13.04.2021, 16:51
Strafrecht Niedersachsen war herrlich!
A, B und C. A durfte im praktischen Teil rausgehalten werden. Vom Umfang her sogar gar nicht so viel.
A hat Polizei gerufen weil sie Knall hörte, hat sich umgedreht, sah B auf der Strasse liegen und Auto gegen Baum gefahren. Dann hat sie erste Hilfe geleistet, B fiel in Ohnmacht. A hat bei B starken Alkoholgeruch gerochen. Weil sie Krankenschwester ist einfach mal Blut abgenommen und der Polizei übergeben. B hat dann im Krankenhaus gesagt, sie wäre nicht gefahren, das wäre C gewesen, der wäre nur schnell abgehauen weil er betrunken war. B wurde verurteilt und hatte daher zurzeit keinen Führerschein. C wurde zu Hause angetroffen wusste nichts davon, sagte aber dass er sich mit B gestritten hatte, die eine Flasche Rotwein gesoffen hätte. Weil er keinen Bock mehr auf sie hatte, hat er ihr sein Auto überlassen, damit sie alleine zu ihrer Mutter fährt. Er wusste das das nicht ok war aber wollte sie auch nicht fahren. Er selber hat nichts getrunken. Alkoholatemtest 0,00. B hingegen 1,6. Sachverständigengutachten sagt, der Unfall sei nur durch Reifenplatzer, nicht durch Fahrfehler passiert. Fahrer muss 1,50-1,70 gewesen sein, wegen Sitzposition. Im Vermerk der Polizei stand B sei 1,55, C 2,00m groß. Beifahrerairbag löste nicht aus, weil da keiner saß.
Gutachten
A
223 (+)(rechtfertigung nach 81a Stpo (-)
Einstellung 153a gg 2000Euro. Hatte sie selbst angeboten
B
315b Nr 3 (-)
315 c Nr 1 (-)
316 (+)
153 (-)
164 (-)
21 I Nr 1 Stvg (+)
C
21 I Nr 2 Stvg (+)
A, B und C. A durfte im praktischen Teil rausgehalten werden. Vom Umfang her sogar gar nicht so viel.
A hat Polizei gerufen weil sie Knall hörte, hat sich umgedreht, sah B auf der Strasse liegen und Auto gegen Baum gefahren. Dann hat sie erste Hilfe geleistet, B fiel in Ohnmacht. A hat bei B starken Alkoholgeruch gerochen. Weil sie Krankenschwester ist einfach mal Blut abgenommen und der Polizei übergeben. B hat dann im Krankenhaus gesagt, sie wäre nicht gefahren, das wäre C gewesen, der wäre nur schnell abgehauen weil er betrunken war. B wurde verurteilt und hatte daher zurzeit keinen Führerschein. C wurde zu Hause angetroffen wusste nichts davon, sagte aber dass er sich mit B gestritten hatte, die eine Flasche Rotwein gesoffen hätte. Weil er keinen Bock mehr auf sie hatte, hat er ihr sein Auto überlassen, damit sie alleine zu ihrer Mutter fährt. Er wusste das das nicht ok war aber wollte sie auch nicht fahren. Er selber hat nichts getrunken. Alkoholatemtest 0,00. B hingegen 1,6. Sachverständigengutachten sagt, der Unfall sei nur durch Reifenplatzer, nicht durch Fahrfehler passiert. Fahrer muss 1,50-1,70 gewesen sein, wegen Sitzposition. Im Vermerk der Polizei stand B sei 1,55, C 2,00m groß. Beifahrerairbag löste nicht aus, weil da keiner saß.
