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  5. Hebung
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Hebung
Gast
Unregistered
 
#1
25.09.2017, 11:54
Weiß jemand, unter welchen Voraussetzungen in Hessen in der mündlichen Prüfung eine Hebung nach § 51 III 1 JAG vorgenommen werden muss? Dass das eine Ermessensnorm ist, ist mir klar, aber da wird es ja sicher irgendwelche Vorgaben dazu geben?
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Gast_X
Unregistered
 
#2
25.09.2017, 12:26
Bei den meisten Prüfern ist das nichtmal wirklich präsent und wird nur im absoluten Ausnahmefall überhaupt eine Rolle spielen, wenn ein ganz krasser Widerspruch zum eigentlichen Leistungsstand vorliegt. Aber wie gesagt: rechne eher nicht damit, denn idR wird von der Norm keinen Gebrauch gemacht. Eher würde ein Prüfer in der mündlichen dann 1-2 Pkt mehr geben (und ob die Leistung nun 8 Pkt oder 9 wert war kann ja eh niemand mit Sicherheit sagen), als über diese Sozialklausel zu gehen. Eigentlich sollen darüber nur Härtefälle abgedeckt werden, z.B. schwerer Schicksalsschlag/Krankheit und aufgrund dessen erklärbarer krasser Leistungseinbruch zB im schriftlichen Examen oder sowas. In meinen(!) Augen wäre selbst dafür nichtmal mehr Raum für die Härtefallklausel, denn an sich begründet sie ja nur "rechnerisch würdest du die Note bekommen, wir halten dich für besser - also geben wir was oben drauf". Bei schweren Schicksalsschlägen wird man idR eh erstmal eine Auszeit nehmen - aber dann später zu begründen, dass man zB deswegen schriftlich schlechter abgeschnitten hat und dafür nun Bonuspunkte bekommt halte ich persönlich für widersinnig. Die Leistung war so zu diesem Zeitpunkt und den Verbesserungsversuch gibt es mittlerweile auch in jedem Bundesland.

Fazit: Von der Norm wird eh nur ganz selten Gebrauch gemacht (guck dir mal die Statistik an), so dass ich nicht auf sie setzen würde. Vorgaben gibt es ansonsten soweit nicht...ein Prüfer erklärte mir mal, dass man Ungerechtigkeiten die sich rechnerisch ergeben damit ausgleichen kann, wenn also nach der mündlichen bei der Berechnung rauskommt, dass der Kandidat bei 6,49 Pkt hängen würde - da kann die Kommission sich einen Ruck geben und sagen "die 0,01 Pkt geben wir ihm damit es ein befriedigend ist, das ist ja sonst wirklich ein bescheidenes Endergebnis so knapp davor" - ob sie es machen oder nicht ist aber wie gesagt komplett in deren Hand. Hängt dann vllt auch von deinem Eindruck ab und ob die Komission an sich überhaupt Gebrauch von der Klausel macht...die meisten tun es nämlich wie gesagt aus Prinzip schon nicht (und dann idR auch nur wenn es um eine Notenstufe geht..also von ausr. auf befr. oder von befr. auf vb und nicht bei sowas wie anstatt 7,2 nun 7,5 Pkt).
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Gast
Unregistered
 
#3
25.09.2017, 12:30
Danke für die Antwort. Mir geht es hier aber nicht um die Frage, wann in der Praxis gehoben wird, sondern darum, wann gehoben werden muss. (Ermessensreduzierung ?).
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Gast_X
Unregistered
 
#4
25.09.2017, 13:00
Ermessensreduzierung gibt es in dem Sinne nicht. Die Formulierung ist ja bewusst schwammig gehalten - kannst also auch nichts nachweisen.
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hkliop
Unregistered
 
