13.03.2018, 17:28
LAG Düsseldorf (18 Sa 224/04) und BAG (10 AZR 453/13 = NZA 2014, 1333).
Dass der Feststellungsantrag über § 134 BGB zu lösen ist - wtf?
Dass der Leistungsantrag eine "Gesamtzusage" betrifft, hätte man schon Mal im SV droppen können, um wenigstens im Sachregister zu suchen (kA ob das zielführend wäre...)
Ganz ehrlich, was fürn Scheiss!
Dass der Feststellungsantrag über § 134 BGB zu lösen ist - wtf?
Dass der Leistungsantrag eine "Gesamtzusage" betrifft, hätte man schon Mal im SV droppen können, um wenigstens im Sachregister zu suchen (kA ob das zielführend wäre...)
Ganz ehrlich, was fürn Scheiss!
13.03.2018, 18:02
(13.03.2018, 17:28)Hessen schrieb: LAG Düsseldorf (18 Sa 224/04) und BAG (10 AZR 453/13 = NZA 2014, 1333).
Dass der Feststellungsantrag über § 134 BGB zu lösen ist - wtf?
Dass der Leistungsantrag eine "Gesamtzusage" betrifft, hätte man schon Mal im SV droppen können, um wenigstens im Sachregister zu suchen (kA ob das zielführend wäre...)
Ganz ehrlich, was fürn Scheiss!
Lies mal weiter - die LAG entscheidung ging bis zum BVerfG hoch, die haben es über 305f. gelöst.
13.03.2018, 18:09
Dieser Fehler im Sachverhalt am Ende hat mich tierisch aufgeregt. Habe dadurch am Ende die kurze Ausführung zu Art. 103 II GG etc. unter Prozessvoraussetzungen unterlassen (§ 244 IV Verbrechen - Urteil Strafrichter), weil ich schlicht schon nur auf das Datum "JUNI" gesprungen bin und es dann vergessen habe in den Notizen anzumerken. Also ich bin lange davon ausgegangen, dass der § 244 IV schon VOR Begehung im Juli da war. Wie lange haben die bitte für die Ansage gebraucht?
Sei es drum.
A Gerichtszuständigkeit
- OLG Brandenburg (§§ 335 II StPO, 121 Nr. 1b GVG)
B Zulässigkeit
1. Statthaft
§§ 335 I, 312 StPO: "Sprungrevision"
2. RM-Berechtiger: Mandant + Verteidigerin jdf.
3. Beschwer: keine Probleme ("Tenorbeschwer")
4. Revisionseinlegung
- ANfechtungserklärung ok, wohl ausdrücklich durch Verteidigerin
- Schriftform bei § 341 verlangt schon keine eigenhändige Unterzeichnung (sagt schon die vergleichende Wertung zu § 345 II, hier Unterzeichnung ausdrücklich angeordnet).
- Frist: ok
- Adressat: iudex a quo
5. Revisionsbegründung
- Revisionsbegründungsfrist: üppig, da vormaliger Verteidigerin erst am 08.03.2018 zugestellt und damit auch wenn Mandanten möglicherweise schon eher zugestellt wurde (§ 37 II StPO), die Zustellung an die Verteidigerin möglich und maßgeblich ist § 145a StPO, da sie bestellte Verteidigerin war.
- Adressat iudex a quo
- Form: § 344 etc. pp.
C Begründetheit
I Verfahrensrügen
1. § 338 I Nr. 3: Cousin als Richter (+), aber Cousin fällt wohl nicht darunter, war da auch lange sehr verwirrt, aber ist dann wohl 4. Grad. Meine kleine Stammbaumskizze hat nicht weitergeholfen bzw. war nicht korrekt.
2. § 337 I: Ablehnung Befangenheitsantrag (-), zu spät. Hätte unverzüglich nach der Ablehnung zuvor und jedenfalls vor der langen Aussage des Mandanten erfolgen müssen.
3. § 337 I: Verlesung Zeugenvernehmung 252: (+), Ehefrau hatte Zeugnisverweigerungsrecht, dies gilt sogar auch bis zur rechtlichen Aufhebung der Ehe (52 I Nr. 2).
4. § 337 I: §§ 273 IV, 274 negative Beweiskraft, dass kein § 257c stattgefunden hat. Dort war einmal § 258c StPO vermerkt. Aber es kommt vornehmlich auf den Inhalt an und ferner auch kein Beruhen (wäre sonst bloße Protokollrüge, da klar ist was gemeint ist). Anders wäre es, wenn dort nur stünde "Erwägungen nach § 258c haben nicht stattgefunden", da dann nicht klar wäre, was damit gemeint ist.
II. Sachrügen
1. § 244 I Nr. 3 (+)
- gemeinsame eheliche Wohnung für Ehemann kein geeignetes Tatobjekt, eine solche Annahme würde das Strafrecht ohne sachlichen Grund in private Belange einwirken lassen - Ausnahme nur, wenn etwa körperliche Gewalt (BGB-Norm), dann ein Ehegatte mit alleiniger Berechtigung.
