14.09.2017, 14:42
Puh, hab nen KVS mit Feststellungsklage geprüft. Hab dann gesagt, dass der aussschluss rechtmäßig war bzgl TOP 4 und rechtswidrig bzgl TOP 5. wobei ich bei TOP 5 beides für richtig halte. Hab aber die Voraussetzungen des 31 GO NRW leider nicht so schön dargestellt
14.09.2017, 14:43
In NRW kam tatsächlich schon wieder ein Kommunalverfassungssteit. Damit hatte ich überhaupt nicht gerechnet.
In der Sache gings um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Ratsmitglieds von der Abstimmung zu zwei Tagesordnungspunkten wegen - vermeintlichen - Mitwirkungsverbots. Dagegen wendete sich der Kläger...
Im Ergebnis Probleme der "Unmittelbarkeit" gem. 31 GO NRW. Viel Laberei.
Dazu natürlich dann Punkte bei der Zulässigkeit zu machen. Da hatte ich aber leider nicht mehr so viel in Erinnerung.
Hab keine Lust, mehr zum Sachverhalt zu schreiben...
Mir ist in der Klausur aufgefallen, dass ich noch nie ein Feststellungsurteil geschrieben habe ... dementsprechend wild sehen meine Entscheidungsgründe aus...
In der Sache gings um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Ratsmitglieds von der Abstimmung zu zwei Tagesordnungspunkten wegen - vermeintlichen - Mitwirkungsverbots. Dagegen wendete sich der Kläger...
Im Ergebnis Probleme der "Unmittelbarkeit" gem. 31 GO NRW. Viel Laberei.
Dazu natürlich dann Punkte bei der Zulässigkeit zu machen. Da hatte ich aber leider nicht mehr so viel in Erinnerung.
Hab keine Lust, mehr zum Sachverhalt zu schreiben...
Mir ist in der Klausur aufgefallen, dass ich noch nie ein Feststellungsurteil geschrieben habe ... dementsprechend wild sehen meine Entscheidungsgründe aus...
14.09.2017, 14:46
Da hätte ich heute wohl lieber in NRW oder BER mitgeschrieben...
Bei uns lief heute folgender Sachverhalt:
K ist Gemeindevertreter
Seit 3 Jahren sind 60 Klagen von verschiedenen Klägern beim VG FFM anhängig , u.a. auch von K, in denen sich die Kläger gegen Gebührenbescheide der Gemeinde wehren
Von den Klagen ruhen alle bis auf eine. Die wurde vom VG zulasten der Gemeinde entschieden.
Die Gemeindevertretung will jetzt beschließen, ob
1. Gegen das eine Urteil Berufung eingelegt werden soll
2. Ob eine Satzung erlassen werden soll, die rückwirkend andere Beiträge festlegt, die das VG in dem ersten Verfahren für angemessen erachtet hat.
In der Einladung an die Gemeindevertreter zu außerordentlichen Gemeindevertretervrrsammlung wurde auch mitgeteilt sei, dass geprüft werde, ob diejenigen Gemeindevertreter, die gleichzeitig noch ne anhängige Klage haben oder mit Klägern im 1. Grad verwandt sind, von der Abstimmung ausgeschlossen werden sollen
Tatsächlich sind dann auch der Kläger und noch vier andere ausgeschlossen worden
Kläger erhebt Klage und will festgestellt haben, dass beide Ausschlüsse rechtswidrig waren.
War leider heute gar nicht meins...:s
Bei uns lief heute folgender Sachverhalt:
K ist Gemeindevertreter
Seit 3 Jahren sind 60 Klagen von verschiedenen Klägern beim VG FFM anhängig , u.a. auch von K, in denen sich die Kläger gegen Gebührenbescheide der Gemeinde wehren
Von den Klagen ruhen alle bis auf eine. Die wurde vom VG zulasten der Gemeinde entschieden.
Die Gemeindevertretung will jetzt beschließen, ob
1. Gegen das eine Urteil Berufung eingelegt werden soll
2. Ob eine Satzung erlassen werden soll, die rückwirkend andere Beiträge festlegt, die das VG in dem ersten Verfahren für angemessen erachtet hat.
