12.01.2018, 19:50
(12.01.2018, 19:26)GastNRW123 schrieb:(12.01.2018, 19:14)Max Hessen schrieb: Hat noch jemand die fehlende sachliche Zuständigkeit des Strafrichters angenommen wegen der Vielzahl an Delikten (Straferwartung >2J) die tatmehrheitlich immerhin als besonders schwerer Fall angeklagt waren?In NRW stand im Bearbeitervermerk, dass die sachliche Zuständigkeit des AG gegeben ist.
Unterstellt das träfe zu, müsste das doch ein Prozesshindernis sein?
Ich glaube in Hessen auch
12.01.2018, 20:12
Wurde die Zeugin eigentlich nach § 55 II StPO belehrt? Ich hab nichts gefunden, am Anfang der Verhandlung wurde sie ja nur mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut gemacht und nach § 52 III StPO belehrt. Hab auch keinen Kasten o.Ä. gefunden, aber bin mir unsicher.
12.01.2018, 20:25
Naja die sachliche Zuständigkeit des AG war ja auch gegeben, hab ich so verstanden, dass das LG jedenfalls nicht zuständig ist. Aber innerhalb des AG war nicht der Strafrichter zuständig sondern das Schöffengericht:-) deshalb am Ende Antrag auf Aufhebung und Verweisung an SchöffG (§355)
Aber war vielleicht auch zu kreativ. Je weniger Fehler ich im Protokoll fand, desto verzweifelter wurde ich :-D
Aber war vielleicht auch zu kreativ. Je weniger Fehler ich im Protokoll fand, desto verzweifelter wurde ich :-D
12.01.2018, 22:59
Hab notwendige Verteidigung nach § 140 II (Schwere der Tat angenommen). Er hat ja die 9 Monate nur bekommen, weil er am Ende noch von der Schadenswiedergutmachung erzählt hat. Ansonsten wäre er aus dem Regelstrafrahmen bestraft worden und deshalb war wohl objektiv eine Freiheitsstrafe von min. 1 Jahr zu erwarten. Deshalb war dann auch das Fehlen des Wahlverteidigers revisibel.
13.01.2018, 11:12
(12.01.2018, 22:59)A2katb schrieb: Hab notwendige Verteidigung nach § 140 II (Schwere der Tat angenommen). Er hat ja die 9 Monate nur bekommen, weil er am Ende noch von der Schadenswiedergutmachung erzählt hat. Ansonsten wäre er aus dem Regelstrafrahmen bestraft worden und deshalb war wohl objektiv eine Freiheitsstrafe von min. 1 Jahr zu erwarten. Deshalb war dann auch das Fehlen des Wahlverteidigers revisibel.
Guter Punkt. Die Generalklausel aus 140 Abs. 2 habe ich übersehen/vergessen. Demnach könnte wohl die 5minütige Abwesenheit tatsächlich ein Revisionsgrund gewesen sein, da die Anwesenheit des Verteidigers in 140 Abs. 2 angeordnet war.
Schönes Wochenende wünsche ich noch!
13.01.2018, 14:00
Was lief denn am Freitag in Niedersachsen?
13.01.2018, 15:06
(13.01.2018, 11:12)Gast Hessen schrieb:(12.01.2018, 22:59)A2katb schrieb: Hab notwendige Verteidigung nach § 140 II (Schwere der Tat angenommen). Er hat ja die 9 Monate nur bekommen, weil er am Ende noch von der Schadenswiedergutmachung erzählt hat. Ansonsten wäre er aus dem Regelstrafrahmen bestraft worden und deshalb war wohl objektiv eine Freiheitsstrafe von min. 1 Jahr zu erwarten. Deshalb war dann auch das Fehlen des Wahlverteidigers revisibel.
Guter Punkt. Die Generalklausel aus 140 Abs. 2 habe ich übersehen/vergessen. Demnach könnte wohl die 5minütige Abwesenheit tatsächlich ein Revisionsgrund gewesen sein, da die Anwesenheit des Verteidigers in 140 Abs. 2 angeordnet war.
Schönes Wochenende wünsche ich noch!
Hat er in NRW Freiheitsstrafe bekommen?? In Hessen war es doch nur ne Geldstrafe.. und der Hinweis auf 46a stgb im bearbeitervermerk ist mir auch nicht aufgefallen :o
14.01.2018, 11:51
(13.01.2018, 14:00)Gast schrieb: Was lief denn am Freitag in Niedersachsen?
Kurz gesagt:
Zulässigkeit eines Widerspruchs (Zustellungs- und Fristproblem) und unabhängig davon Gutachten und (ggf.) Bescheid zu einer Bauordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung einer Hundepension nach § 79 NBauO wegen Verstoßes gegen § 34 BauGB).
14.01.2018, 12:46
Letzte Tipps für die ÖR-Klausuren?
14.01.2018, 13:53
Ich hoffe keine kommunalen Streitigkeiten
Dann hätte ich auch nach dem lesen des SV frei da ich direkt abgeben könnte
Dann hätte ich auch nach dem lesen des SV frei da ich direkt abgeben könnte