Gutachten
A
223 (+)(rechtfertigung nach 81a Stpo (-)
Einstellung 153a gg 2000Euro. Hatte sie selbst angeboten
B
315b Nr 3 (-)
315 c Nr 1 (-)
316 (+)
153 (-)
164 (-)
21 I Nr 1 Stvg (+)
C
21 I Nr 2 Stvg (+)
13.04.2021, 16:53
(13.04.2021, 16:25)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:12)Gast schrieb:Wenn du dir zB Erfolgsaussichten wegen eines nicht beachteten Beweisverwertungsverbots erhoffst, wenn neu verhandelt wird, kann sich ein neues Verfahren nach einer nur auf Verfahrensfehler gestützten Revision schon lohnen.(13.04.2021, 16:01)GastGastNRW schrieb:(13.04.2021, 15:57)NO Gast schrieb:(13.04.2021, 15:14)Gast schrieb: Ja stimmt, das war dann wahrscheinlich der wichtige Punkt .Wieso war es nicht leichtfertig? Also ich meine, wenn man mit einem Baseballschläger richtung bauch zielt, dann die Brust trifft und das Abrutscht ist das leichtfertig .. man darf nicht mit B.Schlägern auf den Körper eines Menschen zielen
Hab ich auch so begründet:)
Muss klausurtaktisch so sein, weil du sonst gar nichts in der Sachrüge hast und das Urteil dann nach Zurückweisung genauso aussehen würde wie das jetzige.. dann wäre es unzweckmäßig überhaupt Revision einzulegen.
Rücktritt vom erfolgsqualifzierten Versuch ging jedenfalls nicht, so offensichtlich wie sie den fehlgeschlagenen Versuch benannt haben
Beweiswürdigung und Sachverhalt laut Bearbeitungsvermerk nicht zu beanstanden
13.04.2021, 16:56
(13.04.2021, 16:51)Gast schrieb: Strafrecht Niedersachsen war herrlich!
A, B und C. A durfte im praktischen Teil rausgehalten werden. Vom Umfang her sogar gar nicht so viel.
A hat Polizei gerufen weil sie Knall hörte, hat sich umgedreht, sah B auf der Strasse liegen und Auto gegen Baum gefahren. Dann hat sie erste Hilfe geleistet, B fiel in Ohnmacht. A hat bei B starken Alkoholgeruch gerochen. Weil sie Krankenschwester ist einfach mal Blut abgenommen und der Polizei übergeben. B hat dann im Krankenhaus gesagt, sie wäre nicht gefahren, das wäre C gewesen, der wäre nur schnell abgehauen weil er betrunken war. B wurde verurteilt und hatte daher zurzeit keinen Führerschein. C wurde zu Hause angetroffen wusste nichts davon, sagte aber dass er sich mit B gestritten hatte, die eine Flasche Rotwein gesoffen hätte. Weil er keinen Bock mehr auf sie hatte, hat er ihr sein Auto überlassen, damit sie alleine zu ihrer Mutter fährt. Er wusste das das nicht ok war aber wollte sie auch nicht fahren. Er selber hat nichts getrunken. Alkoholatemtest 0,00. B hingegen 1,6. Sachverständigengutachten sagt, der Unfall sei nur durch Reifenplatzer, nicht durch Fahrfehler passiert. Fahrer muss 1,50-1,70 gewesen sein, wegen Sitzposition. Im Vermerk der Polizei stand B sei 1,55, C 2,00m groß. Beifahrerairbag löste nicht aus, weil da keiner saß.
Gutachten
A
223 (+)(rechtfertigung nach 81a Stpo (-)
Einstellung 153a gg 2000Euro. Hatte sie selbst angeboten
B
315b Nr 3 (-)
315 c Nr 1 (-)
316 (+)
153 (-)
164 (-)
21 I Nr 1 Stvg (+)
C
21 I Nr 2 Stvg (+)
Erinnert mich an die S1 Klausur aus Dezember 2020!
13.04.2021, 16:57
(13.04.2021, 16:51)Gast schrieb: Strafrecht Niedersachsen war herrlich!
A, B und C. A durfte im praktischen Teil rausgehalten werden. Vom Umfang her sogar gar nicht so viel.
A hat Polizei gerufen weil sie Knall hörte, hat sich umgedreht, sah B auf der Strasse liegen und Auto gegen Baum gefahren. Dann hat sie erste Hilfe geleistet, B fiel in Ohnmacht. A hat bei B starken Alkoholgeruch gerochen. Weil sie Krankenschwester ist einfach mal Blut abgenommen und der Polizei übergeben. B hat dann im Krankenhaus gesagt, sie wäre nicht gefahren, das wäre C gewesen, der wäre nur schnell abgehauen weil er betrunken war. B wurde verurteilt und hatte daher zurzeit keinen Führerschein. C wurde zu Hause angetroffen wusste nichts davon, sagte aber dass er sich mit B gestritten hatte, die eine Flasche Rotwein gesoffen hätte. Weil er keinen Bock mehr auf sie hatte, hat er ihr sein Auto überlassen, damit sie alleine zu ihrer Mutter fährt. Er wusste das das nicht ok war aber wollte sie auch nicht fahren. Er selber hat nichts getrunken. Alkoholatemtest 0,00. B hingegen 1,6. Sachverständigengutachten sagt, der Unfall sei nur durch Reifenplatzer, nicht durch Fahrfehler passiert. Fahrer muss 1,50-1,70 gewesen sein, wegen Sitzposition. Im Vermerk der Polizei stand B sei 1,55, C 2,00m groß. Beifahrerairbag löste nicht aus, weil da keiner saß.
