07.04.2018, 20:16
Also im GPA-Bereich war das Gutachten definitiv von der Mandantin ala "Der Vorfall hat mir schon zu Denken gegeben, daher habe ich schon vorsorglich ein Gutachten eingeholt".
08.04.2018, 08:24
Morgen 771 ZPO als Urteil ?
Oder hat jemand noch anderen Brenner ?
Oder hat jemand noch anderen Brenner ?
08.04.2018, 10:29
(07.04.2018, 14:57)NRW123 schrieb:(07.04.2018, 08:39)Gast schrieb: In dieser Runde sind wohl nicht viele dabei die motiviert sind, sich über die Klausuren auszutauschen
Ich glaube, dass liegt daran, dass hier etwas mit diesem re captcha nicht stimmt. Es wird kein gültiger Code zum Eingeben gezeigt, sodass man zunächst nichts Posten kann. Ich hab jetzt ein Leerzeichen eingegeben und es immer wieder versucht. Plötzlich ging es!
Ich habe die Anträge fast genau so. Nur die Einstellung der Zwangsvollstreckung hab ich vergessen! Blöderweise habe ich die Widerklage HILFSWEISE beantragt. Ich weiß letztendlich auch gar nicht wieso. Es war nicht mehr so viel Zeit und ich hab wohl nicht richtig nachgedacht. Meint ihr das ist sehr schlimm?
Wofür gibt es in dieser Klausur eurer Meinung nach die wesentlichen Punkte?
Mein Vergleichsvorschlag klingt so ähnlich. Nur dass mit „bekannt oder nicht bekannt“ hab ich nicht. Und einleitend hatte ich geschrieben: Gemäß §278 Abs. 6 unterbreitet die Beklagte der Klägerin den folgenden Vergleichsvorschlag.
Ich habe es auch als Hilfswiderklage für den Fall, dass der Anspruch nicht besteht und als Hilfsaufrechung, fall der Anspruch doch bestehen sollte. Dachte das ist aus anwaltlicher Vorsicht das Sinnvollste und Kostengünstigste. Aber keine Ahnung, ob das so richtig ist, erschien mir in dem Moment aber sinnvoll
08.04.2018, 13:45
beides hilfsweise?
Ich hab den Antrag auf Widerklage unbedingt gestellt, da sie den Anspruch ja hat und ich vorher zum Ergebnis gekommen bin, dass der Vertrag auch noch besteht...
Ich hab den Antrag auf Widerklage unbedingt gestellt, da sie den Anspruch ja hat und ich vorher zum Ergebnis gekommen bin, dass der Vertrag auch noch besteht...

08.04.2018, 13:55
(07.04.2018, 10:52)Niedersachsen-M schrieb: Also in Niedersachsen war es eine ordentliche Schreibklausur.
Kurzsachverhalt: Langjährige Kundin kauft Schuhe im Laden auf Rechnung und stürzt beim Herausgehen auf der Treppe, die aus 3 Stufen besteht. Am Folgetag stürzt sie auf der Arbeit nochmals aufgrund der gekauften Schuhe. Der Lack soll aneinander "haften", wenn die Schuhe sich berühren. Davon soll der 2. Sturz kommen. Das von ihr vorgelegte Gutachten bestätigt diese beschrieben Eigenschaft, schließt jedoch davon ursächliche Stürze aus, da man quasi über die eigene Füße stürzt.
Klägerin / Käuferin klagt auf Schmerzensgeld mit 2 Anträgen jeweils für die beiden Stürze, sowie mit 3. Antrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag nicht mehr vorliegt. Im Rahmen der Klage erklärt sie den Rücktritt, hilfsweise die Anfechtung.
Gegen die Mandantin ist ein VU ergangen im schriftlichen Vorverfahren. Einspruchsfrist "scheint" um 1 Tag abgelaufen zu sein. Mandantin wünscht im Rahmen des Vermerks unbedingt den Kaufpreis für die Schuhe (250€) und ist offen für einen Vergleich, den wir im Schriftsatz ans Gericht am Ende "anfügen" sollten.
Lösungsvorschlag:
Antrag 1:
Ich hab hier 280 I, III, 282, 241 II geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt, da schon unschlüssig vorgetragen. Eine normale Treppe begründet keine Aufklärungspflicht oder Hinweispflicht.
