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  5. Klausuren April 2021
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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.201
13.04.2021, 17:20
(13.04.2021, 17:19)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:16)El Oso schrieb:  
(13.04.2021, 17:10)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 16:53)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 16:25)Gast schrieb:  Wenn du dir zB Erfolgsaussichten wegen eines nicht beachteten Beweisverwertungsverbots erhoffst, wenn neu verhandelt wird, kann sich ein neues Verfahren nach einer nur auf Verfahrensfehler gestützten Revision schon lohnen.

Beweiswürdigung und Sachverhalt laut Bearbeitungsvermerk nicht zu beanstanden


Naja aber kann doch auch mal sein, dass keine Revision einzulegen ist? Ich halte es für gewagt, die leichtfertigkeit abzulehnen,  sorry aber wenn man mit einem Baseballschläger zuschlägt zu meinen der Tod sei nicht grob fahrlässig verursacht, dass kommt mir sehr täterfreundlich vor

Habe nicht mitgeschrieben und kenne den Sachverhalt deshalb nur aus den hiesigen Schilderungen, das möchte ich vorausschicken. Aus Sicht des Praktikers klingt es aber in der Tat eher merkwürdig, bei einem Schlag mit einem Baseballschläger auf den Körper, der zum Tod des Opfers führt, die Leichtfertigkeit zu verneinen.

Es war bewusst nur ein Schlag unter der Brust. Der andere, der irrtümlich getroffen wurde, hat nur ein Hämatom davon getragen. Zeigt mE auch, dass man da jetzt eher nicht mit dem Tod der Person rechnen muss.


Und wenn man den Sachverhalt nicht kennt, sollte man vielleicht besser nicht hier mitdiskutieren.
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El Oso
Unregistered
 
#1.202
13.04.2021, 17:24
Wenn ihr es sinnvoll begründet habt, wird man es in der Korrektur wohl hinnehmen. Aber in der Praxis würde m.E. jedes Schwurgericht bei einem Schlag mit dem Baseballschläger irgendwie im Thoraxbereich, der zum Tod führt, ohne große Bedenken wegen § 251 StGB verurteilen.
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Gast
Unregistered
 
#1.203
13.04.2021, 17:28
(13.04.2021, 17:20)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:19)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:16)El Oso schrieb:  
(13.04.2021, 17:10)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 16:53)Gast schrieb:  Beweiswürdigung und Sachverhalt laut Bearbeitungsvermerk nicht zu beanstanden


Naja aber kann doch auch mal sein, dass keine Revision einzulegen ist? Ich halte es für gewagt, die leichtfertigkeit abzulehnen,  sorry aber wenn man mit einem Baseballschläger zuschlägt zu meinen der Tod sei nicht grob fahrlässig verursacht, dass kommt mir sehr täterfreundlich vor

Habe nicht mitgeschrieben und kenne den Sachverhalt deshalb nur aus den hiesigen Schilderungen, das möchte ich vorausschicken. Aus Sicht des Praktikers klingt es aber in der Tat eher merkwürdig, bei einem Schlag mit einem Baseballschläger auf den Körper, der zum Tod des Opfers führt, die Leichtfertigkeit zu verneinen.

Es war bewusst nur ein Schlag unter der Brust. Der andere, der irrtümlich getroffen wurde, hat nur ein Hämatom davon getragen. Zeigt mE auch, dass man da jetzt eher nicht mit dem Tod der Person rechnen muss.


Und wenn man den Sachverhalt nicht kennt, sollte man vielleicht besser nicht hier mitdiskutieren.