- kein Rücktritt, da Laptop schon an sich genommen und Gegenstand nicht allzu groß ist (Vollendung), daher an sich kein Versuch, aber es droht ja dann nur § 242 I....
- ferner kein falscher Schlüssel, da auf diesen hin und wieder zurückgegriffen wird und folglich noch zum Aufschließen der Wohnung bestimmt ist. Auch die Ehefrau kann ihn nicht etwa in irgendeiner Weise entwidmen.
2. § 123 I (+)
- Ehefrau ohne alleiniges Hausrecht
3. § 185 (+)
- kein Vorsatz, glaube das war eine Beweiswürdigungssache (?); wie kommt das Gericht dazu, anzunehmen, der grad erst auferstandene Mandant hätte sich Gedanken um die Aussagekraft seines Tshirts beim Öffnen der Tür gemacht?
4. § 113 I (+)
- keine objektive Bedingung der Strafbarkeit, da gesetzliche Eingriffsgrundlage nicht vorlag. §§ 102, 105. Keine Gefahr im Verzug (Mandant keine Fluchtanstalten gemacht; Beweismittel nicht gefährdet) und keine Rücksprache mit telefonisch erreichbarem Richter, dessen Nummer der Polizist eingespeichert hatte.
5. § 114 (+)
--> § 114 III iVm 113 III
Anträge:
Verfahrens- und Sachrrüge
Sei es drum.
A Gerichtszuständigkeit
- OLG Brandenburg (§§ 335 II StPO, 121 Nr. 1b GVG)
B Zulässigkeit
1. Statthaft
§§ 335 I, 312 StPO: "Sprungrevision"
2. RM-Berechtiger: Mandant + Verteidigerin jdf.
3. Beschwer: keine Probleme ("Tenorbeschwer")
4. Revisionseinlegung
- ANfechtungserklärung ok, wohl ausdrücklich durch Verteidigerin
- Schriftform bei § 341 verlangt schon keine eigenhändige Unterzeichnung (sagt schon die vergleichende Wertung zu § 345 II, hier Unterzeichnung ausdrücklich angeordnet).
- Frist: ok
- Adressat: iudex a quo
5. Revisionsbegründung
- Revisionsbegründungsfrist: üppig, da vormaliger Verteidigerin erst am 08.03.2018 zugestellt und damit auch wenn Mandanten möglicherweise schon eher zugestellt wurde (§ 37 II StPO), die Zustellung an die Verteidigerin möglich und maßgeblich ist § 145a StPO, da sie bestellte Verteidigerin war.
- Adressat iudex a quo
- Form: § 344 etc. pp.
C Begründetheit
I Verfahrensrügen
1. § 338 I Nr. 3: Cousin als Richter (+), aber Cousin fällt wohl nicht darunter, war da auch lange sehr verwirrt, aber ist dann wohl 4. Grad. Meine kleine Stammbaumskizze hat nicht weitergeholfen bzw. war nicht korrekt.
2. § 337 I: Ablehnung Befangenheitsantrag (-), zu spät. Hätte unverzüglich nach der Ablehnung zuvor und jedenfalls vor der langen Aussage des Mandanten erfolgen müssen.
3. § 337 I: Verlesung Zeugenvernehmung 252: (+), Ehefrau hatte Zeugnisverweigerungsrecht, dies gilt sogar auch bis zur rechtlichen Aufhebung der Ehe (52 I Nr. 2).
4. § 337 I: §§ 273 IV, 274 negative Beweiskraft, dass kein § 257c stattgefunden hat. Dort war einmal § 258c StPO vermerkt. Aber es kommt vornehmlich auf den Inhalt an und ferner auch kein Beruhen (wäre sonst bloße Protokollrüge, da klar ist was gemeint ist). Anders wäre es, wenn dort nur stünde "Erwägungen nach § 258c haben nicht stattgefunden", da dann nicht klar wäre, was damit gemeint ist.
II. Sachrügen
1. § 244 I Nr. 3 (+)
- gemeinsame eheliche Wohnung für Ehemann kein geeignetes Tatobjekt, eine solche Annahme würde das Strafrecht ohne sachlichen Grund in private Belange einwirken lassen - Ausnahme nur, wenn etwa körperliche Gewalt (BGB-Norm), dann ein Ehegatte mit alleiniger Berechtigung.
- kein Rücktritt, da Laptop schon an sich genommen und Gegenstand nicht allzu groß ist (Vollendung), daher an sich kein Versuch, aber es droht ja dann nur § 242 I....
- ferner kein falscher Schlüssel, da auf diesen hin und wieder zurückgegriffen wird und folglich noch zum Aufschließen der Wohnung bestimmt ist. Auch die Ehefrau kann ihn nicht etwa in irgendeiner Weise entwidmen.
2. § 123 I (+)
- Ehefrau ohne alleiniges Hausrecht
3. § 185 (+)
- kein Vorsatz, glaube das war eine Beweiswürdigungssache (?); wie kommt das Gericht dazu, anzunehmen, der grad erst auferstandene Mandant hätte sich Gedanken um die Aussagekraft seines Tshirts beim Öffnen der Tür gemacht?
