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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.221
13.04.2021, 18:41
(13.04.2021, 18:03)NRW schrieb:  
(13.04.2021, 17:58)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:51)NRW schrieb:  
(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb:  249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)

bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich

Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:

A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde

B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)

2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)

III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re

erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"

2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit

=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei


C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag


klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß

Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;

pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen

con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.

Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.

Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.

Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft! Prost

ja war no offense ne. Solide Leistung! Schwurgericht find ich nach wie vor schwierig; 338 Nr. 4 setzt Rüge nach 6 a S.3 voraus denke ich. könnte also doch wieder passen

Es wurde ein Tötungsdelikt angeklagt. Natürlich ist dafür das Schwurgericht zuständig.
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Gast
Unregistered
 
#1.222
13.04.2021, 18:43
(13.04.2021, 18:41)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:03)NRW schrieb:  
(13.04.2021, 17:58)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:51)NRW schrieb:  
(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:  Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:

A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde

B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)

2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)

III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re

erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"

2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit

=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei


C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag


klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß

Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;

pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen

con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.

Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.

Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.

Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft! Prost

ja war no offense ne. Solide Leistung! Schwurgericht find ich nach wie vor schwierig; 338 Nr. 4 setzt Rüge nach 6 a S.3 voraus denke ich. könnte also doch wieder passen

Es wurde ein Tötungsdelikt angeklagt. Natürlich ist dafür das Schwurgericht zuständig.

Es kommt aber nicht drauf an, was angeklagt war, sondern, welche Verurteilung die Feststellungen tragen. Wenn die 251 nicht tragen —> Schwurgericht nicht zuständig.
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Gast
Unregistered
 
#1.223
13.04.2021, 18:43
(13.04.2021, 18:38)Gast schrieb:  Es war ungeklärt, ob es rechtzeitig abgesetzt wurde, aber jedenfalls zu spät bei der Geschäftsstelle. Der Feiertag hat damit doch nichts zu tun.

Also es stand im kästchen: Urteil am 06.04 bei der Geschäftsstelle gewesen
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Gast
Unregistered
 
#1.224
13.04.2021, 18:44
42 ff und somit 43 ll StPO finden keine Anwendung bei 275 l 2 StPO, du hast recht oha
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Gast
Unregistered
 
#1.225
13.04.2021, 18:44
(13.04.2021, 17:49)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb:  249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)

bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich

Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:

A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde

B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)

2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)

III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re

erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"

2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit

=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei


C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag

Ich glaube wenn man eine unterschriebene pdf-datei als Anhang per Mail versendet und die ausgedruckt wird, wahrt das die Schriftform. Ansonsten habe ich es auch so.


Darstellungsrüge bezieht sich mE nicht auf die Liste der anwendbaren Vorschriften. Abgesehen davon dass Mittäterschaft auch nicht in den Tenor aufzunehmen ist.
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Gast
Unregistered
 
#1.226
13.04.2021, 18:47
(13.04.2021, 18:43)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:41)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:03)NRW schrieb:  
(13.04.2021, 17:58)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:51)NRW schrieb:  klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß

Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;

pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen

con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.

Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.

Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.

Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft! Prost

ja war no offense ne. Solide Leistung! Schwurgericht find ich nach wie vor schwierig; 338 Nr. 4 setzt Rüge nach 6 a S.3 voraus denke ich. könnte also doch wieder passen

Es wurde ein Tötungsdelikt angeklagt. Natürlich ist dafür das Schwurgericht zuständig.

Es kommt aber nicht drauf an, was angeklagt war, sondern, welche Verurteilung die Feststellungen tragen. Wenn die 251 nicht tragen —> Schwurgericht nicht zuständig.

Nein, für die Zuständigkeit des Gerichts ist immer die Anklage entscheidend. Genauso wie ein Urteil des Schöffengerichts nicht aufzuheben ist weil 1 Jahr 11 Monate verhängt wurden wird ein Urteil des Schwurgerichts dass hinsichtlich des Tötungsdelikts frei spricht oder die Tat anders wertet nicht deswegen aufgehoben.
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Gast
Unregistered
 
#1.227
13.04.2021, 18:48
(13.04.2021, 18:44)Gast schrieb:  42 ff und somit 43 ll StPO finden keine Anwendung bei 275 l 2 StPO, du hast recht oha
Doch die sind doch anwenbar
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Gast
Unregistered
 
#1.228
13.04.2021, 18:48
(13.04.2021, 18:43)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:38)Gast schrieb:  Es war ungeklärt, ob es rechtzeitig abgesetzt wurde, aber jedenfalls zu spät bei der Geschäftsstelle. Der Feiertag hat damit doch nichts zu tun.

Also es stand im kästchen: Urteil am 06.04 bei der Geschäftsstelle gewesen
ja, das heißt es ist zu spät bei der GS. Aber das ist ja nur ein Indiz dafür, dass es zu spät abgesetzt wurde.
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Gast
Unregistered
 
#1.229
13.04.2021, 18:49
(13.04.2021, 18:47)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:43)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:41)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:03)NRW schrieb:  
(13.04.2021, 17:58)Gast schrieb:  Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.

Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft! Prost

ja war no offense ne. Solide Leistung! Schwurgericht find ich nach wie vor schwierig; 338 Nr. 4 setzt Rüge nach 6 a S.3 voraus denke ich. könnte also doch wieder passen

Es wurde ein Tötungsdelikt angeklagt. Natürlich ist dafür das Schwurgericht zuständig.

Es kommt aber nicht drauf an, was angeklagt war, sondern, welche Verurteilung die Feststellungen tragen. Wenn die 251 nicht tragen —> Schwurgericht nicht zuständig.

Nein, für die Zuständigkeit des Gerichts ist immer die Anklage entscheidend. Genauso wie ein Urteil des Schöffengerichts nicht aufzuheben ist weil 1 Jahr 11 Monate verhängt wurden wird ein Urteil des Schwurgerichts dass hinsichtlich des Tötungsdelikts frei spricht oder die Tat anders wertet nicht deswegen aufgehoben.

AA Rusack
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Gast
Unregistered
 
#1.230
13.04.2021, 18:50
(13.04.2021, 18:48)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 18:44)Gast schrieb:  42 ff und somit 43 ll StPO finden keine Anwendung bei 275 l 2 StPO, du hast recht oha
Doch die sind doch anwenbar
M/G vor § 42.
Keine Fristen im Sinne der §§ 42 ff. sind Fristen, ... zB. § 275 I 2 StPO...
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