Voll asi von dir
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NRW
Unregistered
 
#1.204
13.04.2021, 17:32
Nein würde es nicht. Habe gerade mal verschiedene Kommentare durchsucht. Es ist defintiv nicht eindeutig und muss diskutiert werden:

Schlag mit Eisenstange auf den Kopf ist (+)
Pistole vorhalten bei Herzgeschwächtem Opfer (-)

Leichtfertig handelt danach, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt, wobei in die anzustellende wertende Betrachtung neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch der Grad der Vermeidbarkeit einzustellen und damit zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts etwa wegen einer besonderen Opfersituation aufdrängen musste

(BeckOK StGB/Wittig, 49. Ed. 1.2.2021 Rn. 6, StGB § 251 Rn. 6)

Darunter gilt es sauber zu subsumieren. "aufdrängen musste"; tod war definitiv nicht gewollt; schlag sollte unter die brust ausgeführt werden; überleben war sicher eingeplant, da dies auch wegen des Handys mehr oder weniger vorausgesetzt war;

Man muss sich also Fragen ob sich aufdrängen muss, dass der andere stirbt wenn ich dem mit nem Baseballschläger in den Bauch schlage. Das kann man meiner Meinung beides gut vertretbar begründen;
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NRW
Unregistered
 
#1.205
13.04.2021, 17:33
hinzuzufügen ist, dass hier eine eher restriktive Auslegung geboten erscheint wegen der extrem hohen Strafandrohung
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Gast
Unregistered
 
#1.206
13.04.2021, 17:35
(13.04.2021, 17:33)NRW schrieb:  hinzuzufügen ist, dass hier eine eher restriktive Auslegung geboten erscheint wegen der extrem hohen Strafandrohung
Eben. Und zusätzlich konnte man hier auch heranziehen, dass der Typ zuvor eben nur ein Hämatom davongetragen hat und direkt wieder aufgestanden ist. Dies spricht auch eher gegen das erforderliche Aufdrängen.
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Gast
Unregistered
 
#1.207
13.04.2021, 17:40
(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb:  249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)

bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich

Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:

A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde

B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)

2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)

III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re

erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"

2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit

=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei


C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag
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Gast
Unregistered
 
#1.208
13.04.2021, 17:44
(13.04.2021, 17:35)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 17:33)NRW schrieb:  hinzuzufügen ist, dass hier eine eher restriktive Auslegung geboten erscheint wegen der extrem hohen Strafandrohung
Eben. Und zusätzlich konnte man hier auch heranziehen, dass der Typ zuvor eben nur ein Hämatom davongetragen hat und direkt wieder aufgestanden ist. Dies spricht auch eher gegen das erforderliche Aufdrängen.



BGH 3 StR 574/19 - Beschluss vom 17. März 2020 (LG Krefeld)


 deutlich erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Todesfolge gebietet eine einschränkende Auslegung des § 
251
 StGB. Eine wenigstens leichtfertige Todesverursachung durch die Tat ist danach nur dann anzunehmen, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen. Dem speziellen Unrechtsgehalt des § 
251
 StGB ist nur genügt, wenn sich die dem Raub innewohnende Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter in einer über den bloßen Ursachenzusammenhang hinausgehenden Weise in der Todesfolge niedergeschlagen hat. Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigene besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 
3 StR 535/91
, 
BGHSt 38, 295
, 298; Beschlüsse vom 13. August 2002 - 
3 StR 204/02
, 
NStZ 2003, 34
 Rn. 2; vom 24. April 2019 - 
2 StR 469/18
, 
NStZ 2019, 730
 Rn. 8). Wird der Tod des Opfers unmittelbar durch eine Nötigungshandlung bewirkt, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, so liegt der qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 1998 - 
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Gast
Unregistered
 
#1.209
13.04.2021, 17:48
(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb:  249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)

bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich

Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:

A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde

B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)

2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)

III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re

erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"

2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit

=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei


C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag

Revision per Email mit pdf: geht, s. OLG Rostock, B. v. 06.01.2017, 20 WS 311/16

zu § 338 Nr. 7 : das Urteil war aber am 06.04 bei der Geschäftsstelle eingegangen, daher (-)
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Gast
Unregistered
 
#1.210
13.04.2021, 17:49
(13.04.2021, 17:40)Gast schrieb:  
(13.04.2021, 15:08)NRW schrieb:  249 (-) mangels Enteignungswille am Handy; Am Geld (-), da kein lucrum ex re
253,255,22,23 (+), da Unterlassen des Sperrens des Handys = Erfolg; Rücktritt (-), da fehlgeschlagener Versuch (11 statt 300.000)
251 grds. mgl. als erfolgsqualifizierter versuch, aber (-) weil nicht leichtfertig
222 (+)
250 II Nr. 1, Nr. 3 a (+)

bzgl. dem Kumpel dann 253,255,22,23 (+), da e.i.p unbeachtlich

Ich habe die BGHT "chronologisch" aufgebaut und deshalb etwas anders, im Ergebnis aber gleich:

