06.02.2018, 21:15
Als Abmahnung hat bei mir das 3. Schreiben der Mandantin hergehalten. Das Verschulden war dann in der Rechtsberatung durch das Internet zu sehen.
07.02.2018, 13:41
Ne Mahnung war doch gem. 286 II Nr. 1 entbehrlich, wweil die Leistung kalendarmäßig bestimmt war (Fälligkeit der Miete am 3. Werktag)
07.02.2018, 14:21
(07.02.2018, 13:41)G-NRW schrieb: Ne Mahnung war doch gem. 286 II Nr. 1 entbehrlich, wweil die Leistung kalendarmäßig bestimmt war (Fälligkeit der Miete am 3. Werktag)
Es geht um die notwendige Abmahnung bei der außerordentlichen Kündigung -> Siehe § 543 III BGB; nicht um eine Mahnung, die den Schuldner in Leistungsverzug setzt
07.02.2018, 17:36
(07.02.2018, 14:21)Gast schrieb:(07.02.2018, 13:41)G-NRW schrieb: Ne Mahnung war doch gem. 286 II Nr. 1 entbehrlich, wweil die Leistung kalendarmäßig bestimmt war (Fälligkeit der Miete am 3. Werktag)
Es geht um die notwendige Abmahnung bei der außerordentlichen Kündigung -> Siehe § 543 III BGB; nicht um eine Mahnung, die den Schuldner in Leistungsverzug setzt
Die in dem Fall aber auch gem. § 543 III 2 Nr. 3 BGB entbehrlich war.
07.02.2018, 18:02
(07.02.2018, 17:36)Gast-HH schrieb:(07.02.2018, 14:21)Gast schrieb:(07.02.2018, 13:41)G-NRW schrieb: Ne Mahnung war doch gem. 286 II Nr. 1 entbehrlich, wweil die Leistung kalendarmäßig bestimmt war (Fälligkeit der Miete am 3. Werktag)
Es geht um die notwendige Abmahnung bei der außerordentlichen Kündigung -> Siehe § 543 III BGB; nicht um eine Mahnung, die den Schuldner in Leistungsverzug setzt
Die in dem Fall aber auch gem. § 543 III 2 Nr. 3 BGB entbehrlich war.
Für die zweite außerordentliche Kündigung schon, aber für die erste eben gerade nicht und darum ging es ja in der Diskussion, weil bei dem Poster "Diavel" schon die erste Kündigung wirksam war.
07.02.2018, 18:16
Hallo Leute, habe gerade das Urteil zur Z4 Klausur gelesen. Da wurde ja echt viel erwartet!! Hat jemand von euch angenommen, dass die Berufung auf Mietminderung gem. 242 BGB ab dem 1.8. ausgeschlossen war? Ich glaube das war ein Schwerpunkt der Klausur......:dodgy:
07.02.2018, 19:13
Ich habe den Sachverhalt (und ergo die Klausur) so verstanden, dass man schon relativ arg auf die materielle Lösung gepusht (2. Kündigung wirksam) wurde und es dementsprechend auch entscheidend auf den entworfenen Vergleich ankam als praktische Leistung.
07.02.2018, 20:19
Hat jemand den 580a IV thematisiert? Habe die entsprechende Kommetierung irgendwie in der Eile nicht verstanden. Hätte man dann feststellen müssen, dass auch bei außerordentlicher Kündigung (+) erst zum
Quartalsende (31.3.) gekündigt werden darf, und dann den 01.03. irgendwie über den Vergleich „organisieren“ müssen?
Quartalsende (31.3.) gekündigt werden darf, und dann den 01.03. irgendwie über den Vergleich „organisieren“ müssen?
07.02.2018, 20:54
(07.02.2018, 20:19)NRW_ole schrieb: Hat jemand den 580a IV thematisiert? Habe die entsprechende Kommetierung irgendwie in der Eile nicht verstanden. Hätte man dann feststellen müssen, dass auch bei außerordentlicher Kündigung (+) erst zum
Quartalsende (31.3.) gekündigt werden darf, und dann den 01.03. irgendwie über den Vergleich „organisieren“ müssen?
Wenn mich nicht alles täuscht, findet 580a auf die außerordentliche Kündigung nach 543 keine Anwendung, denn in 543 Abs 1 Satz 1 steht ausdrücklich das die Kündigung fristlos gilt und eben nicht mit einer gesetzlichen Frist.
07.02.2018, 20:56
Edit: vgl 580. Dort außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist geregelt