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Entscheidung entgegen BGH
Gast
Unregistered
 
#1
08.06.2021, 15:25
Meint ihr es kann vertretbar in der Klausur sein, eine andere Auffassung als der BGH zu vertreten, also so wie die Vorinstanz zu entscheiden? Kann das bei entsprechender Begründung noch zum Bestehen reichen?
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Gast
Unregistered
 
#2
08.06.2021, 15:31
Nein! Wer einmal gegen den BGH entscheidet ist damit automatisch durchgefallen. Nicht nur durch die Klausur, sondern durch das ganze Examen. Wenn es ganz schlecht läuft wird auch noch das 1. Examen aberkannt.
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Gast
Unregistered
 
#3
08.06.2021, 15:39
(08.06.2021, 15:25)Gast schrieb:  Meint ihr es kann vertretbar in der Klausur sein, eine andere Auffassung als der BGH zu vertreten, also so wie die Vorinstanz zu entscheiden? Kann das bei entsprechender Begründung noch zum Bestehen reichen?

Kurzform: Klar, kann reichen, kann auch für gute Noten reichen.

Die Betonung liegt auf "kann". Das setzt voraus, dass du (1) einen Korrektor hast, der nicht nur stupide die Lösungsskizze runterkorrigiert, (2) einen Korrektor hast, der die Argumentation darüber hinaus versteht, (3) du die Argumentation auch wirklich gut dargelegt hast, (4) du dir dadurch keine anderen angelegten Probleme abschneidest. Ziel im Examen ist nicht "irgendeine" Lösung, sondern eine solche, die auf alle Probleme eingeht.

Ich persönlich bin immer dem BGH gefolgt (wenn ich das wusste, ansonsten kann man natürlich nur irgendwie argumentieren) und würde dazu raten. Das Vorliegen der 4 Punkte oben ist mMn sehr schwer. Du kannst Korrektoren erwischen, die dir super viele Punkte geben, aber die Mehrheit wird dir erhebliche Punkte abziehen. Selbst in Klausuren, wo man die gerichtliche Rechtsprechung eigentlich nicht kennen kann, haben mir die Korrektoren (unter Verweis auf eben diese Rechtsprechung) Punkte abgezogen bzw. die vergebenen Punkte mit einer entsprechenden Äußerung im Votum gerechtfertigt.
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Gast
Unregistered
 
#4
08.06.2021, 15:43
Danke für deine Antwort.  Das Examen ist halt einfach bitter, man kommt zu dem Ergebnis, welches bereits zwei Gerichte bejaht haben und bekommt dennoch erheblichen Punktabzug. 

Wie soll man denn jegliche Rechtsprechung kennen, bei mir war es ein Urteil aus 2015.
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Gast
Unregistered
 
#5
08.06.2021, 15:50
(08.06.2021, 15:43)Gast schrieb:  Danke für deine Antwort.  Das Examen ist halt einfach bitter, man kommt zu dem Ergebnis, welches bereits zwei Gerichte bejaht haben und bekommt dennoch erheblichen Punktabzug. 

Wie soll man denn jegliche Rechtsprechung kennen, bei mir war es ein Urteil aus 2015.

Viele ältere Urteile stehen (außerhalb des Ö-Rechts) häufig irgendwie im Kommentar, wenn auch nur mit dem Ergebnis ("BGH hat Erfüllung bei Paypal verneint, wenn Käuferschutz greift"). Da hat man zumindest das Ergebnis und muss es nur irgendwie (zur Not mit allgemeinem Auslegungskanon) begründen.

Der Aktenauszug gibt ja häufig auch viele Tipps. Davon abgesehen kann man zumindest aktuellere Rechtsprechung lernen (würde zumindest empfehlen JA/JUS o.ä. einmal im Monat zu lesen, falls man Zugriff hat oder etwas vergleichbares, wobei NJW zu viel ist - auch nett zum wiederholen).