#5
25.09.2017, 14:05
Die Hebung kommt hauptsächlich nicht wie in eben beschriebenem Fall eines Schicksalsschlages in Betracht,
sondern eher in der Konstellation, dass der Betroffene zum Bsp durchgehend 10 Pkte aufwärts in den Stationszeugnissen (es werden meistens nur die AGZeugnisse herangezogen und nicht die vom Einzelausbilder!) hatte / bei 7 von acht Klausuren ebenfalls mit 9 Pkten aufwärts bewertet wurde und in der mündlichen ebenfalls seinen guten Kenntnisstand zeigt !
Dann können die Prüfer sagen, dass es sich bei der einen Klausur um einen absoluten Ausrutscher gehandelt hatte, womit diese rechnerisch ausgeklammert werden könnte !
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Gast_X
Unregistered
 
#6
25.09.2017, 16:08
9 Pkt aufwärts: das muss schon deutlich zweistellig sein. Ich kenne sehr sehr viele Referendare, die in ihren Zeugnissen als schlechteste Note 9 Pkt haben und oftmals 12-14 Pkt in den Zeugnissen bekommen haben. Bei keinem von denen wurde eine Hebung vorgenommen obwohl auch schriftlich das Bild durchmischt war. Zudem ist die Norm ja so schwammig gehalten, dass ein Spielraum bis 1,0 Punkte besteht, aber man nichtmal sagen kann "in dem und dem Fall gibt es mindestens 0,3 Punkte oben drauf"...

Wenn die rechnerisch ermittelte Note bei 7,3 liegt wird auch keine Kommission auf 7,5 o.ä. anheben, denn das Gesamtbild sind 7,x Punkte = befriedigend. Auch 7,5 Pkt sind ein befriedigend (dass dies für einige Berufe schon eine Notenhürde darstellt ist egal). Da ist also nach Ansicht der Kommission nichtmal Platz für eine Hebung, weil der Gesamteindruck (7-Punkte befriedigend-Examen) damit nicht besser ist als wenn der Kandidat die errechneten 7,3 bekommt...und sonst wäre auch Tür und Tor geöffnet, dass man die Vorschrift viel öfter anwenden müsste - und dann geht es los...
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Gast_X
Unregistered
 
#7
25.09.2017, 16:12
@hkliop: Also wenn ich in 7 von 8 Klausuren 9+ Punkte erziele und in der mündlichen auch abräume, dann wüßte ich nichtmal wozu da noch was obendrauf soll...da hat man das vb oder gut doch schon per se in der Tasche (denn das 1-2 Klausuren mal daneben gehen ist ja eher der Normfall als die Ausnahme, daran scheitert aber noch lange nicht das Examen...vor allem nicht wenn alle anderen Klausuren wie von dir vorgebracht 9+ Pkt wären)....das eine Kommission eine Hebung vornimmt um jemanden von 10 auf 11 zu heben oder von 11 auf 11,6 oder so habe ich noch nie gehört, sondern eher im Bereich von 6,3 auf 6,5 oder von 8,8 auf 9,0 und sowas (also ausreichend auf befriedigend oder befriedigend auf vb) - aber nicht die Luxusprobleme der oberen Notenstufen ab vb.
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Gast
Unregistered
 
#8
25.09.2017, 16:19
Die Hebung dient eher dazu, die verschiedenen Notenskalen zwischen Einzel- und Gesamtbewertung anzugleichen. Soll heißen: Wenn ein Kandidat einen "guten" Eindruck macht, aber rechnerisch (nur) auf ein hohes VB von - sagen wir - 11,3 Punkten kommt, diesen dann durch "Aufrunden" zum gut zu verhelfen.
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Gasdt
Unregistered
 
