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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.331
15.04.2021, 15:03
(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb:  Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/



Nein - es gibt dazu auch ganz viele Gerichtsentscheidungen (§ 81b Stpo trotz Einstellung), nur weil das mal ein Gericht so gemacht hat ;) ... muss dass nicht gewollt gewesen sein vom Klausurersteller
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Gast
Unregistered
 
#1.332
15.04.2021, 15:03
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?
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Gast
Unregistered
 
#1.333
15.04.2021, 15:05
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?

Nein , Einstellung war danach
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Gast
Unregistered
 
#1.334
15.04.2021, 15:10
Hab 14 I Nr. 1 PolG genommen und hab ne Gefahr für die öffentliche Sicherheit geprüft.
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Gast
Unregistered
 
#1.335
15.04.2021, 15:10
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?

Nein , Einstellung war danach


HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
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GastGast
Unregistered
 
#1.336
15.04.2021, 15:11
Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?
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Gast
Unregistered
 
#1.337
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?

Nein , Einstellung war danach


Ich habe den Zeitpunkt der Einstellung auch nirgends gefunden, obwohl gesucht. War aber wohl irgendwann im Dezember. Blöd, so passt der tb dann auch nicht.
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Gast
Unregistered
 
#1.338
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:10)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?

Nein , Einstellung war danach


HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
und
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.09.2019 – B 1 K 17.850
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NRW Gast 2
Unregistered
 
#1.339
15.04.2021, 15:17
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb:  Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/



Nein - es gibt dazu auch ganz viele Gerichtsentscheidungen (§ 81b Stpo trotz Einstellung), nur weil das mal ein Gericht so gemacht hat ;) ... muss dass nicht gewollt gewesen sein vom Klausurersteller

Okay und sowas hattest du dann gelernt ?
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Gast
Unregistered
 
#1.340
15.04.2021, 15:18
(15.04.2021, 14:41)NDS12345 schrieb:  Jemand aus Nds eine sinnvolle Lösungsskizze?  Smile Insbesondere mit den EU Sachen eingebaut ?



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