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Klausuren Dezember 2017
Gast
Unregistered
 
#221
12.12.2017, 16:18
Ich habe letztlich auch eine Versammlung abgeleht.
Im Ergebnis habe ich die Rechtmäßigkeit aber verneint, da die Auflösung der Veranstaltung m.E. nicht erforderlich war. Es gab ja schließlich einen zweiten Ausgang, der hätte eben nur freigeräumt werden müssen. Keine Ahnung ob man das so machen konnte...
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PL
Unregistered
 
#222
12.12.2017, 16:34
Bei mir Versammlung (+)

Antrag zu 2) aber unzulässig.

Ich hab der Klägerin zugestanden, dass sie ein gewisses Interesse an der Feststellung hat. Immerhin bestreitet der Beklagte ihr subjektives Recht nach Art. 8 GG.

Obwohl tatsächlich eine Versammlung vorlag, braucht die Klägerin die Feststellung nicht. Insoweit unterstellte ich, dass die Behörde sich rechtstreu an die Ansicht des Gerichts halten wird. Zugegeben, die Klägerin ist im Ergebnis unterlegen. Ändert aber an dem Gründen ja nichts :P
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SH
Unregistered
 
#223
12.12.2017, 16:43
Ich habe die Klage auch abgewiesen, aber mal eine andere Frage: waren auch die ehrenamtlichen Richter im Urteil zu nennen, obwohl es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung war? Das hat mich leicht verunsichert.
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Gast
Unregistered
 
#224
12.12.2017, 16:48
(12.12.2017, 16:43)SH schrieb:  Ich habe die Klage auch abgewiesen, aber mal eine andere Frage: waren auch die ehrenamtlichen Richter im Urteil zu nennen, obwohl es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung war? Das hat mich leicht verunsichert.

Ich meine ja. Es wird lediglich ohne mündl. Vh entschieden. Gleichwohl sind die Ehrenamtl. Richter beteiligt
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Gast
Unregistered
 
#225
12.12.2017, 17:04
Ich war auch unsicher und habe sie weg gelassen
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Gast.
Unregistered
 
#226
12.12.2017, 17:05
Die ehrenamtlichen Richter haben mitgewirkt.
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GPA
Unregistered
 
#227
12.12.2017, 17:10
FK, dass Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes war, ist wohl nicht grds. unzulässig.

Siehe: http://www.fuckparade.org/recht/2004-11-23/
nachfolgend:
http://www.bverwg.de/160507U6C23.06.0

Hier allerdings die Kombination mit der FFK als Hilfsantrag. Vorgreiflichkeit wird verneint bzw. der Kläger habe den Anspruch darauf, dass es der "Gewährung effektiven Rechtsschutzes eher entspricht, die erstrebte Feststellung des Bestehens der Versammlungseigenschaft in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, als sie in den Gründen eines Fortsetzungsfeststellungsurteils „zu verstecken“.
So könnte man m.E. auch im umgekehrten Fall - wie bei uns -argumentieren.
Oder sehe ich das falsch?
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Ex1017
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2017
#228
12.12.2017, 17:10
Habe die Ehrenamtlichen vorne als Mitwirkende aufgezählt, aber hinten nur die Unterschriften der Berufsrichter aufgeschrieben.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.12.2017, 17:12 von Ex1017.)
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Chemnitz
Unregistered
 
#229
12.12.2017, 17:11
Hat die Megaphone-Durchsagen der Polizei jemand problematisiert?
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ba-wü
Unregistered
 
#230
12.12.2017, 18:06
Ist jemand mit dem Strafurteil heute ansatzweise zufriedenstellend fertig geworden?
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