#9
25.09.2017, 17:07
Dann legst du dem ganzen ja aber nur die schriftlichen Klausuren zugrunde und das dieses Leistungsbild durch eine mündliche - die vllt nicht so läuft -ausgeglichen werden kann. Wer sagt denn, dass das schriftliche Leistungsbild das "wahre" Leistungsbild widerspiegelt? Denn komischerweise wird der Fall schlechte schriftliche Klausuren (die ja auch nur eine kurze Momentaufnahme wiedergeben) und super mündliche von der Kommission nicht umfasst...da wird dann lapidar begründet, dass die mündl. Prüfung sowieso besser ausfällt als die Klausuren. :dodgy: Theoretisch müsste man dann auch bei Kandidaten, die schriftlich "nur" 4-5 Pkt erreicht haben, aber mündlich und im Ref deutlich zweistellig waren, eine Hebung auf die nächste Notenskala vornehmen, denn scheinbar spiegelt allein das Bild der Klausuren nicht den tatsächlichen Leistungsstand wieder. Wird aber in der Praxis nicht wirklich gemacht.
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pruefer
Unregistered
 
#10
25.09.2017, 21:31
(25.09.2017, 17:07)Gasdt schrieb:  Theoretisch müsste man dann auch bei Kandidaten, die schriftlich "nur" 4-5 Pkt erreicht haben, aber mündlich und im Ref deutlich zweistellig waren, eine Hebung auf die nächste Notenskala vornehmen, denn scheinbar spiegelt allein das Bild der Klausuren nicht den tatsächlichen Leistungsstand wieder. Wird aber in der Praxis nicht wirklich gemacht.

Schon durch kurzes Nachdenken muss sich doch offenbaren, dass das Unsinn ist. Würden Klausuren (nicht einzelne, sondern der Durchschnitt bzw. das Gesamtbild) nicht den tatsächlichen Leistungsstand in einem Teilbereich wiederspiegeln, dann wären sie nicht nur für Prüfungen ungeeignet, sondern sogar verfassungswidrig.

Klausuren und mündliche Prüfung spiegeln verschiedene Teilbereiche des Berufsbildes wieder, und es handelt sich um verschiedene Prüfungsformen. Die Klausuren erheben die Fähigkeit eines Prüflings, in schriftlicher Weise und über einen deutlich längeren Zeitraum als in der mündlichen Prüfung Gedanken systematisch zu bilden und darzustellen. Ein hoher Kenntnisstand im Recht, der bei der mündlichen Prüfung eine deutlich höhere Rolle spielt, reicht bei den Klausuren gerade nicht aus.

Zum Thema der Hebung selber: Zweistellige Noten in den Prüfungsgesprächen und in den AG-Zeugnissen sind Durchschnitt. Auch bei Kandidaten mit einem guten Kenntnisstand, die diesen aber aufgrund der besonderen Herausforderungen schriftlicher Prüfungen in den Klausuren nicht in einem guten Notenbild abbilden konnten. Und auch bei solchen Kandidaten findet keine Hebung statt.

Ehrlich gesagt verstehe ich auch die Diskussion nicht darüber, dass die schriftlichen und mündlichen Noten so divergieren. Es ist doch nichts Neues, dass die Aspekte beschränkte Zeit, beschränkte Korrekturmöglichkeiten (z.B. kann man nicht ohne weiteres neue Absätze in bereits geschriebenen Text einfügen) und die Langsamkeit des handschriftlichen Schreibens gegenüber dem Sprechen besondere Herausforderungen darstellen. Deswegen wird doch auch immer von Repetitoren und anderen zu Recht erklärt, dass die wenigsten Prüflinge am fehlenden oder ungenügenden Wissen scheitern, sondern weil sie dieses Wissen nicht zeigen können, insbesondere wegen schlechten Zeitmanagements.

Wenn die Hebung zum Standardfall würde, dann würden entweder die Korrektoren einen strengeren Beurteilungsmaßstab zugrunde legen (das machen sie jetzt wegen des hohen Gewichts der mündlichen Prüfung ohnehin schon), oder aber die Anforderungen steigen. Vielleicht zählt dann auf dem Arbeitsmarkt erst ein Ergebnis ab 10 Punkten als Prädikat.
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