08.04.2021, 17:32
Doch, war erlassen.
08.04.2021, 17:33
08.04.2021, 17:39
(08.04.2021, 17:28)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:23)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb: Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Ohne es nachgeschlagen zu haben: Merkste mal, dass die zum Teil auch mal was falsch machen. Guck dir alte Prüfervermerke vom LJPA an. Es gibt keine Klausur, in der die Zulässigkeit der WK getrennt von der Begründetheit geprüft wird.
Insofern: Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen (lol, dein ernst?) hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die (lol) andere vielleicht doch Recht hatte.
Ja, kann man bei mehreren Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen so prüfen, aber nicht bei Klage und Widerklage.
Bin der mit dem heulsmiley. Das ist wirklich mindestens unüblich das zu trennen. Wie gesagt ich hoffe nicht falsch aber ich hab's auch noch nie anders gesehen. Es verändert die Prüfung inhaltlich immerhin nicht.
08.04.2021, 17:43
(08.04.2021, 17:28)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:23)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb:(08.04.2021, 16:14)Gast schrieb: Erst schreiben, dass alles so leicht sei, aber dann Zulässigkeit der DWK an der Stelle prüfen lol. Schlimme Leute hier
Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Ohne es nachgeschlagen zu haben: Merkste mal, dass die zum Teil auch mal was falsch machen. Guck dir alte Prüfervermerke vom LJPA an. Es gibt keine Klausur, in der die Zulässigkeit der WK getrennt von der Begründetheit geprüft wird.
Insofern: Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen (lol, dein ernst?) hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die (lol) andere vielleicht doch Recht hatte.
Ja, kann man bei mehreren Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen so prüfen, aber nicht bei Klage und Widerklage.
Würde sogar so weit gehen zu sagen, dass die Darstellung I. ZLK Klage, II. ZLK WK, III. BG Klage, IV. BG WK so praxisfern ist, dass damit ein Bestehen nicht mehr möglich ist.
08.04.2021, 17:47
(08.04.2021, 17:43)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:28)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:23)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb: Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Ohne es nachgeschlagen zu haben: Merkste mal, dass die zum Teil auch mal was falsch machen. Guck dir alte Prüfervermerke vom LJPA an. Es gibt keine Klausur, in der die Zulässigkeit der WK getrennt von der Begründetheit geprüft wird.
Insofern: Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen (lol, dein ernst?) hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die (lol) andere vielleicht doch Recht hatte.
Ja, kann man bei mehreren Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen so prüfen, aber nicht bei Klage und Widerklage.
Würde sogar so weit gehen zu sagen, dass die Darstellung I. ZLK Klage, II. ZLK WK, III. BG Klage, IV. BG WK so praxisfern ist, dass damit ein Bestehen nicht mehr möglich ist.
Das glaube ich nun absolut nicht! Kann mir maximal 3 Punkte Abzug vorstellen...aber ich bin auch kein Prüfer

08.04.2021, 17:48
Hat hier einer mehr zu der tatsächlichen Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Privaturkunde geschrieben? Daraus folgte für mich, dass die erste Abtretung wohl doch durch ging...
08.04.2021, 17:53
Die Beweiskraft erfasst nicht das Datum. Nur dass die Parteien die Erklärung abgegeben haben aber nicht wann
08.04.2021, 17:54
Sry du meinst die Vermutung.
Die gilt meines Wissens nicht gegenüber dritten sondern nur zwischen den Vertragsparteien
Die gilt meines Wissens nicht gegenüber dritten sondern nur zwischen den Vertragsparteien
08.04.2021, 17:55
(08.04.2021, 17:43)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:28)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:23)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:10)Gast schrieb:(08.04.2021, 17:07)Rlp schrieb: Hab ich auch gemachtich hoffe das ist kein ganz böser Fehler ist sondern nur ein - "so macht man das aber nicht"
Macht Kaiser in Rn. 456 auch so. Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die andere vielleicht doch Recht hatte.
Ohne es nachgeschlagen zu haben: Merkste mal, dass die zum Teil auch mal was falsch machen. Guck dir alte Prüfervermerke vom LJPA an. Es gibt keine Klausur, in der die Zulässigkeit der WK getrennt von der Begründetheit geprüft wird.
Insofern: Schlimm, wie Diskussionsteilnehmer*innen (lol, dein ernst?) hier gleich wieder meckern, ohne zu wissen, dass der*die (lol) andere vielleicht doch Recht hatte.
Ja, kann man bei mehreren Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen so prüfen, aber nicht bei Klage und Widerklage.
Würde sogar so weit gehen zu sagen, dass die Darstellung I. ZLK Klage, II. ZLK WK, III. BG Klage, IV. BG WK so praxisfern ist, dass damit ein Bestehen nicht mehr möglich ist.
Das ist ja vom Prinzip kein so gewichtiger Fehler wie das Abstraktionsprinzip zu verhauen. Das ist ein Darstellungsfehler ohne Inhaltliche Konsequenz. Das wäre schon sehr übertrieben.
08.04.2021, 17:55
Die formelle erfasst nicht das Datum, genau. Aber daneben wird ja noch eine tatsächliche Vermutung angenommen für die inhaltliche Richtigkeit, die dann im Rahmen des 286 ZPO geprüft wird (so 416 im Putzo ?)