14.06.2021, 04:29
Der Kläger ist beweisbelastet für Das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung. Der Beklagte hat bestritten. Der Kläger bedient sich nun eines Zeugen, der das einzige Beweismittel darstellt. Etwas überraschend bestätigt der Zeuge des Klägers nun aber nicht die Version des Klägers, sondern bestätigt die Sichtweise des Beklagten. Diese beiden Sichtweisen schließen einander aus. Wie formuliere ich das nun in den Entscheidungsgründen?
Mein Problem: Zum einen könnte man meinen, dass das Beweismittel bezüglich des vom Kläger behaupteten Sachverhalts unergiebig war. Denn dazu hat der Zeuge gar nichts gesagt. Zum anderen wurde durch den eigenen Zeugen aber gerade der Gegenbeweis erbracht. Es steht nun fest, dass es keinesfalls so gewesen sein kann, wie die Kläger es behauptet hat. Das klingt für mich "erwähnenswert". Aber um genau zu sein braucht es diesen "Gegenbeweis" ja gar nicht mehr, da der Kläger nur ein unergiebiges Beweismittel präsentiert hat und daher schon unterliegt.
Wie würdet ihr das machen? Unergiebig, da der Zeuge zum klägerseits dargelegten Sachverhalt nichts sagen konnte? Oder Gegenbeweis, da sich aus der Zeugenaussage ergibt, dass es unmöglich so gewesen sein kann wie vom Kläger behauptet?
Mein Problem: Zum einen könnte man meinen, dass das Beweismittel bezüglich des vom Kläger behaupteten Sachverhalts unergiebig war. Denn dazu hat der Zeuge gar nichts gesagt. Zum anderen wurde durch den eigenen Zeugen aber gerade der Gegenbeweis erbracht. Es steht nun fest, dass es keinesfalls so gewesen sein kann, wie die Kläger es behauptet hat. Das klingt für mich "erwähnenswert". Aber um genau zu sein braucht es diesen "Gegenbeweis" ja gar nicht mehr, da der Kläger nur ein unergiebiges Beweismittel präsentiert hat und daher schon unterliegt.
Wie würdet ihr das machen? Unergiebig, da der Zeuge zum klägerseits dargelegten Sachverhalt nichts sagen konnte? Oder Gegenbeweis, da sich aus der Zeugenaussage ergibt, dass es unmöglich so gewesen sein kann wie vom Kläger behauptet?
14.06.2021, 07:01
(14.06.2021, 04:29)Gast schrieb: Der Kläger ist beweisbelastet für Das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung. Der Beklagte hat bestritten. Der Kläger bedient sich nun eines Zeugen, der das einzige Beweismittel darstellt. Etwas überraschend bestätigt der Zeuge des Klägers nun aber nicht die Version des Klägers, sondern bestätigt die Sichtweise des Beklagten. Diese beiden Sichtweisen schließen einander aus. Wie formuliere ich das nun in den Entscheidungsgründen?
Mein Problem: Zum einen könnte man meinen, dass das Beweismittel bezüglich des vom Kläger behaupteten Sachverhalts unergiebig war. Denn dazu hat der Zeuge gar nichts gesagt. Zum anderen wurde durch den eigenen Zeugen aber gerade der Gegenbeweis erbracht. Es steht nun fest, dass es keinesfalls so gewesen sein kann, wie die Kläger es behauptet hat. Das klingt für mich "erwähnenswert". Aber um genau zu sein braucht es diesen "Gegenbeweis" ja gar nicht mehr, da der Kläger nur ein unergiebiges Beweismittel präsentiert hat und daher schon unterliegt.
Wie würdet ihr das machen? Unergiebig, da der Zeuge zum klägerseits dargelegten Sachverhalt nichts sagen konnte? Oder Gegenbeweis, da sich aus der Zeugenaussage ergibt, dass es unmöglich so gewesen sein kann wie vom Kläger behauptet?
Man nennt das "negativ ergiebig".
