGB und er ist nicht auf § 478 II BGB a.F. zu verweisen (mich verwirrte, dass wir die § 445a BGB nicht prüfen sollten, ob das auch bedeutet, dass § 478 II BGB a.F. ausgeschlossen ist, die ja inhaltlich ähnlich ist... Außerdem hatten wir keine Angabe ob die Endkunden Verbrauchen waren, außer dass es Einfamilienhäuser waren).
Bei den Kratzern habe ich §§ 280 I, 241 II BGB angenommen. Die Pflichtverletzung hat aber der Kläger zu beweisen. Das ist ihm nicht gelungen, weil die Zeugen unergiebig waren. Daher kein Anspruch für die Kratzer.
Die Zinsen gingen unproblematisch für die gekürzte Summe durch.
Fall 2:
Rücktritt über §§ 437, 323
Der Sachverständige hatte ja gesagt, dass die Dichtung ein werkseitiges Mangel war, der erst nach Einbau erkennbar war. § 377 HGB ist hier erfüllt, da sofort nach Einbau gerügt wurde und das nach § 377 III HGB ausreicht. Das die Tür erst im Januar eingebaut wurde war unschädlich, weil nur wenige Wochen und die Feiertage dazwischen lagen.
Frist war nicht notwendig, weil endgültig verweigert (da war ich mir bissel unsicher...)
Der Mangel war auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 V 2 (imo war hier alles gut vertretbar).
Auf das Problem der "Nullstelle" kam es dann gar nicht mehr an, wobei das wohl eh kein Sachmangel war.
Zug-um-Zug durfte verlangt werden. Es kann dem Beklagten völlig egal sein, ob der Dritte der Herausgabe zustimmt oder nicht. Das ist das Problem des Klägers und eine Frage der Vollstreckung.
Auch hier gibt es Zinsen. Da hab ich mich auch schwer getan, wegen "Zug um Zug"... Hab aber kommentarlos Zinsen zugesprochen.
Fall 3 (Feststellung):
Habe ich abgelehnt. Es lag kein Verzug vor, weil dem Beklagten die Tür nicht angeboten wurde. Die Tür konnte ihm auch gar nicht angeboten werden vom Kläger, weil die Tür ins Haus eingebaut ist und daher einem Dritten gehört.
Fall 1 (mit den Kratzern):
§§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 mit nem Werkslieferungsvertrag für den Defekten "Schnapper" und der "Undichtigkeit".
Sachmangel für beide Sachen hatte der Gutachter ja im selbstständigen Beweisverfahren festgestellt. Nach eigener Würdigung dem Sachverständigen angeschlossen.
Dann großes Problem bei mir § 377 HGB. Er hat zwar zu spät den Mangel angezeigt (zwischen Einbau und Rüge lagen glaub ich 10 Tage), aber da der Lieferant die Mangelrüge quasi akzeptiert hat und zwei mal versucht hat nachzubessern, darf er sich bei mir nicht mehr auf § 377 HGB berufen (überzeugt mich rückblickend jetzt aber weniger).
Rest geht durch (Frist +, Verschulden vermutet).
Beim Schaden hab ich gesagt, auch wenn der Käufer seinen Endkäufern "freiwillig" den Rabatt eingeräumt hat, sind das Schäden im Sinne von § 249 BGB und er ist nicht auf § 478 II BGB a.F. zu verweisen (mich verwirrte, dass wir die § 445a BGB nicht prüfen sollten, ob das auch bedeutet, dass § 478 II BGB a.F. ausgeschlossen ist, die ja inhaltlich ähnlich ist... Außerdem hatten wir keine Angabe ob die Endkunden Verbrauchen waren, außer dass es Einfamilienhäuser waren).
Bei den Kratzern habe ich §§ 280 I, 241 II BGB angenommen. Die Pflichtverletzung hat aber der Kläger zu beweisen. Das ist ihm nicht gelungen, weil die Zeugen unergiebig waren. Daher kein Anspruch für die Kratzer.
Die Zinsen gingen unproblematisch für die gekürzte Summe durch.
