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  5. Revision bei fehlerhafter Beweiswürdigung
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Revision bei fehlerhafter Beweiswürdigung
Gast
Unregistered
 
#1
26.05.2021, 13:34
Hallo Freunde,

ich habe noch Probleme die Verfahrens-, von der Sachrüge abzugrenzen, wenn es um Beweiswürdigung geht. Mir ist klar, dass die Würdigung von Beweisen, die einem Verwertungsverbot unterliegen, mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO angegriffen werden können; 261 StPO beschreibt das Verfahren der Entscheidungsfindung. Unklar ist mir, wann eine fehlerhafte Beweiswürdigung mit der Sachrüge angegriffen werden kann. Hierzu folgendes Beispiel: Das Gericht hat festgestellt, dass der Täter um 9 Uhr in X war und dort das Opfer geschlagen habe. Diese Feststellungen will es aus der Aussage des Zeugen gewonnen haben. Der Zeuge hat aber ausgesagt, dass der Zeuge um 9 in Y war. Hier hätte das Gericht den Angeklagten also wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung verurteilt. Die Verurteilung wird zwar von den Feststellungen getragen, die Feststellung aber nicht von den Beweisen. Wäre das ein Fall, der mit einer Sachrüge angegriffen werden kann? Ich frage mich, weil man umgekehrt ja auch sagen kann, dass das Gericht bei seiner Beweiswürdigung gegen die Gesetze der Logik verstoßen haben, und die Gesetze der Logik zum Verfahren der Entscheidungsfindung gehören.
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Gast
Unregistered
 
#2
26.05.2021, 14:14
Ich glaube, ich habe meinen Denkfehler entdeckt. Wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme die tatsächlichen Feststellungen nicht trägt, ergeben sich daraus Widersprüche im Urteil, die mit einer Sachrüge, in Form der Darstellungsrüge angegriffen werden können.
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Gast
Unregistered
 
#3
28.05.2021, 00:11
(26.05.2021, 14:14)Gast schrieb:  Ich glaube, ich habe meinen Denkfehler entdeckt. Wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme die tatsächlichen Feststellungen nicht trägt, ergeben sich daraus Widersprüche im Urteil, die mit einer Sachrüge, in Form der Darstellungsrüge angegriffen werden können.

Genauso ist es
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Gast
Unregistered
 
#4
28.05.2021, 02:16
Für die Sachrüge dürfen doch ausschließlich die Feststellungen des Urteils herangezogen werden. Es darf sich also nur aus den Feststellungen selbst ein Widerspruch ergeben.
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Gast
Unregistered
 
#5
28.05.2021, 06:48
(28.05.2021, 02:16)Gast schrieb:  Für die Sachrüge dürfen doch ausschließlich die Feststellungen des Urteils herangezogen werden. Es darf sich also nur aus den Feststellungen selbst ein Widerspruch ergeben.

Das ist nicht richtig. Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge Rechtsfehler anhand der Urteilsgründe. Es kann in allen Teilen Fehler beanstanden, auch in Beweiswürdigung und Strafzumessung.
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Gast
Unregistered
 
#6
28.05.2021, 11:14
(28.05.2021, 06:48)Gast schrieb:  
(28.05.2021, 02:16)Gast schrieb:  Für die Sachrüge dürfen doch ausschließlich die Feststellungen des Urteils herangezogen werden. Es darf sich also nur aus den Feststellungen selbst ein Widerspruch ergeben.

Das ist nicht richtig. Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge Rechtsfehler anhand der Urteilsgründe. Es kann in allen Teilen Fehler beanstanden, auch in Beweiswürdigung und Strafzumessung.
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Gast
Unregistered
 
#7
28.05.2021, 11:16
(28.05.2021, 06:48)Gast schrieb:  
(28.05.2021, 02:16)Gast schrieb:  Für die Sachrüge dürfen doch ausschließlich die Feststellungen des Urteils herangezogen werden. Es darf sich also nur aus den Feststellungen selbst ein Widerspruch ergeben.

Das ist nicht richtig. Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge Rechtsfehler anhand der Urteilsgründe. Es kann in allen Teilen Fehler beanstanden, auch in Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Also wir haben das anders gelernt und im Assex Skript ( meine ich ) steht es auch. Natürlich sollen Fehler in der Beweiswürdigung und Strafzumessung innerhalb der Sachrüge beanstandet werden, aber eben nur auf Grundlage der Urteilsfeststellungen. Du darfst dafür nicht das Verfahrensprotokoll zb. heranziehen.
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Landvogt
Unregistered
 
#8
28.05.2021, 14:51
(28.05.2021, 11:16)Gast schrieb:  
(28.05.2021, 06:48)Gast schrieb:  
(28.05.2021, 02:16)Gast schrieb:  Für die Sachrüge dürfen doch ausschließlich die Feststellungen des Urteils herangezogen werden. Es darf sich also nur aus den Feststellungen selbst ein Widerspruch ergeben.

