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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.111
12.04.2021, 15:49
Keine Ahnung hab das Schema gerade nicht im Kopf aber für nen Betrug wäre doch deutlicj mehr im Sachvefhalt gewesen. Da stand nunmal gar nichts dazu, was daraufhin deuten würde
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Gast
Unregistered
 
#1.112
12.04.2021, 15:51
(12.04.2021, 15:48)Gast5 schrieb:  
(12.04.2021, 15:37)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:36)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:32)Gast schrieb:  Geld in der Hand dürfte unter Gewahrsamsenklave fallen.



Ja und war sie nicht aus der Wohnung raus mit dem Geld? dann endet der Gewahrsam doch auch

Wollte ich auch gerade schreiben. Aber wenn die verlanen, dass man das alles thematisiert dann Prost Mahlzeit


Wie würdet ihr dann Fischer, 242, rn. 21 interpretieren, der an der Stelle auf eine Entscheidung verweist, die sagt, dass bei Beobachtung des Diebes durch die Polizei nur Versuch vorliegt, wenn der Dieb das Diebesgut nicht "bergen" kann. Das habe ich bejaht, da die Polizisten vor dem Haus warteten und die wohl nicht entkommen konnte.

Wird wahrscheinlich am "bergen" liegen. In der Hand zu haben und aus der Whg zu gehen, wird wohl schon geborgen sein. Würde ich zumindest so sehen aber wer weiss schon, was diese kranken Typen sicjmh dabei gedacht haben
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Gast5
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#1.113
12.04.2021, 15:55
(12.04.2021, 15:51)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:48)Gast5 schrieb:  
(12.04.2021, 15:37)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:36)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:32)Gast schrieb:  Geld in der Hand dürfte unter Gewahrsamsenklave fallen.



Ja und war sie nicht aus der Wohnung raus mit dem Geld? dann endet der Gewahrsam doch auch

Wollte ich auch gerade schreiben. Aber wenn die verlanen, dass man das alles thematisiert dann Prost Mahlzeit


Wie würdet ihr dann Fischer, 242, rn. 21 interpretieren, der an der Stelle auf eine Entscheidung verweist, die sagt, dass bei Beobachtung des Diebes durch die Polizei nur Versuch vorliegt, wenn der Dieb das Diebesgut nicht "bergen" kann. Das habe ich bejaht, da die Polizisten vor dem Haus warteten und die wohl nicht entkommen konnte.

Wird wahrscheinlich am "bergen" liegen. In der Hand zu haben und aus der Whg zu gehen, wird wohl schon geborgen sein. Würde ich zumindest so sehen aber wer weiss schon, was diese kranken Typen sicjmh dabei gedacht haben



Dann bin ich falsch abgebogen und bete für Gnade
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Guest
Unregistered
 
#1.114
12.04.2021, 15:55
Stand bei euch nicht, dass die Observation formell rechtmäßig war?
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Gast
Unregistered
 
#1.115
12.04.2021, 15:57
(12.04.2021, 15:41)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:29)Gast schrieb:  Verdammt, die Diebesfalle hab ich übersehen. Und ich hab die ganze Zeit noch gedacht, dass in den Fall doch noch irgendwas drinstecken muss... Hoffe, das gibt nicht zu fette Abzüge. Der Rest müsste eig im Wesentlichen passen, bin auch fertig geworden dank der zusätzlichen 15 Minuten.


Das wird den Korrektor nicht gerade erfreuen. Zumal S ja auch betont hat, wie sehr er die jetzt erwischen will. Aber wenn sonst alles passt. Man kann halt kaum alles erwischen

Grummel, ja, da hätte ich irgendwie ein Brett vorm Kopf. Der Rest müsste sitzen. Mal sehen, ob es für mehr als 4-5 P reicht.
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Gast
Unregistered
 
#1.116
12.04.2021, 16:03
(12.04.2021, 15:57)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:41)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:29)Gast schrieb:  Verdammt, die Diebesfalle hab ich übersehen. Und ich hab die ganze Zeit noch gedacht, dass in den Fall doch noch irgendwas drinstecken muss... Hoffe, das gibt nicht zu fette Abzüge. Der Rest müsste eig im Wesentlichen passen, bin auch fertig geworden dank der zusätzlichen 15 Minuten.


Das wird den Korrektor nicht gerade erfreuen. Zumal S ja auch betont hat, wie sehr er die jetzt erwischen will. Aber wenn sonst alles passt. Man kann halt kaum alles erwischen

Grummel, ja, da hätte ich irgendwie ein Brett vorm Kopf. Der Rest müsste sitzen. Mal sehen, ob es für mehr als 4-5 P reicht.


Bestimmt. Daran wirds wohl nicht scheitern aber das fucked enorm ab
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NRW
Unregistered
 
#1.117
12.04.2021, 16:03
(12.04.2021, 15:55)Guest schrieb:  Stand bei euch nicht, dass die Observation formell rechtmäßig war?



