04.02.2018, 22:32
05.02.2018, 17:02
Habt ihr 726 thematisiert? M. E. Brauchte er grds auch eine Klausel nach 726 I, wusste aber nicht, ob man die auch thematisiert. Habe es dann etwas stiefmütterlich gemacht und die Voraussetzungen bejaht?
05.02.2018, 17:18
An das Prüfungsamt des Landes NRW:
F*** You !
F*** You !
05.02.2018, 17:32
(05.02.2018, 17:02)Boing NRW schrieb: Habt ihr 726 thematisiert? M. E. Brauchte er grds auch eine Klausel nach 726 I, wusste aber nicht, ob man die auch thematisiert. Habe es dann etwas stiefmütterlich gemacht und die Voraussetzungen bejaht?
Also ich habs angesprochen, vom Gläubiger zu beweisende Tatsache war m.E., dass die Mutter verstorben ist. Der Tod der Mutter war zwar letztlich unstreitig, weil laut Thomas/Putzo 138 III im Rahmen der Klauselklage aber keine Anwendung finden soll, hab ich auch die vorgelegte Sterbeurkunde abgestellt....weiß aber nicht, ob ich hier einfach ein Problem gesucht habe
05.02.2018, 17:42
Wie habt ihr die Einwendungen der Beklagten gelöst?
Könnten die Tilgungen aus dem Verhältnis Klägerin-Zeugin irgendwie geltend macht werden?
Und die Erfüllung durch Aufrechnung wegen des angeblich fälligen Darlehensvertrags zwischen Zeugin-Beklagter war doch auch (-), weil nicht von ihr bewiesen (lt. Bearbeitervermerk waren Beweisaufnahme ja ergebnislos).
Könnten die Tilgungen aus dem Verhältnis Klägerin-Zeugin irgendwie geltend macht werden?
Und die Erfüllung durch Aufrechnung wegen des angeblich fälligen Darlehensvertrags zwischen Zeugin-Beklagter war doch auch (-), weil nicht von ihr bewiesen (lt. Bearbeitervermerk waren Beweisaufnahme ja ergebnislos).
05.02.2018, 17:45
(05.02.2018, 17:42)NRWo schrieb: Wie habt ihr die Einwendungen der Beklagten gelöst?
Könnten die Tilgungen aus dem Verhältnis Klägerin-Zeugin irgendwie geltend macht werden?
Und die Erfüllung durch Aufrechnung wegen des angeblich fälligen Darlehensvertrags zwischen Zeugin-Beklagter war doch auch (-), weil nicht von ihr bewiesen (lt. Bearbeitervermerk waren Beweisaufnahme ja ergebnislos).
Also meine Lösung :
Tilgung könnte nicht geltend gemacht werden, weil Verhältnis Zeugin Kläger betroffen und nicht Kläger Beklagte
Aufrechnung (-) weil Ausschluss 406 BGB. Angebliche Darlehensforderung ist erst nach Kenntnis von Abtretung fällig geworden und nach Forderung aus Urkunde
05.02.2018, 17:58
(05.02.2018, 17:45)Boing schrieb:(05.02.2018, 17:42)NRWo schrieb: Wie habt ihr die Einwendungen der Beklagten gelöst?
Könnten die Tilgungen aus dem Verhältnis Klägerin-Zeugin irgendwie geltend macht werden?
Und die Erfüllung durch Aufrechnung wegen des angeblich fälligen Darlehensvertrags zwischen Zeugin-Beklagter war doch auch (-), weil nicht von ihr bewiesen (lt. Bearbeitervermerk waren Beweisaufnahme ja ergebnislos).
Also meine Lösung :
Tilgung könnte nicht geltend gemacht werden, weil Verhältnis Zeugin Kläger betroffen und nicht Kläger Beklagte
Aufrechnung (-) weil Ausschluss 406 BGB. Angebliche Darlehensforderung ist erst nach Kenntnis von Abtretung fällig geworden und nach Forderung aus Urkunde
+1
Und 726 hab ich, wie 727, unter besondere Klauselvoraussetzungen gepackt. Bedingung für 726 war dann die Fälligkeit der 25.000 aus der Unterwerfungserklärung (1 Monat nach Tod der Mutter).
Für alle die nicht dabei waren:
Es kam Klauselerteilungsklage (731) mit Abtretung und Erfüllung - mal wieder mit Grundstück und Schenkung / Darlehen - und prozessual insbesondere Probleme beim Rechtsschutzbedürfnis inkl. VU
05.02.2018, 18:20
(05.02.2018, 17:58)Flow (NRW) schrieb:(05.02.2018, 17:45)Boing schrieb:(05.02.2018, 17:42)NRWo schrieb: Wie habt ihr die Einwendungen der Beklagten gelöst?
Könnten die Tilgungen aus dem Verhältnis Klägerin-Zeugin irgendwie geltend macht werden?
Und die Erfüllung durch Aufrechnung wegen des angeblich fälligen Darlehensvertrags zwischen Zeugin-Beklagter war doch auch (-), weil nicht von ihr bewiesen (lt. Bearbeitervermerk waren Beweisaufnahme ja ergebnislos).
Also meine Lösung :
Tilgung könnte nicht geltend gemacht werden, weil Verhältnis Zeugin Kläger betroffen und nicht Kläger Beklagte
Aufrechnung (-) weil Ausschluss 406 BGB. Angebliche Darlehensforderung ist erst nach Kenntnis von Abtretung fällig geworden und nach Forderung aus Urkunde
+1
Und 726 hab ich, wie 727, unter besondere Klauselvoraussetzungen gepackt. Bedingung für 726 war dann die Fälligkeit der 25.000 aus der Unterwerfungserklärung (1 Monat nach Tod der Mutter).
Für alle die nicht dabei waren:
Es kam Klauselerteilungsklage (731) mit Abtretung und Erfüllung - mal wieder mit Grundstück und Schenkung / Darlehen - und prozessual insbesondere Probleme beim Rechtsschutzbedürfnis inkl. VU
+2
Kurzum: ein Fall, wie ihn das Leben schreibt^^. Glückwunsch an den phantasievollen Klausurersteller
05.02.2018, 18:35
Morgen: Abtretungsvertrag über Grundstücke auf dem Mond unter Einbeziehung von Eigentumsvorbehalten an Teilen von Raumstationen und interstellaren Wegerechte.
06.02.2018, 16:51
Heute in NRW:
Abtretungsvertrag über Grundstücke auf dem Mond unter Einbeziehung von Eigentumsvorbehalten an Teilen von Raumstationen und interstellaren Wegerechte.
Abtretungsvertrag über Grundstücke auf dem Mond unter Einbeziehung von Eigentumsvorbehalten an Teilen von Raumstationen und interstellaren Wegerechte.