07.03.2015, 19:56
Soweit ich weiss, werden nunmehr bei allen Klausuren (zumindest in HE) Kalender beigefügt.
07.03.2015, 21:04
Den Kalender konnte man vielleicht für die Frage nutzen, wann die Kündigung bei einer (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung wirksam wird (Problematik mit dem dritten Werktag/3.10. als Feiertag).
Außerdem für die Frage, ob die Stromforderung aus 2011 verjährt ist (Ende 2014), falls man einen Fall der Aufwendungskondiktion (812 I Alt. 2) der Mandanten gegen den Mieter annimmt. Denn nach Palandt richtet sich die Verjährung dann nach der getilgten fremden Forderung. Das habe ich jetzt leider auch erst im Nachhinein gesehen - würde ja bedeuten, dass die Forderung gegenüber dem Mieter verjährt wäre und sich die Mandanten ggf. an das Versorgungsunternehmen hätten halten müssen (eigene Leistungskondiktion?).
Außerdem für die Frage, ob die Stromforderung aus 2011 verjährt ist (Ende 2014), falls man einen Fall der Aufwendungskondiktion (812 I Alt. 2) der Mandanten gegen den Mieter annimmt. Denn nach Palandt richtet sich die Verjährung dann nach der getilgten fremden Forderung. Das habe ich jetzt leider auch erst im Nachhinein gesehen - würde ja bedeuten, dass die Forderung gegenüber dem Mieter verjährt wäre und sich die Mandanten ggf. an das Versorgungsunternehmen hätten halten müssen (eigene Leistungskondiktion?).
07.03.2015, 21:49
(07.03.2015, 21:04)Gast schrieb: Den Kalender konnte man vielleicht für die Frage nutzen, wann die Kündigung bei einer (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung wirksam wird (Problematik mit dem dritten Werktag/3.10. als Feiertag).
Außerdem für die Frage, ob die Stromforderung aus 2011 verjährt ist (Ende 2014), falls man einen Fall der Aufwendungskondiktion (812 I Alt. 2) der Mandanten gegen den Mieter annimmt. Denn nach Palandt richtet sich die Verjährung dann nach der getilgten fremden Forderung. Das habe ich jetzt leider auch erst im Nachhinein gesehen - würde ja bedeuten, dass die Forderung gegenüber dem Mieter verjährt wäre und sich die Mandanten ggf. an das Versorgungsunternehmen hätten halten müssen (eigene Leistungskondiktion?).
Wieso? Die Rechnung ist ihnen doch erst 2012 zugegangen. Und da haben sie dan auch bezahlt, d.h. sie haben auch erst seitdem einen Anspruch gegen die FrauSahr gehabt. Verjährung begann damit am 31.12.2012 und endet damit wegen der regelmäßign Verjährungsfrist erst am 31.12.2015, oder nicht?
07.03.2015, 21:51
Was ist euer Tipp für morgen Strafrecht S7?
07.03.2015, 21:56
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Wieso? Die Rechnung ist ihnen doch erst 2012 zugegangen. Und da haben sie dan auch bezahlt, d.h. sie haben auch erst seitdem einen Anspruch gegen die FrauSahr gehabt. Verjährung begann damit am 31.12.2012 und endet damit wegen der regelmäßign Verjährungsfrist erst am 31.12.2015, oder nicht?
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Hab ich auch so gesehen... dachte nicht, dass da hinten raus noch große probleme stecken können sondern lediglich hier 548 vs 195 thematisiert werden sollte
Wieso? Die Rechnung ist ihnen doch erst 2012 zugegangen. Und da haben sie dan auch bezahlt, d.h. sie haben auch erst seitdem einen Anspruch gegen die FrauSahr gehabt. Verjährung begann damit am 31.12.2012 und endet damit wegen der regelmäßign Verjährungsfrist erst am 31.12.2015, oder nicht?
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Hab ich auch so gesehen... dachte nicht, dass da hinten raus noch große probleme stecken können sondern lediglich hier 548 vs 195 thematisiert werden sollte
07.03.2015, 21:59
Genauso habe ich es auch gelöst und erst im Nachhinein Folgendes bei Pal. 812 R. 69 gelesen:
"Ansprüche aus uB verjähren im Grds. in der Regelfrist von 3 Jahren [...]. Ausnahmsw gilt: für die Verj von BereicherungsAnspr wg Tilgg fremder Schulden die für die getilgte Schuld geltde VerjFrist."
"Ansprüche aus uB verjähren im Grds. in der Regelfrist von 3 Jahren [...]. Ausnahmsw gilt: für die Verj von BereicherungsAnspr wg Tilgg fremder Schulden die für die getilgte Schuld geltde VerjFrist."
(07.03.2015, 21:49)Berlin Ref schrieb:(07.03.2015, 21:04)Gast schrieb: Den Kalender konnte man vielleicht für die Frage nutzen, wann die Kündigung bei einer (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung wirksam wird (Problematik mit dem dritten Werktag/3.10. als Feiertag).
Außerdem für die Frage, ob die Stromforderung aus 2011 verjährt ist (Ende 2014), falls man einen Fall der Aufwendungskondiktion (812 I Alt. 2) der Mandanten gegen den Mieter annimmt. Denn nach Palandt richtet sich die Verjährung dann nach der getilgten fremden Forderung. Das habe ich jetzt leider auch erst im Nachhinein gesehen - würde ja bedeuten, dass die Forderung gegenüber dem Mieter verjährt wäre und sich die Mandanten ggf. an das Versorgungsunternehmen hätten halten müssen (eigene Leistungskondiktion?).
Wieso? Die Rechnung ist ihnen doch erst 2012 zugegangen. Und da haben sie dan auch bezahlt, d.h. sie haben auch erst seitdem einen Anspruch gegen die FrauSahr gehabt. Verjährung begann damit am 31.12.2012 und endet damit wegen der regelmäßign Verjährungsfrist erst am 31.12.2015, oder nicht?
08.03.2015, 11:50
Hat jemand vielleicht eine Idee für morgen ÖR?
08.03.2015, 15:22
(07.03.2015, 19:53)Gast schrieb: Lief die Klausur auch in NRW und im gleichem Umfang? Am Donnerstag war in NRW ja ein Beklagter weniger und Kosten und VV erlassen...
Ja, lief in NRW in gleichem Umfang.
Ich bin in der Klausur ebenfalls davon ausgegangen, dass sich die Verjährung aus der uB nach der Verjährung der getilgten Schuld richtet und diese war bei mir noch nicht verjährt. Ich habe da auch ein Datum aus 2012 im Kopf, also Verjährung Ende 2015...
08.03.2015, 18:43
Morgen Z III in He, wo noch?!
08.03.2015, 20:03