Fall 2:
Rücktritt über §§ 437, 323
Der Sachverständige hatte ja gesagt, dass die Dichtung ein werkseitiges Mangel war, der erst nach Einbau erkennbar war. § 377 HGB ist hier erfüllt, da sofort nach Einbau gerügt wurde und das nach § 377 III HGB ausreicht. Das die Tür erst im Januar eingebaut wurde war unschädlich, weil nur wenige Wochen und die Feiertage dazwischen lagen.
Frist war nicht notwendig, weil endgültig verweigert (da war ich mir bissel unsicher...)
Der Mangel war auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 V 2 (imo war hier alles gut vertretbar).
Auf das Problem der "Nullstelle" kam es dann gar nicht mehr an, wobei das wohl eh kein Sachmangel war.
Zug-um-Zug durfte verlangt werden. Es kann dem Beklagten völlig egal sein, ob der Dritte der Herausgabe zustimmt oder nicht. Das ist das Problem des Klägers und eine Frage der Vollstreckung.
Auch hier gibt es Zinsen. Da hab ich mich auch schwer getan, wegen "Zug um Zug"... Hab aber kommentarlos Zinsen zugesprochen.
Fall 3 (Feststellung):
Habe ich abgelehnt. Es lag kein Verzug vor, weil dem Beklagten die Tür nicht angeboten wurde. Die Tür konnte ihm auch gar nicht angeboten werden vom Kläger, weil die Tür ins Haus eingebaut ist und daher einem Dritten gehört.
08.04.2018, 19:03
(08.04.2018, 13:45)GPA schrieb: beides hilfsweise?
Ich hab den Antrag auf Widerklage unbedingt gestellt, da sie den Anspruch ja hat und ich vorher zum Ergebnis gekommen bin, dass der Vertrag auch noch besteht...
Zu dem Ergebnis bin ich auch gekommen. Habe aber, wie gesagt, die Anträge aus anwaltlicher Vorsicht so gestellt, falls das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt, um Kosten zu sparen. Sollte der Anspruch der Klägerin bestehen und durch Aufrechnung erlöschen braucht man die Widerklage ja nicht mehr.
09.04.2018, 16:20
Was habt ihr problematisiert?
Einziehungsklage
Tenor: Zahlung auf 2.500 Euro
Zulässigkeit:
13 I GmbHG
Streitverkündung nur Obliegenheit
keine anderweitige Rechthängigkeit, völlig anderer Streitgegenstand
Begründetheit:
- wirksamer Pfüb, für mich war Schuldner und Forderung schon ab der ersten Zustellung eindeutig identifizierbar anhand der laufenden Kaufvertragsummer, spätestens dann aber mit Empfang des Melderegisterauszugs
- kein Erfüllungseinwand, unschlüssig dargelegt, kein Beweisantritt
- Abtretung (+), war vor bewirktem Pfüb nach 929 III, Rechtssteit danach hat abgetretene Forderung nicht berührt aus Gründen der Rechtssicherheit, irgendwo im Kommentar stand, dass nach einer Anfechtung nach AnfG eine einmal abgetretene Forderung nicht rückübertragen werden darf
- Aufrechnung (-) mangels gegenseitiger Forderungen, gutgl. lastenfreier Erwerb, soweit Ansprüche des Autohauses gegen Fröhlich bestehen haben die nichts mit unserer Beklagten zu tun
Für die, die auch Probleme mit dem Bestätigungscode haben: Mir wird ein Shutdown angezeigt, es geht aber irgendwann trotzdem, wenn ich mehrfach auf Absenden drücke.