Das ist nicht richtig. Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge Rechtsfehler anhand der Urteilsgründe. Es kann in allen Teilen Fehler beanstanden, auch in Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Also wir haben das anders gelernt und im Assex Skript ( meine ich ) steht es auch. Natürlich sollen Fehler in der Beweiswürdigung und Strafzumessung innerhalb der Sachrüge beanstandet werden, aber eben nur auf Grundlage der Urteilsfeststellungen. Du darfst dafür nicht das Verfahrensprotokoll zb. heranziehen.

Ich glaube ihr meint in der Sache das gleiche und redet nur aneinander vorbei.

Im Rahmen der Darstellungsrüge prüft das Revisionsgericht auch die tatsächlichen Feststellungen (den Sachverhalt) und die Beweiswürdigung. U.a. prüft es in diesem Zusammenhang, ob die Beweiswürdigung auf einer "tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur bloße Vermutungen darstellen, die letztlich nicht mehr als einen bloßen Verdacht zu begründen vermögen" (d.h. das Ergebnis der Beweiswürdigung [die tatsächlichen Feststellungen] muss eine Grundlage haben, die den Schluss auf das gefundene Ergebnis nachvollziehbar erscheinen lässt).

Schreibt das Gericht also in der Beweiswürdigung etwa

Zitat:"Dass der Angeklagte am (...) um 9:00 Uhr in X war, steht auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen (...) zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieser hat ausgesagt, den Angeklagten am (...) um 9:00 Uhr in Y gesehen zu haben."

wäre das ein Darstellungsmangel. Die fehlerhafte Beweiswürdigung ist aus den Urteilsgründen ersichtlich.

Wenn das Gericht dagegen in der Beweiswürdigung die Zeugenaussage unzutreffend wiedergibt und auf der Grundlage dieser unzutreffenden Wiedergabe - folgerichtig - seine tatsächlichen Feststellungen trifft, ist das mit der Darstellungsrüge nicht angreifbar.
Diese Konstellation wäre vielmehr ein Fall für die Inbegriffsrüge (vgl. § 261 StPO). Diese scheitert aber regelmäßig am Rekonstruktionsverbot.
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Gast
Unregistered
 
#9
28.05.2021, 18:03
(28.05.2021, 14:51)Landvogt schrieb:  
(28.05.2021, 11:16)Gast schrieb:  
(28.05.2021, 06:48)Gast schrieb:  
(28.05.2021, 02:16)Gast schrieb:  Für die Sachrüge dürfen doch ausschließlich die Feststellungen des Urteils herangezogen werden. Es darf sich also nur aus den Feststellungen selbst ein Widerspruch ergeben.

Das ist nicht richtig. Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge Rechtsfehler anhand der Urteilsgründe. Es kann in allen Teilen Fehler beanstanden, auch in Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Also wir haben das anders gelernt und im Assex Skript ( meine ich ) steht es auch. Natürlich sollen Fehler in der Beweiswürdigung und Strafzumessung innerhalb der Sachrüge beanstandet werden, aber eben nur auf Grundlage der Urteilsfeststellungen. Du darfst dafür nicht das Verfahrensprotokoll zb. heranziehen.

Ich glaube ihr meint in der Sache das gleiche und redet nur aneinander vorbei.

Im Rahmen der Darstellungsrüge prüft das Revisionsgericht auch die tatsächlichen Feststellungen (den Sachverhalt) und die Beweiswürdigung. U.a. prüft es in diesem Zusammenhang, ob die Beweiswürdigung auf einer "tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur bloße Vermutungen darstellen, die letztlich nicht mehr als einen bloßen Verdacht zu begründen vermögen" (d.h. das Ergebnis der Beweiswürdigung [die tatsächlichen Feststellungen] muss eine Grundlage haben, die den Schluss auf das gefundene Ergebnis nachvollziehbar erscheinen lässt).

Schreibt das Gericht also in der Beweiswürdigung etwa

Zitat:"Dass der Angeklagte am (...) um 9:00 Uhr in X war, steht auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen (...) zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieser hat ausgesagt, den Angeklagten am (...) um 9:00 Uhr in Y gesehen zu haben."

wäre das ein Darstellungsmangel. Die fehlerhafte Beweiswürdigung ist aus den Urteilsgründen ersichtlich.

Wenn das Gericht dagegen in der Beweiswürdigung die Zeugenaussage unzutreffend wiedergibt und auf der Grundlage dieser unzutreffenden Wiedergabe - folgerichtig - seine tatsächlichen Feststellungen trifft, ist das mit der Darstellungsrüge nicht angreifbar.
Diese Konstellation wäre vielmehr ein Fall für die Inbegriffsrüge (vgl. § 261 StPO). Diese scheitert aber regelmäßig am Rekonstruktionsverbot.


Genau so ist es. Zum Prüfungsmaßstab gehört eben auch, ob die Feststellungen ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung (Lückenlos, widerspruchsfrei, ohne Verstoß von gegen Denkgesetze, ohne Annahme nicht existenter Erfahrungssätze) getroffen worden sind. Das sieht das Gesetz so freilich nicht vor, sondern ist eine Rechtsfortbildung des BGH.
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HerrKules
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#10
28.05.2021, 20:26
Aber (auf die Sachrüge) nur, wenn sich der Fehler aus den Urteilsgründen ergibt.
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