Gutachten
A
223 (+)(rechtfertigung nach 81a Stpo (-)
Einstellung 153a gg 2000Euro. Hatte sie selbst angeboten
B
315b Nr 3 (-)
315 c Nr 1 (-)
316 (+)
153 (-)
164 (-)
21 I Nr 1 Stvg (+)
C
21 I Nr 2 Stvg (+)
C und B hatten sich im Nachhinein verlobt und die Verwertung der Aussagen verweigert
B meinte auch As Aussage sei nicht verwertbar weil sie als Krankenschwester Verweigerungsrecht.
13.04.2021, 17:00
mich hat die Klausur komplett verwirrt. konnte die delikte nicht mal mehr aufbauen. habe z.B. irgendwie versuchte räuberische Erpressung in Mittäterschaft verstanden. schade 2 Punkte

13.04.2021, 17:09
(13.04.2021, 16:41)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:54)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:50)Gast schrieb: Warum in aller Welt ist Geld keine körperliche Sache? Oder geht es hier um eine Überweisung? Sry, habe nicht mitgeschrieben und bin gerade maximal verwirrt lmao
ich habe mitgeschrieben und es auch nicht verstanden :D tatobjekt war ein handy. auf dem handy war eine Art Bank App. mit der wollten die Geld des Opfers auf ein anderes Konto überweisen. handelt sich angeblich nicht um den verkörperten Sachwert.
War im Fischer ausführlich diskutiert, allerdings unter dem Prüfungspunkt Pfandflasche. Argumente musste man nur abschreiben und durfte nicht Pfandflasche schreiben^^
Was soll das denn mit der Pfandfalschen-Thematik zu tun gehabt haben?
13.04.2021, 17:10
(13.04.2021, 16:53)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:25)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:12)Gast schrieb:Wenn du dir zB Erfolgsaussichten wegen eines nicht beachteten Beweisverwertungsverbots erhoffst, wenn neu verhandelt wird, kann sich ein neues Verfahren nach einer nur auf Verfahrensfehler gestützten Revision schon lohnen.(13.04.2021, 16:01)GastGastNRW schrieb:(13.04.2021, 15:57)NO Gast schrieb: Wieso war es nicht leichtfertig? Also ich meine, wenn man mit einem Baseballschläger richtung bauch zielt, dann die Brust trifft und das Abrutscht ist das leichtfertig .. man darf nicht mit B.Schlägern auf den Körper eines Menschen zielen
Hab ich auch so begründet:)
Muss klausurtaktisch so sein, weil du sonst gar nichts in der Sachrüge hast und das Urteil dann nach Zurückweisung genauso aussehen würde wie das jetzige.. dann wäre es unzweckmäßig überhaupt Revision einzulegen.
Rücktritt vom erfolgsqualifzierten Versuch ging jedenfalls nicht, so offensichtlich wie sie den fehlgeschlagenen Versuch benannt haben
Beweiswürdigung und Sachverhalt laut Bearbeitungsvermerk nicht zu beanstanden
Naja aber kann doch auch mal sein, dass keine Revision einzulegen ist? Ich halte es für gewagt, die leichtfertigkeit abzulehnen, sorry aber wenn man mit einem Baseballschläger zuschlägt zu meinen der Tod sei nicht grob fahrlässig verursacht, dass kommt mir sehr täterfreundlich vor
13.04.2021, 17:10
(13.04.2021, 17:09)El Oso schrieb:(13.04.2021, 16:41)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:54)Gast schrieb:(13.04.2021, 15:50)Gast schrieb: Warum in aller Welt ist Geld keine körperliche Sache? Oder geht es hier um eine Überweisung? Sry, habe nicht mitgeschrieben und bin gerade maximal verwirrt lmao
ich habe mitgeschrieben und es auch nicht verstanden :D tatobjekt war ein handy. auf dem handy war eine Art Bank App. mit der wollten die Geld des Opfers auf ein anderes Konto überweisen. handelt sich angeblich nicht um den verkörperten Sachwert.