823I habe ich abgelehnt, da ebenfalls unschlüssig. Für eine VSP lag schon keine Gefahrenlage vor, vor der die Mandantin hätte warnen müssen. Das ist das absolute Alltagsrisiko (ähnlich dem Sturz an der SB Waschanlage wegen Glätte - Urteil). Die VSP hat nicht den Sinn vor eigenem Nachdenken zu schützen.
Antrag 2:
Aus meiner Sicht ebenfalls unschlüssig vorgetragen. Hier kann man sicher diskutieren, ob man ebenfalls 280, 282, 241 prüft oder 437, 280 I. Je nachdem ob man auf den "Mangel" abstellt oder auf die Aufklärungspflicht bzgl. der Beschaffenheit. Beides dürfte im Ergebnis unschlüssig sein, da das eigens von der Klägerin vorgelegte Gutachten das Gegenteil besagt.
Antrag 3:
Rücktritt mangels Rücktrittsgrund, kein Schaden erkennbar, unschlüssig vorgetragen. Einen Mangel zu behaupten und parallel ein Gutachten einzureichen, was das Gegenteil besagt, ist unschlüssig.
Anfechtung 119 II ist gesperrt im Kaufrecht, geht daher auch nicht durch.
Widerklage auf 250 € relativ klar aus 433 II.
Vergleich:
Ich habe nach dem Einspruch, der Klageerwiderung und der Widerklage einen Vergleichsvorschlag formuliert, der aber nicht wirklich lang war. Aus meiner Sicht war das der kleine kautelarische Teil der Klausur. Also quasi Ausschluss wechselseitiger Ansprüche und Kostentragung der Klägerin, bis auf die RA-Kosten der Mandantin.
Insgesamt war ich nicht sicher, ob man hier echt zur Unschlüssigkeit kommen soll. Es war aus meiner Sicht danach ausgelegt.
Wie schon erwähnt wurde, hat beim GPA die Mandantin also Beklagte das Gutachten eingeholt. Bei der Lösung bin ich ähnlich vorgegangen, hab aber gesagt, dass ne Treppe zum Geschäft schon ne gewisse VSP zur Folge hat. Dann argumentiert, dass die Klägerin Stammkundin ist, es Metallleisten und ein anderes Muster auf dem Teppich gibt, zusätzlich ein Geländer in der Mitte verläuft und die Klägerin selbst zugibt, dass sie sich leicht ablenken ließ. Daher bin ich im Ergebnis auf ein Mitverschulden von 20% Beklagte zu 80% Klägerin gekommen.
Blöderweise hab ich das im Gutachten so gemacht, aber ich weiß nicht mehr, ob ich das bei aufgenommen habe, um der Mandantin das zu erklären ...
Der zweite Anspruch geht bei mir gar nicht durch, da dem privaten Gutachten als erweitertem Parteivortrag gefolgt werden sollte und die Klägerin nicht zufällig Lackschuhe gekauft hat, sondern speziell welche gesucht hatte.
Habt ihr 119II gar nicht mit aufgenommen? Ich hab in etwa formuliert, dass auch 119 II ausscheiden würde, da es keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist.
den Vergleich hab ich nicht ausformuliert, nur ein Angebot unterbreitet, dass man mit dem von der Mandantin genannten zu einem Vergleich bereit wäre.
Die Zwangsvollstreckung hab ich vergessen, dafür aber die Widerklage unbedingt gestellt.
08.04.2018, 14:13
(08.04.2018, 13:55)Kiel2018 schrieb: Habt ihr 119II gar nicht mit aufgenommen? Ich hab in etwa formuliert, dass auch 119 II ausscheiden würde, da es keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist.
Den § 119 II BGB konnte mein mE an vielen Punkten scheitern lassen. Ich habe erst diskutiert, dass Gewährleistungsrecht nicht sperrt, weil es nicht um einen Mangel der Sache geht, sondern um einen Irrtum über die generelle Produktgruppe.
Hab dann auch geschrieben, dass es wohl eher keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, weil der "Pflegebedarf" kein wertbildender Faktor ist, da es alle "Lackschuhe" betrifft (da kommts vermutlich drauf an, was man als Vergleichsgruppe nimmt, ob Lackschuhe oder Schuhe).
