17.04.2021, 13:38
(17.04.2021, 13:12)Gast schrieb:(17.04.2021, 12:27)Next schrieb:(17.04.2021, 11:09)Gast schrieb:Aber im Rahmen eines Drittwiderspruchs darf man doch nur drittschützende Normen prüfen?(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb: Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)
Ja im Grundsatz prüft man bei einem Drittanfechtungswiderspruch nur drittschützende Normen; also in unserem Fall insb. nicht § 47 Abs. 1 LBau.
Soweit aber der Stadtrechtsausschuss auch die Zweckmäßigkeit überprüfen darf müsste er in einem nächsten Schritt im Rahmen des WSB, also losgelöst von dem Prüfungsumfang des Widerspruch des Widerspruchsführers, da ja der Widerspruchsbescheid den Bescheid die "endgültige Gestalt" gibt, arg. ex §79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, auch die Zweckmäßigkeit prüfen.
Die Frage ist also weiterhin wie §6 Abs. 2 S. 2 AgVwGO bei einer Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz zu verstehen ist. Nach meinem Verständnis liegt keine Selbsverwaltungsangelegenheit vor des Bauamts der Stadt Mainz vor, was sich aus § 58 Abs. 3 LBau ergibt "Auftragsangelegenheit", sodass auch die Zweckmäßigkeit durch die WSB überprüft werden kann. Hierfür spricht auch, dass die Bauleitplanung eine Selbsverwaltungsangelegenheit darstellt und soweit ich weiß eben nicht die Erteilung einer BauG...
Sehr cool und ich hatte schon ein gutes Gefühl bei der Klausur - das ist jetzt auch gone

17.04.2021, 14:21
(17.04.2021, 13:38)Rlp schrieb:(17.04.2021, 13:12)Gast schrieb:(17.04.2021, 12:27)Next schrieb:(17.04.2021, 11:09)Gast schrieb:Aber im Rahmen eines Drittwiderspruchs darf man doch nur drittschützende Normen prüfen?(17.04.2021, 09:51)Rlp schrieb: Ich hab 6 II genommen und gesagt dass man nicht prüfen darf ob was anderes zweckmäßiger wäre. Bin mir aber nicht ganz sicher ob das stimmt.Ich meine der Stadtrechtsausschuss hat eine umfassende Prüfungskompetenz (Umkehrschluss 6 II AGVwGO)
Ja im Grundsatz prüft man bei einem Drittanfechtungswiderspruch nur drittschützende Normen; also in unserem Fall insb. nicht § 47 Abs. 1 LBau.
Soweit aber der Stadtrechtsausschuss auch die Zweckmäßigkeit überprüfen darf müsste er in einem nächsten Schritt im Rahmen des WSB, also losgelöst von dem Prüfungsumfang des Widerspruch des Widerspruchsführers, da ja der Widerspruchsbescheid den Bescheid die "endgültige Gestalt" gibt, arg. ex §79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, auch die Zweckmäßigkeit prüfen.
Die Frage ist also weiterhin wie §6 Abs. 2 S. 2 AgVwGO bei einer Baugenehmigung des Bauamts der Stadt Mainz zu verstehen ist. Nach meinem Verständnis liegt keine Selbsverwaltungsangelegenheit vor des Bauamts der Stadt Mainz vor, was sich aus § 58 Abs. 3 LBau ergibt "Auftragsangelegenheit", sodass auch die Zweckmäßigkeit durch die WSB überprüft werden kann. Hierfür spricht auch, dass die Bauleitplanung eine Selbsverwaltungsangelegenheit darstellt und soweit ich weiß eben nicht die Erteilung einer BauG...
Sehr cool und ich hatte schon ein gutes Gefühl bei der Klausur - das ist jetzt auch gone
Aber die Behörde hatte doch gar kein Ermessen?
17.04.2021, 19:26
Jemand eine Lösung für den Drittwiderspruch in Nds?

18.04.2021, 11:30
Sehen uns Ende August. Peace out
18.04.2021, 13:08
18.04.2021, 15:17
(18.04.2021, 13:08)Gast schrieb:(17.04.2021, 19:26)NDS12345 schrieb: Jemand eine Lösung für den Drittwiderspruch in Nds?
Vielleicht gaaaaanz kur schildern, worum es ging?
Baugenehmigung einer Großgarage für einen Klinikkomplex. BPlan sieht Kleinsiedlungsgebiet vor, aber wurde in einem anderen Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Drittwiderspruch einer Nachbar GmbH, wo der BPlan reines Wohngebiet vorsieht wegen erdrückender Wirkung der Garage und Verstoß gegen 47 NbauO (328 Stellplätze beantragt, aber nun 330 gebraucht).
Widerspruch vor Baubeginn
18.04.2021, 21:10
(18.04.2021, 15:17)NDS12345 schrieb:(18.04.2021, 13:08)Gast schrieb:(17.04.2021, 19:26)NDS12345 schrieb: Jemand eine Lösung für den Drittwiderspruch in Nds?
Vielleicht gaaaaanz kur schildern, worum es ging?
Baugenehmigung einer Großgarage für einen Klinikkomplex. BPlan sieht Kleinsiedlungsgebiet vor, aber wurde in einem anderen Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Drittwiderspruch einer Nachbar GmbH, wo der BPlan reines Wohngebiet vorsieht wegen erdrückender Wirkung der Garage und Verstoß gegen 47 NbauO (328 Stellplätze beantragt, aber nun 330 gebraucht).
Widerspruch vor Baubeginn
Danke!
18.04.2021, 23:07
(18.04.2021, 21:10)Gast schrieb:(18.04.2021, 15:17)NDS12345 schrieb:(18.04.2021, 13:08)Gast schrieb:(17.04.2021, 19:26)NDS12345 schrieb: Jemand eine Lösung für den Drittwiderspruch in Nds?
Vielleicht gaaaaanz kur schildern, worum es ging?
Baugenehmigung einer Großgarage für einen Klinikkomplex. BPlan sieht Kleinsiedlungsgebiet vor, aber wurde in einem anderen Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Drittwiderspruch einer Nachbar GmbH, wo der BPlan reines Wohngebiet vorsieht wegen erdrückender Wirkung der Garage und Verstoß gegen 47 NbauO (328 Stellplätze beantragt, aber nun 330 gebraucht).
Widerspruch vor Baubeginn
Danke!
GPA auch so. plus: 22 BimschG und TA Lärm. Materielles Baurecht: Planübergreifender Gebietserhaltungsanspruch? Planübergreifendes Gebot der Rücksichtnahme.
20.04.2021, 17:45
Die Noten werden so mies...
21.04.2021, 00:07