4. § 113 I (+)
- keine objektive Bedingung der Strafbarkeit, da gesetzliche Eingriffsgrundlage nicht vorlag. §§ 102, 105. Keine Gefahr im Verzug (Mandant keine Fluchtanstalten gemacht; Beweismittel nicht gefährdet) und keine Rücksprache mit telefonisch erreichbarem Richter, dessen Nummer der Polizist eingespeichert hatte.
5. § 114 (+)
--> § 114 III iVm 113 III
Anträge:
Verfahrens- und Sachrrüge
13.03.2018, 18:11
(13.03.2018, 18:02)Hesse schrieb:(13.03.2018, 17:28)Hessen schrieb: LAG Düsseldorf (18 Sa 224/04) und BAG (10 AZR 453/13 = NZA 2014, 1333).
Dass der Feststellungsantrag über § 134 BGB zu lösen ist - wtf?
Dass der Leistungsantrag eine "Gesamtzusage" betrifft, hätte man schon Mal im SV droppen können, um wenigstens im Sachregister zu suchen (kA ob das zielführend wäre...)
Ganz ehrlich, was fürn Scheiss!
Lies mal weiter - die LAG entscheidung ging bis zum BVerfG hoch, die haben es über 305f. gelöst.
Darf ich Dir ein Bier ausgeben! Jetzt hab ich wieder gute Laune.... 1000 Dank!!! Eben BAG geschaut...
13.03.2018, 18:54
Einmal ist das JPA nicht am Ringtausch beteiligt und dann soll es
eine Entscheidung aus 2005 sein?
Insgesamt bislang fast ausschließlich Exoten abgprüft :s
eine Entscheidung aus 2005 sein?
Insgesamt bislang fast ausschließlich Exoten abgprüft :s
13.03.2018, 18:56
Aus welchem Grund stand da heute etwas von § 189 StGB in dem Urteil? Ist das noch wem aufgefallen? Das hat doch mit dem Fall gar nichts zu tun und hat auch in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden.
Es stand aber in den angewandten Vorschriften (260 V StPO), im Übrigen auch § 113 II. Aber weshalb bitte ein schwerer Fall? Auch dazu stand nichts im Urteil. Die angewendeten Vorschriften sind m.W. aber nur aufzunehmen, wenn der Angeklagte diesbezüglich auch schuldig gesprochen wurde. Habe das letztlich als Sachrüge kurz angesprochen.
Es stand aber in den angewandten Vorschriften (260 V StPO), im Übrigen auch § 113 II. Aber weshalb bitte ein schwerer Fall? Auch dazu stand nichts im Urteil. Die angewendeten Vorschriften sind m.W. aber nur aufzunehmen, wenn der Angeklagte diesbezüglich auch schuldig gesprochen wurde. Habe das letztlich als Sachrüge kurz angesprochen.
13.03.2018, 19:12
(13.03.2018, 18:09)BerlinWahlklausurS schrieb: Dieser Fehler im Sachverhalt am Ende hat mich tierisch aufgeregt. Habe dadurch am Ende die kurze Ausführung zu Art. 103 II GG etc. unter Prozessvoraussetzungen unterlassen (§ 244 IV Verbrechen - Urteil Strafrichter), weil ich schlicht schon nur auf das Datum "JUNI" gesprungen bin und es dann vergessen habe in den Notizen anzumerken. Also ich bin lange davon ausgegangen, dass der § 244 IV schon VOR Begehung im Juli da war. Wie lange haben die bitte für die Ansage gebraucht?
Meinte nicht Prozessvoraussetzungen, sondern § 338 Nr. 4 (und dann eben Zeit der Tat usw.). Als die diese Ansage gemacht haben hab ich da den Konzeptzettel aus den Augen verloren. Weil es für JUNI ja irrelevant gewesen wäre. Für Juli zwar auch, aber dann kann man wenigstens begründen, weshalb es sich nicht auswirkt, dass der Strafrichter sich (mit Recht) für zuständig hielt.
Dafür nur 5 Minuten drauf, finde ich eher mittelmäßig.
13.03.2018, 23:28
Hallöle,
hat jemand Öffentliches Recht in der Wahlklausur in Berlin geschrieben?
Wenn ja wie habt ihr die Klausur gelöst?
Danke im Voraus
hat jemand Öffentliches Recht in der Wahlklausur in Berlin geschrieben?
Wenn ja wie habt ihr die Klausur gelöst?
Danke im Voraus
13.03.2018, 23:58
14.03.2018, 09:53
Wie habt ihr es (in der Revision) gelöst, dass die geschädigte dem Polizisten vor der Belehrung über ihr ZVR alles bzw. viel erzählt? Der Sachverhalt war an der Stelle Echt undeutlich, ob und wenn ja was sie vor der Belehrung als Spontanäußerung mitgeteilt hat.