In der Einladung an die Gemeindevertreter zu außerordentlichen Gemeindevertretervrrsammlung wurde auch mitgeteilt sei, dass geprüft werde, ob diejenigen Gemeindevertreter, die gleichzeitig noch ne anhängige Klage haben oder mit Klägern im 1. Grad verwandt sind, von der Abstimmung ausgeschlossen werden sollen
Tatsächlich sind dann auch der Kläger und noch vier andere ausgeschlossen worden
Kläger erhebt Klage und will festgestellt haben, dass beide Ausschlüsse rechtswidrig waren.
War leider heute gar nicht meins...:s
14.09.2017, 14:49
(14.09.2017, 14:43)NRWler schrieb: In NRW kam tatsächlich schon wieder ein Kommunalverfassungssteit. Damit hatte ich überhaupt nicht gerechnet.
In der Sache gings um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Ratsmitglieds von der Abstimmung zu zwei Tagesordnungspunkten wegen - vermeintlichen - Mitwirkungsverbots. Dagegen wendete sich der Kläger...
Im Ergebnis Probleme der "Unmittelbarkeit" gem. 31 GO NRW. Viel Laberei.
Dazu natürlich dann Punkte bei der Zulässigkeit zu machen. Da hatte ich aber leider nicht mehr so viel in Erinnerung.
Hab keine Lust, mehr zum Sachverhalt zu schreiben...
Mir ist in der Klausur aufgefallen, dass ich noch nie ein Feststellungsurteil geschrieben habe ... dementsprechend wild sehen meine Entscheidungsgründe aus...
Dann hatten wir wohl doch den gleichen Fall...
14.09.2017, 15:23
kann jmd bitte die Schwerpunkte der heurigen Klausur kurz skizzieren?
Ich habe die Argumente komplett aus dem sachverhalt abgeschrieben :(
Folgende Probleme habe ich erörtert:
- Rechtsschutzbedürfnis wg unzulässiger Klage
- zuvor habe ich noch zum Erfordernis des Widerspruchs was geschrieben
- letztlich habe ich aus klausurtaktischen Geünden die Formwirksamkeit der Klage etc angenommen
- dann gab es den Streit zwischen den Parteien hinsichtlich der EGL, ich habe versucht Gründe zu finden und habe letztlich 41 als die speziellereangenommen
- bzgl der fehlenden Anhörung hinsichtlich der AOSV, ist kein VA, und dann habe ich wegen 28 II Nr. 5 abgelehnt
- rest war eher unproblematisch
- berufsfreiheit ist unzulässigerweise beschränkt, nur für die dauer von 3 Jahren und dann nur für Mandanten aus C.
- ermessensfehler liegen nicht vor, weil gebundene Entscheidung
- Zwangsmittela drohung auch eher unproblemtaisch für rechtmässig erklärt
Antrag zurückgewiesen
Kosten 154 I
Rechtsmittel: Beschwerde nach 146 I, 147
Ich habe die Argumente komplett aus dem sachverhalt abgeschrieben :(
Folgende Probleme habe ich erörtert:
- Rechtsschutzbedürfnis wg unzulässiger Klage
- zuvor habe ich noch zum Erfordernis des Widerspruchs was geschrieben
- letztlich habe ich aus klausurtaktischen Geünden die Formwirksamkeit der Klage etc angenommen
- dann gab es den Streit zwischen den Parteien hinsichtlich der EGL, ich habe versucht Gründe zu finden und habe letztlich 41 als die speziellereangenommen
- bzgl der fehlenden Anhörung hinsichtlich der AOSV, ist kein VA, und dann habe ich wegen 28 II Nr. 5 abgelehnt
- rest war eher unproblematisch
- berufsfreiheit ist unzulässigerweise beschränkt, nur für die dauer von 3 Jahren und dann nur für Mandanten aus C.
- ermessensfehler liegen nicht vor, weil gebundene Entscheidung
- Zwangsmittela drohung auch eher unproblemtaisch für rechtmässig erklärt
Antrag zurückgewiesen
Kosten 154 I
Rechtsmittel: Beschwerde nach 146 I, 147
14.09.2017, 15:28
Ergänzung:
- ich war mir nicht sicher, ob 28 III angewendet werden misste, dann habe ich es später bei der Ausarbeitung vergessen:-/
- ich war mir nicht sicher, ob 28 III angewendet werden misste, dann habe ich es später bei der Ausarbeitung vergessen:-/
14.09.2017, 15:39
@Bln
Habe es ähnlich wie du, auch all diese Punkte irgendwie angesprochen.
Mehr Probleme habe ich da auch nicht erkannt.
