13.04.2021, 17:50
(13.04.2021, 17:49)Gast schrieb:(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:
A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde
B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)
2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)
III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re
erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"
2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit
=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei
C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag
Ich glaube wenn man eine unterschriebene pdf-datei als Anhang per Mail versendet und die ausgedruckt wird, wahrt das die Schriftform. Ansonsten habe ich es auch so.
Und 338 Nr. 4, weil Schwurgericht nach Wegfall des 251 nicht zuständig
13.04.2021, 17:51
(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:
A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde
B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)
2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)
III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re
erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"
2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit
=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei
C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag
klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß
Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;
pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen
con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.
Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.
13.04.2021, 17:58
(13.04.2021, 17:51)NRW schrieb:(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:
A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde
B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)
2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)
III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re
erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"
2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit
=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei
C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag
klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß
Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;
pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen
con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.
Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.
Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.
Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft!

13.04.2021, 18:00
War ja klar,NRW nimmt hier wieder den ganzen Thread ein mit ihren schweren Klausuren

13.04.2021, 18:03
(13.04.2021, 17:58)Gast schrieb:(13.04.2021, 17:51)NRW schrieb:(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:
A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde
B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)
2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)
III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re
erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"
2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit
=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei
C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag
klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß
Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;
pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen
con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.
Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.
Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.
Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft!
ja war no offense ne. Solide Leistung! Schwurgericht find ich nach wie vor schwierig; 338 Nr. 4 setzt Rüge nach 6 a S.3 voraus denke ich. könnte also doch wieder passen
13.04.2021, 18:15
(13.04.2021, 17:58)Gast schrieb:(13.04.2021, 17:51)NRW schrieb:(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:
A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde
B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)
2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)
III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re
erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"
2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit
=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei
C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag
klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß
Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;
pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen
con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.
Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.
Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.
Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft!
Du hast bei der Sache mit der Geschäftsstelle nicht falsch gerechnet, sondern vermutlich übersehen, dass letzte Woche Montag Feiertag war. Aber was soll‘s

13.04.2021, 18:17
(13.04.2021, 18:15)Gast schrieb:(13.04.2021, 17:58)Gast schrieb:(13.04.2021, 17:51)NRW schrieb:(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb: 249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)
bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich
Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:
A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde
B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)
2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)
III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re
erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"
2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit
=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei
C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag
klingt solide; hab es ja wie gesehen auch fast so ähnlich; E-Mail ging bei mir durch, da mit Ausdruck verkörperung fristgemäß
Rücktritt bei mir (-), da Fehlschlag plus; hab ich ausführlichst diskutiert;
pro Fehlschlag: irgendwo muss man mal ne Grenze ziehen; hättest du bei 0,10€ auch kein Fehlschlag angenommen? hab mich dann am wert der gwS orientiert; Rücktritt privilegiert Täter der von Tat abstand nimmt; hier eher sinnlos weiterzumachen
con Fehlschlag: weite Auslegung wegen Opferschutz; goldene Brücke dies das.
Sicher beides vertretbar; habe es bejahrt, weil ich dann den erfolgsqualifizierten versuch prüfen konnte und dann eben die leichtfertigkeit diskutieren konnte.
Ah, ich habe das mit dem PDF einfach abgelehnt. Kannte das Urteil nicht (joa, alright, war dann mit 44 also unnötige Mehrarbeit, verkraftbar)
338 Nr. 4 wegen Wegfall des Schwurgerichts habe ich dann übersehen. Dachte das wäre nach § 74 II auch bei § 222 zust, aber gerade gesehen = nö (nehm ich, my fault)
338 Nr. 7 wegen Geschäftsstelle (da habe ich wohl falsch gerechnet)
Fehlschlag: So lange man diskutiert, gibts Punkte. Mir egal was da am Ende die Lösung ist. Ich hätte das auch bei 0,10 € angenommen wegen Goldener Brücke. Dürfte aber aE auch egal sein.
Viel Erfolg bei den letzten beiden! 3/4 haben wir geschafft!
Du hast bei der Sache mit der Geschäftsstelle nicht falsch gerechnet, sondern vermutlich übersehen, dass letzte Woche Montag Feiertag war. Aber was soll‘s
Hahaha kann sehr gut daran gelegen haben, dass wir dank des LJPA vor Z2 nichts zu feiern hatten

13.04.2021, 18:21
Oh man. Hab ich auch übersehen...Witzig
13.04.2021, 18:35
Es war zu spät abgesetzt das Urteil gemäß 275 l 2 StPO.
13.04.2021, 18:38
Es war ungeklärt, ob es rechtzeitig abgesetzt wurde, aber jedenfalls zu spät bei der Geschäftsstelle. Der Feiertag hat damit doch nichts zu tun.