§ 119 II BGB scheitert bei mir aber spätestens an der Frist. Zwischen Unfall und Zustellung der Klage vergingen gute drei Wochen glaube ich. Dann konnte man nämlich noch diskutieren, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist (Einreichen der Klage oder aber Zustellung der Klage). Im Palandt fand sich nämlich ne Fundstelle, dass es hier entgegen des Wortlauts des § 121 I 2 BGB auf die Zustellung der Klage ankommt, weil der Anfechtende einen umständlicheren Weg genommen hat.
Ob das alles so stimmt, mag der Korrektor beurteilen. Erschien mir aber sinnvoll.
Eine Frage zum Versäumnisurteil: Ist das in "gesetzlicher Weise" (Für § 719 I 2 ZPO) ergangen oder hat da irgendwer nen Fehler gefunden gehabt? Ich hatte keine Zeit mehr, aber wunderte mich, dass sie das komplett abgedruckt wurde. Hab aber auch nicht die Fristen oder so mehr nachgerechnet.
08.04.2018, 14:13
Anfechtung nach 119 II ist gesperrt, weil Anfechtung nach Gefahrübergang.
Erklärungsirrtum oder arglistige Täuschung lag nicht vor.
Ich glaube, bei diesem Gutachten war es eben wichtig zu sagen, dass es kein „Sachverständigen-Beweis“ ist, sondern nur substantiierter Parteivortrag.
Wie habt ihr den 2. Antrag geprüft?
Ich habe zuerst § 280 I, 242 und danach 823. habe aber gesagt, dass beide Ansprüche mangels Pflichtverletzung der Bekl. ausscheiden. Keine Hinweispflicht, weil keine begründete Gefahr, dass Schuhe aneinanderhaften. Und für Verhalten nach 823 auch kein Anknüpfungspunkt. Hier hätte man aber glaube ich (und das hab ich vergessen) auch 437 ff. prüfen sollen. Schuh mangelhaft? Weil nicht übliche Beschaffenheit? Nicht zum Laufen geeignet? Wer im Ergebnis wohl aber genauso abzulehnen gewesen sein.
Erklärungsirrtum oder arglistige Täuschung lag nicht vor.
Ich glaube, bei diesem Gutachten war es eben wichtig zu sagen, dass es kein „Sachverständigen-Beweis“ ist, sondern nur substantiierter Parteivortrag.
Wie habt ihr den 2. Antrag geprüft?
Ich habe zuerst § 280 I, 242 und danach 823. habe aber gesagt, dass beide Ansprüche mangels Pflichtverletzung der Bekl. ausscheiden. Keine Hinweispflicht, weil keine begründete Gefahr, dass Schuhe aneinanderhaften. Und für Verhalten nach 823 auch kein Anknüpfungspunkt. Hier hätte man aber glaube ich (und das hab ich vergessen) auch 437 ff. prüfen sollen. Schuh mangelhaft? Weil nicht übliche Beschaffenheit? Nicht zum Laufen geeignet? Wer im Ergebnis wohl aber genauso abzulehnen gewesen sein.
08.04.2018, 14:21
(08.04.2018, 14:13)GPA HH 2018 schrieb: Eine Frage zum Versäumnisurteil: Ist das in "gesetzlicher Weise" (Für § 719 I 2 ZPO) ergangen oder hat da irgendwer nen Fehler gefunden gehabt? Ich hatte keine Zeit mehr, aber wunderte mich, dass sie das komplett abgedruckt wurde. Hab aber auch nicht die Fristen oder so mehr nachgerechnet.
Ich meine, dass da am Ende ein Hinweis stand, dass es formell fehlerfrei war und da keine offensichtlichen Fehler waren, müsste es in gesetzlicher Weise ergangen sein. Hab ich jedenfalls mal angenommen, da man sonst ein Faß bei der Statthaftigkeit hätte aufmachen müssen. :angel:
bei beiden Anträgen bin ich bei beiden Ansprüchen über 437 gegangen, da ja Gefahrübergang schon war. Danach beide Male den 823 kurz erwähnt und wegen der Überschneidung des Schutzbereichs abgelehnt.
