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Klausuren Juni 2021
Gast
Unregistered
 
#111
07.06.2021, 16:16
Eine Schuldrechtlichen Anspruch habe ich nicht gesehen. Dafür hat mir bzgl. Einer zurechnung des verschulden (278 BGB) die sonderverbindung gefehlt. Der Mitarbeiter der Stadt wurde ja nicht eingesetzt um eine Schuld der Stadt gegenüber dem Kläger zu erfüllen
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MarcelHH
Unregistered
 
#112
07.06.2021, 16:18
Hamburg war für die erste klausur sehr dankbar.
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NRW123
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2021
#113
07.06.2021, 16:20
(07.06.2021, 15:04)Gast schrieb:  NRW heute:

B und F GmbH haben einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. B als GF der F GmbH hat in diesem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Vertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung gebeten sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH im Januar nur die Hälfte und für Februar zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen B aus Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch/Abgabe an das Gericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Februar und März Miete + Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließender Gerichtsstand (§29a) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen 307 und 138 verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen.
V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich an. Gestritten wurde letztlich:
- Zinsen für Februar und März Miete
- Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (91a oder 369 III S. 3 ZPO - unklar, war zu entscheiden, Kommentar hat nicht geholfen)
- Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)

Zusammenfassung:
War extrem viel, zeitlich zumindest für mich nicht machbar. Extrem langer SV und Tatbestand. Dazu die zig Änderungen und Mahnbescheid. Ich habe letztlich voll zugesprochen.

Zulässigkeit:
- Bindung Verweisungsbeschluss, keine anderweitige Bindung durch Abgabe Mahnverfahren
- Reduzierung Klageantrag, indem V GmbH in der Anspruchsbegründung nunmehr keine Miete für Januar mehr habe wollte. Nicht wie V GmbH vorgetragen hat unbeachtlich, da summengleich weil anderer Streitgegenstand.
- Zulässigkeit nachträgliche Klageänderung + Klagehäufung hinsichtlich Miete März und Zinsen

Begründetheit:
- Anspruch auf Zinsen grundsätzlich unproblematisch.
- Übergang Vertrag von B GmbH auf V GmbH als Vertragsübernahme. Gesetzlich nicht normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und zulässig, wenn Vertragspartner zustimmt. Keine ausdrückliche Zustimmung, aber konkludent durch Änderung Zahlungskonto + Schweigen im geschäftlichen Verkehr ggfs. relevant.
- Übergang Bürgschaft analog § 401 BGB wohl streitig, kann man sicher so oder so entscheiden, habs angenommen, konnte aber aus Zeitgründen nur mit der grds. Akzessorietät der Bürgschaft argumentieren.

- § 307 BGB hatte ich kaum noch Zeit für, habs abgelehnt, da im Sachverhalt nicht klar wurde, ob es sich überhaupt um AGB gehandelt hat. Vielleicht hab ich es am Ende auch übersehen, aber meine da stand nur, dass B GmbH mehrere Immobilien vermietet, aber nichts dazu, ob sie auch immer diesen Vertrag verwendet
- § 138 BGB hatte ich dann gar keine Zeit mehr, habs abgelehnt, da keine Übersicherung, Kaution war nur 1.800 €.
- Kosten: Fand ich extrem schwierig mich zu entscheiden, hab alles nach § 91a ZPO gemacht und dabei hinsichtlich der Begründung nach oben verwiesen, weil keine Zeit mehr. Geltendmachung anderer Antrag als in Mahnbescheid ist nach Putzo grds. Klagerücknahme, hier aber nicht vor Rechtshängigkeit. Zahlung war am 04.03 und Zustellung Mahnbescheid, auf den es für Rechtshängigkeit ankommt schon am 02.03. Hab deshalb für erledigt erklärt, was V-GmbH auch hilfsweise zu § 269 III beantragt hatte.


Insgesamt sicherlich machbar, aber viel zu wenig Zeit, hätte auf jedenfall noch 30-45 Minuten gebraucht. Tatbestand extrem lang, zum Nachdenken kaum Zeit. Nicht der beste Einstieg in die Woche.

Ich fand es auch sehr viel, vor allem so viele kleine Probleme. Ich habe der Klage auch stattgegeben, allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten, nicht 9, weil der Beklagte Verbraucher ist. Da stand auch im Palandt sogar der GF einer GmbH als Beispiel. Habe die Kosten dann aber trotzdem nach 92 II Nr 1 ZPO dem Beklagten auferlegt. 

Mal sehen, was uns morgen erwartet ;-P
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Gast
Unregistered
 
#114
07.06.2021, 16:21
Kann mir bitte jemand sagen, in welcher Auflage der aktuelle StPO-Kommentar ist? Danke schön mal!
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GastinBW
Unregistered
 
#115
07.06.2021, 16:22
Also ich habs auch über §280, 241 gelöst.
Mich hat irritiert, dass das Gericht noch nen Hinweis gegeben hat und die Stadt hierauf Bezug genommen hat mit sachlicher Zuständigkeitsrüge und dem Hinweis, dass man den Angestellten nicht ermittelt hab. Ich hab da dann was zur sekundären Darlegungs- und Beweislast geschrieben. 