Einziehungsklage
Tenor: Zahlung auf 2.500 Euro
Zulässigkeit:
13 I GmbHG
Streitverkündung nur Obliegenheit
keine anderweitige Rechthängigkeit, völlig anderer Streitgegenstand
Begründetheit:
- wirksamer Pfüb, für mich war Schuldner und Forderung schon ab der ersten Zustellung eindeutig identifizierbar anhand der laufenden Kaufvertragsummer, spätestens dann aber mit Empfang des Melderegisterauszugs
- kein Erfüllungseinwand, unschlüssig dargelegt, kein Beweisantritt
- Abtretung (+), war vor bewirktem Pfüb nach 929 III, Rechtssteit danach hat abgetretene Forderung nicht berührt aus Gründen der Rechtssicherheit, irgendwo im Kommentar stand, dass nach einer Anfechtung nach AnfG eine einmal abgetretene Forderung nicht rückübertragen werden darf
- Aufrechnung (-) mangels gegenseitiger Forderungen, gutgl. lastenfreier Erwerb, soweit Ansprüche des Autohauses gegen Fröhlich bestehen haben die nichts mit unserer Beklagten zu tun
Für die, die auch Probleme mit dem Bestätigungscode haben: Mir wird ein Shutdown angezeigt, es geht aber irgendwann trotzdem, wenn ich mehrfach auf Absenden drücke.
09.04.2018, 16:29
Materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung werden im Einziehungsverfahrwn nicht geprüft. Dafür gibt‘s § 767 I ZPO.
09.04.2018, 16:35
Bin mir nicht sicher ob im GPA und in NRW die gleiche lief? Bei uns war keine Aufrechnung drin, sondern Erfüllung (Beklagte sagte, sie habe schon an 1500 Euro an den Vollstreckungsschuldner gezahlt). Der Rest scheint aber wohl identisch zu sein.
Zulässigkeit hab ich wie du.
Zusätzlich noch, die Prozessbefugnis ergibt sich direkt aus der der Einziehungsbefugnis.
Begründetheit:
Pfüb war wirksam, geht bei mir aber ins Leere.
Erfüllungseinwand auf den Titel darf die Beklagte nicht erheben, weil es nicht ihr Rechtsverhältnis betrifft.
Abtretung ist vor der Pfändung erfolgt. Anfechtungsklage sorgt nicht dafür, dass die Pfändung doch noch die Abtretung erwischt. Habe hier dann aber problematisiert, ob das "Anerkenntnis" des Zessionaren eine eigene "Einziehungsbefugnis" sein kann. Das aber abgelehnt.
Die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner geht bei mir als Erfüllung durch. Habe gesagt erst durch die zweite Zusendung wurde die Pfändung wirksam. Der fehlerhafte Name macht den Pfüb zwar nicht unbestimmt, aber verhindert eine wirksame Zustellung bis die Klägerin per Urkunde die Namensänderung nachgewiesen hat (Die Kenntnis durch Information des Vollstreckungsschuldners hat mir nicht ausgereicht).
Daher bei mir insgesamt die Klage unbegründet. Denke aber die Musterlösung sah keine komplette Klageabweisung vor (weil nach meiner Lösung hätte man sich einige Probleme abkürzen können).
Zulässigkeit hab ich wie du.
Zusätzlich noch, die Prozessbefugnis ergibt sich direkt aus der der Einziehungsbefugnis.
Begründetheit:
Pfüb war wirksam, geht bei mir aber ins Leere.
Erfüllungseinwand auf den Titel darf die Beklagte nicht erheben, weil es nicht ihr Rechtsverhältnis betrifft.
Abtretung ist vor der Pfändung erfolgt. Anfechtungsklage sorgt nicht dafür, dass die Pfändung doch noch die Abtretung erwischt. Habe hier dann aber problematisiert, ob das "Anerkenntnis" des Zessionaren eine eigene "Einziehungsbefugnis" sein kann. Das aber abgelehnt.
Die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner geht bei mir als Erfüllung durch. Habe gesagt erst durch die zweite Zusendung wurde die Pfändung wirksam. Der fehlerhafte Name macht den Pfüb zwar nicht unbestimmt, aber verhindert eine wirksame Zustellung bis die Klägerin per Urkunde die Namensänderung nachgewiesen hat (Die Kenntnis durch Information des Vollstreckungsschuldners hat mir nicht ausgereicht).
Daher bei mir insgesamt die Klage unbegründet. Denke aber die Musterlösung sah keine komplette Klageabweisung vor (weil nach meiner Lösung hätte man sich einige Probleme abkürzen können).