Vielleicht noch Auslegung des Antrags, dass sowohl Wiederherstellung als auch Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird.
Habe es ähnlich wie du, auch all diese Punkte irgendwie angesprochen.
Mehr Probleme habe ich da auch nicht erkannt.
Vielleicht noch Auslegung des Antrags, dass sowohl Wiederherstellung als auch Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird.
14.09.2017, 16:12
https://openjur.de/u/669970.html
Das ist die Entscheidung die in NRW und Hessen lief.
Ich könnte sowas von kotzen!
Hab fast alles ... bis zu dem Punkt an dem der VGH seine Rechtsprechung zur Unmittelbarkeit ändert und wo die in Bezug auf den 2. Antrag nen Sonderfall annehmen.
Insgesamt lieg ich also völlig falsch, obwohl dieses Urteil dermaßen schlecht und nicht überzeugend ist!!!
Doof nur, dass der Korrektor wahrscheinlich nen Prüfervermerk hat, wo das Urteil quasi abgeschrieben wird :-(
Das ist die Entscheidung die in NRW und Hessen lief.
Ich könnte sowas von kotzen!
Hab fast alles ... bis zu dem Punkt an dem der VGH seine Rechtsprechung zur Unmittelbarkeit ändert und wo die in Bezug auf den 2. Antrag nen Sonderfall annehmen.
Insgesamt lieg ich also völlig falsch, obwohl dieses Urteil dermaßen schlecht und nicht überzeugend ist!!!
Doof nur, dass der Korrektor wahrscheinlich nen Prüfervermerk hat, wo das Urteil quasi abgeschrieben wird :-(
14.09.2017, 16:12
Der Fall in NRW beruht wohl auf diesem urteil: VG Frankfurt, Urteil vom 25. Januar 2012 – 7 K 3094/11.F –, juris
Bin aber heute gar nicht klar gekommen. Obwohl man ja anscheinend nur die Argumente aus dem SV hinschreiben musste. Das hatte mich aber verwirrt. So dass ich mich die ganze Zeit gefragt habe, wo nun das Problem liegt.
Daher hab ich mich um kopf und Kragen geredet :(
Bin aber heute gar nicht klar gekommen. Obwohl man ja anscheinend nur die Argumente aus dem SV hinschreiben musste. Das hatte mich aber verwirrt. So dass ich mich die ganze Zeit gefragt habe, wo nun das Problem liegt.
Daher hab ich mich um kopf und Kragen geredet :(
14.09.2017, 16:31
Ich frage mich, ob es einen Unterschied macht, dass die Gesetzeslage in NRW anders ist. Wir haben ja diesen § 31 I Satz 2 GO NRW mit der direkten Betroffenheit, den es in § 25 HGO eben nicht gibt.
Dafür habe ich folgende Entscheidung des OVG gefunden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Dezember 2011 – 15 B 1459/11 –, juris) : "Unmittelbar ist ein Vor- bzw. Nachteil im Sinne von § 31 Abs 1 S 1 GO NRW (juris: GemO NW), wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Diese Formulierung macht deutlich, dass von dem Vorliegen des Unmittelbarkeitsmerkmals dann nicht mehr ausgegangen werden darf, wenn zwischen Entscheidung und Eintritt des Vor- oder Nachteils eigenständige Geschehnisse treten, die ihrerseits ablaufprägend und einflussnehmend sind".
Man könnte da schon vertreten, dass zwischen Entscheidung in der Berufungseinlegung und Verfahren des Klägers doch schon eigenständige Geschehnisse hinzutreten.
Ach keine Ahnung, heute in den Sand gesetzt
Dafür habe ich folgende Entscheidung des OVG gefunden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Dezember 2011 – 15 B 1459/11 –, juris) : "Unmittelbar ist ein Vor- bzw. Nachteil im Sinne von § 31 Abs 1 S 1 GO NRW (juris: GemO NW), wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Diese Formulierung macht deutlich, dass von dem Vorliegen des Unmittelbarkeitsmerkmals dann nicht mehr ausgegangen werden darf, wenn zwischen Entscheidung und Eintritt des Vor- oder Nachteils eigenständige Geschehnisse treten, die ihrerseits ablaufprägend und einflussnehmend sind".
Man könnte da schon vertreten, dass zwischen Entscheidung in der Berufungseinlegung und Verfahren des Klägers doch schon eigenständige Geschehnisse hinzutreten.
Ach keine Ahnung, heute in den Sand gesetzt