Nope? Hast du in NRW geschrieben? Also wenn hätte ich es übersehen
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Gast
Unregistered
 
#1.118
12.04.2021, 16:05
(12.04.2021, 15:48)Gast5 schrieb:  
(12.04.2021, 15:37)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:36)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:32)Gast schrieb:  Geld in der Hand dürfte unter Gewahrsamsenklave fallen.



Ja und war sie nicht aus der Wohnung raus mit dem Geld? dann endet der Gewahrsam doch auch

Wollte ich auch gerade schreiben. Aber wenn die verlanen, dass man das alles thematisiert dann Prost Mahlzeit


Wie würdet ihr dann Fischer, 242, rn. 21 interpretieren, der an der Stelle auf eine Entscheidung verweist, die sagt, dass bei Beobachtung des Diebes durch die Polizei nur Versuch vorliegt, wenn der Dieb das Diebesgut nicht "bergen" kann. Das habe ich bejaht, da die Polizisten vor dem Haus warteten und die wohl nicht entkommen konnte.
Bezieht sich auch eher auf Selbstbedienungsläden ?
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Gast
Unregistered
 
#1.119
12.04.2021, 16:07
(12.04.2021, 16:05)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:48)Gast5 schrieb:  
(12.04.2021, 15:37)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:36)Gast schrieb:  
(12.04.2021, 15:32)Gast schrieb:  Geld in der Hand dürfte unter Gewahrsamsenklave fallen.



Ja und war sie nicht aus der Wohnung raus mit dem Geld? dann endet der Gewahrsam doch auch

Wollte ich auch gerade schreiben. Aber wenn die verlanen, dass man das alles thematisiert dann Prost Mahlzeit


Wie würdet ihr dann Fischer, 242, rn. 21 interpretieren, der an der Stelle auf eine Entscheidung verweist, die sagt, dass bei Beobachtung des Diebes durch die Polizei nur Versuch vorliegt, wenn der Dieb das Diebesgut nicht "bergen" kann. Das habe ich bejaht, da die Polizisten vor dem Haus warteten und die wohl nicht entkommen konnte.
Bezieht sich auch eher auf Selbstbedienungsläden ?
Aus dem Urteil zu Rn. 21

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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1985, Az.: 1 StR 144/85


Begründung eigenen Gewahrsams bei Beobachtung durch den Eigentümer oder Dritte; Annahme eines besonders schweren Falles bei Vorliegen eines Regelbeispiels; Nachhaltige Einwirkung eines Lockspitzels auf den Täter als wesentlicher Strafmilderungsgrund

Prozessführer

Gärtner Manfred N. aus A., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Haft,

Redaktioneller Leitsatz

Ein Regelbeispiel begründet nur die widerlegbare Vermutung für die Bejahung eines besonders schweren Falles. Liegen jedoch gewichtige, für den Angeklagten sprechende Umstände vor, die der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstehen könnten, so hat der Tatrichter eine umfassende Abwägung aller bedeutsamen tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:


Tenor:

  1. 1.
    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 1984

    1. a)
      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen versuchten Diebstahls verurteilt wird;
    2. b)
      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. [size=undefined]2.
    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.[/size]
  3. [size=undefined]3.
    Die weitergehende Revision wird verworfen.[/size]
[*][size=undefined]

Gründe
1
I.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung eigenen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelheiten ab. Wesentlich sind zum Beispiel die mehr oder weniger große räumliche Nähe des Eigentümers oder seiner Beauftragten und die Schnelligkeit ihres Eingreifens sowie Umfang und Gewicht des Diebesgutes, alles dies unter Umständen in Verbindung mit besonderen Alarmeinrichtungen. Fordert die Polizei die Tat in der Weise heraus, daß eine Kriminalbeamtin eine Geldbörse auf eine gefüllte Einkaufstasche legt und mit anderen Kriminalbeamten auf den Markt geht, so bricht der Täter, der die Geldbörse an sich nimmt, in aller Regel den fremden Gewahrsam nicht, stellt jedenfalls keinen eigenen her (BGHSt 4, 199).
2
Hier stand das Waldversteck, aus dem der Angeklagte das Geld ausgrub, nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen unter polizeilicher Überwachung. Die Polizei hätte die Ansichnahme des Geldes bereits verhindern können. Der Angeklagte wurde auch sofort festgenommen, als er das Geld an sich genommen hatte (UA S. 10). Eine Möglichkeit zu entkommen, war offenbar nicht gegeben, denn er "konnte überhaupt keinen Schaden anrichten" (UA S. 23).[/size]
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Gast
Unregistered
 
#1.120
12.04.2021, 16:13
Blöde Frage: wann/um wie viel Uhr beginnen morgens die Klausuren im GPA?
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