Und ich bin drüber gestolpert ob eine Erledigung auch eintreten kann, wenn der Haftpflichtversicherer garnicht mitverklagt war ... erledigung wurde ja ausdrücklich gerügt. Vll stell ich mich da auch nur zu dumm an ?
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Gast
Unregistered
 
#116
07.06.2021, 16:26
(07.06.2021, 16:22)GastinBW schrieb:  Also ich habs auch über §280, 241 gelöst.
Mich hat irritiert, dass das Gericht noch nen Hinweis gegeben hat und die Stadt hierauf Bezug genommen hat mit sachlicher Zuständigkeitsrüge und dem Hinweis, dass man den Angestellten nicht ermittelt hab. Ich hab da dann was zur sekundären Darlegungs- und Beweislast geschrieben. 

Und ich bin drüber gestolpert ob eine Erledigung auch eintreten kann, wenn der Haftpflichtversicherer garnicht mitverklagt war ... erledigung wurde ja ausdrücklich gerügt. Vll stell ich mich da auch nur zu dumm an ?

Das mit dem Hinweis und dem aufgrunddessen beantragten schriftsatznachlass habe ich auch nicht kapiert. 

Die Haftpflichtversicherung war in meinen Augen gar nicht Schuldnerin, sondern Dritte.
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Gast
Unregistered
 
#117
07.06.2021, 16:31
über 267 BGB ist doch Erfüllung beim Kläger durch die Zahlung der Versicherung eingetreten d.h Erledigung (+)
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BWGast
Unregistered
 
#118
07.06.2021, 16:34
(07.06.2021, 15:48)Dartus-BW schrieb:  II. Begründetheit
Klage
1. Erledigungserklärung

a) Klage ursprünglich zulässig
- Problem: Erledigungserklärung mit Verweisungsantrag gestellt, bei erster Zahlung damit "eigentlich" unzulässig; aber: Erledigungserklärung


Ich hab den Antrag zu 1 gesagt, dass keine Erledigung eingetreten ist, weil es nicht auf die Erledigungserklärung + Verweisungsbeschluss ankommt ankommt, sondern darauf, dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses das Gericht unzuständig war und zu dem Zeitpunkt noch kein Verweisungsbeschluss vorlag. Könnte man aber auch anders lösen, da ja gerade keine rügelose Einlassung möglich war und die "dritte Vss", dass der Beklagte die Unzuständigkeit auch rügt nicht vorlag.


Materiell, hast du jetzt gar nichts zur Kausalität geschrieben (evtl. vergessen), da habe ich mit Anscheinsbeweis gearbeitet
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!Gast SH
Unregistered
 
#119
07.06.2021, 16:47
(07.06.2021, 15:33)GPA Hamburg schrieb:  Fand es extrem viel. Noch wer in HH nicht fertig geworden?
 
Ich! 
Die Klausur war der Horror für mich...
Ich hab weder den TB fertig bekommen noch Struktur in der Klausur. 


Hat noch jemand eine komische kostenentscheidung? Oder war die erlassen? Ich bin mir grad nicht sicher. Ich war so verpeilt
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Dartus-BW
Junior Member
**
Beiträge: 39
Themen: 0
Registriert seit: May 2021
#120
07.06.2021, 16:48
(07.06.2021, 16:34)BWGast schrieb:  
(07.06.2021, 15:48)Dartus-BW schrieb:  II. Begründetheit
Klage
1. Erledigungserklärung

a) Klage ursprünglich zulässig
- Problem: Erledigungserklärung mit Verweisungsantrag gestellt, bei erster Zahlung damit "eigentlich" unzulässig; aber: Erledigungserklärung


Ich hab den Antrag zu 1 gesagt, dass keine Erledigung eingetreten ist, weil es nicht auf die Erledigungserklärung + Verweisungsbeschluss ankommt ankommt, sondern darauf, dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses das Gericht unzuständig war und zu dem Zeitpunkt noch kein Verweisungsbeschluss vorlag. Könnte man aber auch anders lösen, da ja gerade keine rügelose Einlassung möglich war und die "dritte Vss", dass der Beklagte die Unzuständigkeit auch rügt nicht vorlag.


Materiell, hast du jetzt gar nichts zur Kausalität geschrieben (evtl. vergessen), da habe ich mit Anscheinsbeweis gearbeitet

Vielen Dank für den Hinweis: Hab den Schaden im § 839 BGB entsprechend ergänzt. Nach meiner Ansicht löst sich das ganze wie im Verschulden beschrieben: die Beklagte konnte nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, da sie eine Informationsbeschaffungspflicht traf und damit substantiiert hätte bestreiten müssen.

Mit dem Anscheinsbeweis habe ich mich deswegen nicht auseinandersetzen (müssen). Im Ergebnis kommt natürlich dasselbe bei raus.
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