14.06.2021, 08:08
So selten ist das nicht, aber immer wieder lustig, warum man vor Klageerhebung nicht mal nachfragt, was der einzige Zeuge wirklich wahrgenommen hat.
"Der insoweit beweisbelastete Kläger hat den Nachweis nicht erbracht. Insbesondere hat der von ihm benannte Zeuge X nicht bekundet, dass ..., sondern vielmehr ... Der Zeuge ist glaubhaft, da... Dafür, dass das Gegenteil der Angaben des Zeugen zutrifft, was der Klage allein zum Erfolg verhelfen könnte, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Sonstige Umstände, die für die Darstellung des Klägers sprechen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich."
"Der insoweit beweisbelastete Kläger hat den Nachweis nicht erbracht. Insbesondere hat der von ihm benannte Zeuge X nicht bekundet, dass ..., sondern vielmehr ... Der Zeuge ist glaubhaft, da... Dafür, dass das Gegenteil der Angaben des Zeugen zutrifft, was der Klage allein zum Erfolg verhelfen könnte, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Sonstige Umstände, die für die Darstellung des Klägers sprechen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich."
14.06.2021, 08:42
Das dürfte falsch sein oder? Die Würdigung des Zeugen macht ja nur Sinn, wenn das Beweismittel ergiebig war?
14.06.2021, 16:14
(14.06.2021, 08:42)Gast schrieb: Das dürfte falsch sein oder? Die Würdigung des Zeugen macht ja nur Sinn, wenn das Beweismittel ergiebig war?
Nein, in dieser Absolutheit nicht. Er könnte so offensichtlich missgünstig sein und zum Nachteil des Klägers gelogen haben, dass man das Gegenteil als bewiesen ansehen muss. Das wollte ich ausschließen; für den Regelfall hast Du natürlich Recht. Überzeugen, dass die Aussage stimmt, muss man sich natürlich nicht. Stimmt, das hätte man besser formulieren können

14.06.2021, 16:53
Nur aus der Feststellung, dass der Zeuge lügt, kann man eigentlich aber nichts positiv schließen m.E. :P
14.06.2021, 22:17
14.06.2021, 23:07
(14.06.2021, 16:53)Gast schrieb: Nur aus der Feststellung, dass der Zeuge lügt, kann man eigentlich aber nichts positiv schließen m.E. :P
Eben. Und genau das schreibst Du hin - ist besser als meine Formulierung, ich geb es ja zu.
Obwohl ich mal drei Arbeitskolleginnen einer Klägerin vernommen habe, die sie erkennbar so gehasst haben, dass selbst der Beklagtenvertreter nachhaltig erschüttert war - da lag es tatsächlich nahe, dass das Gegenteil ihrer Aussagen stimmte... aber im Normalfall eben nicht.
15.06.2021, 10:43
Gewürdig wird sowieso nur, wenn auch ein positiv ergiebiges Beweismittel gegeben ist. Gibt es nur ein negativ ergiebiges, dann kann der Kläger den Beweis ja gar nicht führen, womit ein (möglicher) Gegenbeweis gar keine Rolle spielen kann.
Soweit die Dogmatik. Der BGH erkennt ja aber z.T. die informatorische Anhörung als eine Art informelles Beweismittel an. Gibt es eine solche, was ja sehr oft der Fall ist, könnte man m.E. also doch wieder auf den Gegenbeweis eingehen.. Diese Aufwertung der informatorischen Anhörung passt wohl nicht so ganz in die Dogmatik der ZPO, da hakt es an einigen Stellen (oder ich habs nicht kapiert, dann klärt mich auf;)).
Soweit die Dogmatik. Der BGH erkennt ja aber z.T. die informatorische Anhörung als eine Art informelles Beweismittel an. Gibt es eine solche, was ja sehr oft der Fall ist, könnte man m.E. also doch wieder auf den Gegenbeweis eingehen.. Diese Aufwertung der informatorischen Anhörung passt wohl nicht so ganz in die Dogmatik der ZPO, da hakt es an einigen Stellen (oder ich habs nicht kapiert, dann klärt mich auf;)).