A. Zul der Revision
I. Statthaft, § 333 (+)
II. Rmbefugnis, §§ 296, 297 (+)
III. Beschwer, FS 11 Jahre (+)
IV. Einlegungsfrist,
- Ablauf am 08.03. mangels Feiertag in NRW,
- Mail mit PDF entspricht nicht der Schriftform, auch wenn es eigenhändig unterschrieben war
- Anforderungen an E-Mail aus § 32a laut Bearbeitervermerk nicht gegeben
- Wiedereinsetzung nach § 44 geht durch, weil Anwaltsfehler und der StPO ein § 85 II ZPO fremd ist
V. Begründungsfrist, § 345 I 2 (+) weil Urteil heute erst zugestellt wurde

B. Bght der Revsion
I. Verfahrensvoraussetzungen vAw (+, keine Fehler gefunden)
II. Verfahrensfehler
1. Absolute RevG
- § 338 Nr. 1 Besetzung Gericht nicht gegeben, wenn i.V.m. § 338 Nr. 5 die Richter Unaufmerksame waren, weil erschöpft (ähnlich schlafender Richter) (-), weil laut Vermerk alle "bemerkenswert konzentriert waren" und ohnehin kein Behelf nach § 222b in HV eingelegt
- § 338 Nr. 5 wenn Verteidigerin oder Angeklagte erschöpft (-, wie oben)
- § 338 Nr. 7 Urteilsgründe zu spät (+)

2. Relative RevG (einfachgesetzlicher Verstoß)
- Anlage § 4 ArbeitszeitVO, Fehler am 2. Tag nur 36 statt 45 Min Pause, aber Mandantin nicht vom Rechtskreis erfasst (-), dennoch aus anw. Vorsicht rügen
- §§ 228, 229 zwischen HV Tag 1 und HV Tag 2 zu viele Tage, Unterbrechung zu lange (+)

III Sachrüge
1. Schuldspruch falsch?
a) 249, 250 II 1, 22, 23, 25 II zu Lasten Höfner, weil e.i.p. auch dem Mittäter zugerechnet, sie hätte beide warnen können hat es nicht getan und damit "Geschehen aus der Hand gegeben"
b) 251 falsch da,
- bzgl. Handy Aneignungsabsicht nicht vom Tatplan erfasst
- bzgl. Geld kein lucrum ex re

erfolgsqualifizierter Versuch grds möglich, aber
- bzgl. Mittäterexzess bzw. fehlgehen der Tat ihr nicht nach § 18 zurechenbar, da sie dachte "er bleibe aktionsfähig"

2. Sonstige Taten?
a) da nur 253, 255, 22, 23, 25 II am Geld (-)
- Abgrenzung zu 249, 250 keine Verfügung notwendig, aber hier Geld keine Sache, die man nehmen kann
- Untauglicher Versuch nach BGH strafbar
- Rücktritt, weil nicht mehr überwiesen? Bei Mittätern § 24 II
- Fehlschlag (-), hätten sich 11 € überweisen können, wollten dies aber nicht weil es "nicht wert" war, Motiv bei Rücktritt aber egal (+)
b) 222 (+)
- Leichtfertigkeit =/ Fahrlässigkeit

=> Sachrüge hat Erfolg:
1. Delikte falsch (s.o.)
2. Darstellungsrüge, bei den Normen stand nirgendwo § 25 II für Mittäterschaft dabei


C. Zweckmäßigkeit
- Revision, Verschlechterungsverbot § 358 ggf aber Schuldspruch, Kostenhinweis, Beiordnung nicht notwendig da schon im Vorprozess erfolgt
- Antrag

Ich glaube wenn man eine unterschriebene pdf-datei als Anhang per Mail versendet und die ausgedruckt wird, wahrt das die Schriftform. Ansonsten habe ich es auch so.
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