08.04.2018, 16:27
Zu ZI in NRW: hat jemand eine Lösung, die er/sie/es verraten möchte?
Bevor es so ganz in Vergessenheit gerät.
Ich würde gerne beginnen. Leider war es bei mir solch eine Katastrophe, dass ich nichts groß zu meinem Lösungsansatz sagen kann.
Bevor es so ganz in Vergessenheit gerät.
Ich würde gerne beginnen. Leider war es bei mir solch eine Katastrophe, dass ich nichts groß zu meinem Lösungsansatz sagen kann.
08.04.2018, 17:50
Beim GPA sollte die Entscheidung des Gerichts formuliert werden. Klägerin ist ne GmbH, die "Häuser baut" und hat für Endkunden Alutüren beim Beklagten bestellt. Diese wurden nach Aufmaß gefertigt und geliefert. Montage durch die Klägerin. Bei Bauvorhaben 1 schloss die Tür schwergängig. Das wurde 10 Tage nach Einbau bemängelt. Beklagter schickte Mitarbeiter hin. Dort wurde festgestellt, dass die Tür noch mittels Holzkeilen befestigt war - ergo noch gar nicht richtig eingebaut war. Nach dem Einbau durch Kl und B gemeinsam (durch den Mitarbeiter vorgetragen) gab es wohl Kratzer in der Tür, die Tür ging immer noch schwergängig und außerdem war der elektrische Türöffner kaputt. Kl hat das begutachten lassen und ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen lassen.
SV: keine Ahnung wann die Kratzer kamen, Schwergängigkeit wegen ?? und Türöffner entweder werksseitig falsch eingebaut oder auf dem Transport kaputt gegangen
Anträge: 340,?? Euro für den Türöffner, 400 € für die Kratzer (als Nachlass beim Kunden) und 400 € (restliche Schäden)
Bauverhaben 2: Tür schließt nicht richtig und die Aufhängung (oder so ähnlich) ist nicht in Null-Stellung. Gutachten durch Kl und selbstständiges BEweisverfahren. Gutachten sagt: entweder Gummis tauschen oder richtig einbauen
Kl will Kaufpreis Zug um Zug gegen die Tür, die schon eingebaut ist.
____________________________
ich weiß nur noch, dass ich bei Bauvorhaben 2 keinen wesentlichen Mangel gesehen habe, bzw. hätte Kl richtig einhängen können und gut ist. Stand ja so im Gutachten. Für mich kein Schaden ersichtlich, der den Rücktritt erlaubt.
bei Bauvorhaben 1 waren die Zeugen unergiebig was die Kratzer betrifft, hier also (-), aber den Rest ??? weiß ich nicht mehr
Auf jeden Fall hab ich einmal die Rügeobliegenheit angesprochen, auf die sich der B bezog und hab die Anwendbarkeit geprüft, aber weiter weiß ich es nicht mehr.
SV: keine Ahnung wann die Kratzer kamen, Schwergängigkeit wegen ?? und Türöffner entweder werksseitig falsch eingebaut oder auf dem Transport kaputt gegangen
Anträge: 340,?? Euro für den Türöffner, 400 € für die Kratzer (als Nachlass beim Kunden) und 400 € (restliche Schäden)
Bauverhaben 2: Tür schließt nicht richtig und die Aufhängung (oder so ähnlich) ist nicht in Null-Stellung. Gutachten durch Kl und selbstständiges BEweisverfahren. Gutachten sagt: entweder Gummis tauschen oder richtig einbauen
Kl will Kaufpreis Zug um Zug gegen die Tür, die schon eingebaut ist.
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ich weiß nur noch, dass ich bei Bauvorhaben 2 keinen wesentlichen Mangel gesehen habe, bzw. hätte Kl richtig einhängen können und gut ist. Stand ja so im Gutachten. Für mich kein Schaden ersichtlich, der den Rücktritt erlaubt.
bei Bauvorhaben 1 waren die Zeugen unergiebig was die Kratzer betrifft, hier also (-), aber den Rest ??? weiß ich nicht mehr
Auf jeden Fall hab ich einmal die Rügeobliegenheit angesprochen, auf die sich der B bezog und hab die Anwendbarkeit geprüft, aber weiter weiß ich es nicht mehr.