Letztlich natürlich Klausurtaktik. Wenn du in der Klausur, bspw. im Urteil weißt, dass du zur Rechtsfolge kommen musst (weil Beweisaufnahme insofern vorgenommen oder größeres Problem über dass die Parteien streiten/im Aktenauszug angelegt), dann musst du dich vorher halt entsprechend entscheiden.

Ärgerlich sind dann nur die Fälle, wo man sich am letzten Punkt der Klausur anders entscheidet und dafür Punktabzug kriegt. Hatte bspw. in einer Z3 Klausur (771er-Fall) bis zum Ende alles fehlerfrei (laut Votum zumindest keine Kritik) und im letzten Punkt der Klausur den dolo-agit-Einwand falsch behandelt (weiß nicht mehr genau, ob fehlerhaft angenommen oder verneint). Dies aber ausführlich begründet. Die Lösung wurde mir zwar mit "vertretbar" gewürdigt, gab aber trotzdem "nur" 12 Punkte, obwohl davon abgesehen NICHTS bemängelt wurde.
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Gast 1 2
Unregistered
 
#6
08.06.2021, 16:26
(08.06.2021, 15:50)Gast schrieb:  
(08.06.2021, 15:43)Gast schrieb:  Danke für deine Antwort.  Das Examen ist halt einfach bitter, man kommt zu dem Ergebnis, welches bereits zwei Gerichte bejaht haben und bekommt dennoch erheblichen Punktabzug. 

Wie soll man denn jegliche Rechtsprechung kennen, bei mir war es ein Urteil aus 2015.

Viele ältere Urteile stehen (außerhalb des Ö-Rechts) häufig irgendwie im Kommentar, wenn auch nur mit dem Ergebnis ("BGH hat Erfüllung bei Paypal verneint, wenn Käuferschutz greift"). Da hat man zumindest das Ergebnis und muss es nur irgendwie (zur Not mit allgemeinem Auslegungskanon) begründen.

Der Aktenauszug gibt ja häufig auch viele Tipps. Davon abgesehen kann man zumindest aktuellere Rechtsprechung lernen (würde zumindest empfehlen JA/JUS o.ä. einmal im Monat zu lesen, falls man Zugriff hat oder etwas vergleichbares, wobei NJW zu viel ist - auch nett zum wiederholen).

Letztlich natürlich Klausurtaktik. Wenn du in der Klausur, bspw. im Urteil weißt, dass du zur Rechtsfolge kommen musst (weil Beweisaufnahme insofern vorgenommen oder größeres Problem über dass die Parteien streiten/im Aktenauszug angelegt), dann musst du dich vorher halt entsprechend entscheiden.

Ärgerlich sind dann nur die Fälle, wo man sich am letzten Punkt der Klausur anders entscheidet und dafür Punktabzug kriegt. Hatte bspw. in einer Z3 Klausur (771er-Fall) bis zum Ende alles fehlerfrei (laut Votum zumindest keine Kritik) und im letzten Punkt der Klausur den dolo-agit-Einwand falsch behandelt (weiß nicht mehr genau, ob fehlerhaft angenommen oder verneint). Dies aber ausführlich begründet. Die Lösung wurde mir zwar mit "vertretbar" gewürdigt, gab aber trotzdem "nur" 12 Punkte, obwohl davon abgesehen NICHTS bemängelt wurde.

Nur 12 Punkte, das ist natürlich bitter
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Gast
Unregistered
 
#7
08.06.2021, 16:32
in einer nahezu perfekten klausur sehr wohl. nixgönner
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HerrKules
Posting Freak
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Beiträge: 1.104
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#8
08.06.2021, 16:40
M.E. kann man aber auch mit "zwar richtig, aber Stil sagt mir nicht so zu" schon mal auf 9 Punkte (statt 18, oder wenigstens 15) kommen.
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Gast
Unregistered
 
#9
08.06.2021, 16:43
(08.06.2021, 16:32)Gast schrieb:  in einer nahezu perfekten klausur sehr wohl. nixgönner

bei 12p war sie nicht nahezu perfekt. der zweitgutachter sah es nicht anders.
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.104
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#10
08.06.2021, 16:48
Ja, weil das Ergebnis anders war. Schlaumeier.
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