War im Fischer ausführlich diskutiert, allerdings unter dem Prüfungspunkt Pfandflasche. Argumente musste man nur abschreiben und durfte nicht Pfandflasche schreiben^^
Was soll das denn mit der Pfandfalschen-Thematik zu tun gehabt haben?
Das ist m. E. auch Quatsch...
13.04.2021, 17:16
(13.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:53)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:25)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:12)Gast schrieb:Wenn du dir zB Erfolgsaussichten wegen eines nicht beachteten Beweisverwertungsverbots erhoffst, wenn neu verhandelt wird, kann sich ein neues Verfahren nach einer nur auf Verfahrensfehler gestützten Revision schon lohnen.(13.04.2021, 16:01)GastGastNRW schrieb: Hab ich auch so begründet:)
Muss klausurtaktisch so sein, weil du sonst gar nichts in der Sachrüge hast und das Urteil dann nach Zurückweisung genauso aussehen würde wie das jetzige.. dann wäre es unzweckmäßig überhaupt Revision einzulegen.
Rücktritt vom erfolgsqualifzierten Versuch ging jedenfalls nicht, so offensichtlich wie sie den fehlgeschlagenen Versuch benannt haben
Beweiswürdigung und Sachverhalt laut Bearbeitungsvermerk nicht zu beanstanden
Naja aber kann doch auch mal sein, dass keine Revision einzulegen ist? Ich halte es für gewagt, die leichtfertigkeit abzulehnen, sorry aber wenn man mit einem Baseballschläger zuschlägt zu meinen der Tod sei nicht grob fahrlässig verursacht, dass kommt mir sehr täterfreundlich vor
Habe nicht mitgeschrieben und kenne den Sachverhalt deshalb nur aus den hiesigen Schilderungen, das möchte ich vorausschicken. Aus Sicht des Praktikers klingt es aber in der Tat eher merkwürdig, bei einem Schlag mit einem Baseballschläger auf den Körper, der zum Tod des Opfers führt, die Leichtfertigkeit zu verneinen.
13.04.2021, 17:19
(13.04.2021, 17:16)El Oso schrieb:(13.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:53)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:25)Gast schrieb:(13.04.2021, 16:12)Gast schrieb: Muss klausurtaktisch so sein, weil du sonst gar nichts in der Sachrüge hast und das Urteil dann nach Zurückweisung genauso aussehen würde wie das jetzige.. dann wäre es unzweckmäßig überhaupt Revision einzulegen.Wenn du dir zB Erfolgsaussichten wegen eines nicht beachteten Beweisverwertungsverbots erhoffst, wenn neu verhandelt wird, kann sich ein neues Verfahren nach einer nur auf Verfahrensfehler gestützten Revision schon lohnen.
Rücktritt vom erfolgsqualifzierten Versuch ging jedenfalls nicht, so offensichtlich wie sie den fehlgeschlagenen Versuch benannt haben
Beweiswürdigung und Sachverhalt laut Bearbeitungsvermerk nicht zu beanstanden
Naja aber kann doch auch mal sein, dass keine Revision einzulegen ist? Ich halte es für gewagt, die leichtfertigkeit abzulehnen, sorry aber wenn man mit einem Baseballschläger zuschlägt zu meinen der Tod sei nicht grob fahrlässig verursacht, dass kommt mir sehr täterfreundlich vor
Habe nicht mitgeschrieben und kenne den Sachverhalt deshalb nur aus den hiesigen Schilderungen, das möchte ich vorausschicken. Aus Sicht des Praktikers klingt es aber in der Tat eher merkwürdig, bei einem Schlag mit einem Baseballschläger auf den Körper, der zum Tod des Opfers führt, die Leichtfertigkeit zu verneinen.
Es war bewusst nur ein Schlag unter der Brust. Der andere, der irrtümlich getroffen wurde, hat nur ein Hämatom davon getragen. Zeigt mE auch, dass man da jetzt eher nicht mit dem Tod der Person rechnen muss.