09.04.2018, 16:54
Ich hab die Anfechtung leider verkackt und deshalb die Klage komplett zugesprochen. Ärger ich mich gerade maßlos drüber.
Ansonsten so gelöst wie schon erwähnt.
In RLP gabs auch keine Aufrechnung sondern Erfüllung. Die Zustellung war bei mir Ok, da ausreichend bezeichnet und dazu stand zur Abwechslung sogar mal was im Putzo. Ansonsten war in meinem Augen der Tatbestand tatsächlich mal nicht ganz so einfach zu strukturieren, da die Partien absolut wüst durcheinander vorgetragen haben ....
Ansonsten so gelöst wie schon erwähnt.
In RLP gabs auch keine Aufrechnung sondern Erfüllung. Die Zustellung war bei mir Ok, da ausreichend bezeichnet und dazu stand zur Abwechslung sogar mal was im Putzo. Ansonsten war in meinem Augen der Tatbestand tatsächlich mal nicht ganz so einfach zu strukturieren, da die Partien absolut wüst durcheinander vorgetragen haben ....
09.04.2018, 18:34
Was tippt ihr für morgen ?
Ich hab irgendwie gar keine Idee
Ich hab irgendwie gar keine Idee
09.04.2018, 19:42
(09.04.2018, 16:20)NRW schrieb: Was habt ihr problematisiert?
Einziehungsklage
Tenor: Zahlung auf 2.500 Euro
Zulässigkeit:
13 I GmbHG
Streitverkündung nur Obliegenheit
keine anderweitige Rechthängigkeit, völlig anderer Streitgegenstand
Begründetheit:
- wirksamer Pfüb, für mich war Schuldner und Forderung schon ab der ersten Zustellung eindeutig identifizierbar anhand der laufenden Kaufvertragsummer, spätestens dann aber mit Empfang des Melderegisterauszugs
- kein Erfüllungseinwand, unschlüssig dargelegt, kein Beweisantritt
- Abtretung (+), war vor bewirktem Pfüb nach 929 III, Rechtssteit danach hat abgetretene Forderung nicht berührt aus Gründen der Rechtssicherheit, irgendwo im Kommentar stand, dass nach einer Anfechtung nach AnfG eine einmal abgetretene Forderung nicht rückübertragen werden darf
- Aufrechnung (-) mangels gegenseitiger Forderungen, gutgl. lastenfreier Erwerb, soweit Ansprüche des Autohauses gegen Fröhlich bestehen haben die nichts mit unserer Beklagten zu tun
so ähnlich war es bei uns auch, nur dass es um 4500 Euro insgesamt ging, 1500 angeblich überwiesen, 3000 bereits abgetreten und sowieso 4500 vom Fröhlich schon gezahlt (ganz grob zusammengefasst)
Ich hab 1500 Euro zugesprochen, dann kam ich zu 1/3 2/3 bei den Kosten.
Zulässigkeit war kurz und knapp, sachlich, örtlich und das Problem mit der anderweitigen Anhängigkeit.
Begründetheit (+), wenn die Klägerin Inhaberin der PfÜB und PfüB wirksam.
Da dann das Problem, ob der PfüB hinreichend bestimmt ist, was mit dem Th/P einfach zu bejahen ist, da die Forderung durch Rechnungsnummer und Gegenstand auch von einem Dritten zweifelsfrei identifiziert werden kann.
Abtretung wirksam, Anfechtungsklage nach dem AnfechtungsG wirkt nur ex nunc und damit nach dem PfÜB wirksam abgetreten in Höhe von 3000 Euro
Die Erfüllung durch Überweisung an Fröhlich wegen 135,136 BGB nicht gegenüber der Klägerin wirksam.
Die Einrede der vollständigen Erfüllung Fröhlich an Klägerin gehört in ein anderes Rechtsverhältnis und außerdem weder schlüssig vorgetragen, noch hier der richtige Ort, da B sich auch an "ihren Vollstreckungsschutz" halten kann
10.04.2018, 14:07
WAS WAR DAS????!!!!!
10.04.2018, 14:22