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Klausuren März 2021
Gast
Unregistered
 
#1.171
16.03.2021, 20:34
(16.03.2021, 20:32)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:30)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:28)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:26)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:25)Gast schrieb:  Ich fass mal zusammen. Es war vermutlich so: 

1. NRW hat den Sachverhalt erstellt: Dort gibts kein Widerspruchsverfahren im Landesrecht
2. Hessen hat den SV modifiziert dahingehend, dass man Widerspruch wohl prüfen müsste.
3. Berlin ist wieder einmal zu faul und hat den NRW-SV inklusive Rechtslage übernommen, allerdings ohne Herausgabe der Waffe, sondern nur die Herausagabe der Waffenbesitzkarte. Cheese

In Berlin wollte er auch die Waffen.

Wo stand das im Sachverhalt? Auf S 2 unten steht, in dem Textzusammenhang mit "Ich habe genug Zeit"... dass er nur die Karte heraushaben wollte.

Er hat meiner Meinung nach beides bei der Polizei abgegeben. Wollte beides zurück und hat Zeit.


Ne, da steht, er hat beides zurückgegeben, wollte aber nur die Karte zurückhaben.
Das könnte sein. Dann wollte er die Karte zurück haben und die Eintragung.
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Gast
Unregistered
 
#1.172
16.03.2021, 20:34
Noch nie so einen behinderten Sachverhalt gesehen.
Am ende hackt der Korrektor ne Liste ab und streicht alles an was nicht mit der "Musterlösung" übereinstimmt AufDenTischHauen
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Berlin
Unregistered
 
#1.173
16.03.2021, 20:34
(16.03.2021, 20:34)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:32)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:30)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:28)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:26)Gast schrieb:  In Berlin wollte er auch die Waffen.

Wo stand das im Sachverhalt? Auf S 2 unten steht, in dem Textzusammenhang mit "Ich habe genug Zeit"... dass er nur die Karte heraushaben wollte.

Er hat meiner Meinung nach beides bei der Polizei abgegeben. Wollte beides zurück und hat Zeit.


Ne, da steht, er hat beides zurückgegeben, wollte aber nur die Karte zurückhaben.
Das könnte sein. Dann wollte er die Karte zurück haben und die Eintragung.

Genau, Eintragung wollte er auf jeden Fall.
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nrwlerrrrr
Unregistered
 
#1.174
16.03.2021, 20:34
(16.03.2021, 20:30)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:24)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:22)Nrw schrieb:  
(16.03.2021, 20:20)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:15)Nrw schrieb:  Guter einwand :D habe 3 getrennte Anträge gemacht...

Ich habe beantragt:

1. Den Bescheid des...vom...aufzuheben.
2. Den Beklagten zu verpflichten..............
   3. Den Beklagten zu verurteilen, die      Sachen....an den Kläger herauszugeben.


Ja genau so habe ich es auch außer bei 3. Habe ich auch verpflichten, aber verurteilen ist denke ich richtig, ist ja ein realakt.

Ich glaube sogar, ich habe bei 3. doch auch verpflichten geschrieben Wütend

Ich habe überall verurteilen geschrieben, weil im Kommentar das so bei der Verpflichtungsklage stand.. war auch irritiert, aber habe mich dann an den Kommentar gehalten, weil “verurteilen” sogar fett markiert war. 

Schlimm?



ich hab auch glaub ich überall verpflichtet geschrieben, hab da im eifer der letzten minuten nicht drüber nachgedacht. es müsste wohl teilweise verpflichten, teilweise verurteilen sein.

ist sicherlich nicht ganz richtig, aber glaube dass das jetzt nicht allzu tragisch ist.
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Gas
Unregistered
 
#1.175
16.03.2021, 20:36
PK Also in Hessen wäre ein Widerspruch statthaft, aber unnötig. Der RA fragte bei der Behörde nach, ob die bei ihrer Meinung bleiben und das haben die bejaht. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein Widerspruch entbehrlich, weil sinnlos. Dann kann man direkt Anfechtungsklage erheben.
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Gast
Unregistered
 
#1.176
16.03.2021, 20:38
(16.03.2021, 20:34)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:32)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:30)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:28)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:26)Gast schrieb:  In Berlin wollte er auch die Waffen.

Wo stand das im Sachverhalt? Auf S 2 unten steht, in dem Textzusammenhang mit "Ich habe genug Zeit"... dass er nur die Karte heraushaben wollte.

Er hat meiner Meinung nach beides bei der Polizei abgegeben. Wollte beides zurück und hat Zeit.


Ne, da steht, er hat beides zurückgegeben, wollte aber nur die Karte zurückhaben.
Das könnte sein. Dann wollte er die Karte zurück haben und die Eintragung.

In der Zweckmäßigkeit habe ich ja geschrieben, vorher den Klageentwurf vom Mandanten absegnen lassen. Damit bin ich bezüglich der Waffe safe^^ aber die Waffe in Verwahrung kostet den Mandanten doch Geld?
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Gast
Unregistered
 
#1.177
16.03.2021, 20:38
(16.03.2021, 20:36)Gas schrieb:  PK Also in Hessen wäre ein Widerspruch statthaft, aber unnötig. Der RA fragte bei der Behörde nach, ob die bei ihrer Meinung bleiben und das haben die bejaht. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein Widerspruch entbehrlich, weil sinnlos. Dann kann man direkt Anfechtungsklage erheben.


Stimmt macht Sinn
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Gast
Unregistered
 
#1.178
16.03.2021, 20:45
Macht keinen Sinn. Wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, dann entscheidet die nächsthöhere Ebene. Also Widerspruch macht schon Sinn, auch wenn die Ausgangsbehörde nicht abhelfen will.
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Gast
Unregistered
 
#1.179
16.03.2021, 20:45
(16.03.2021, 20:38)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:36)Gas schrieb:  PK Also in Hessen wäre ein Widerspruch statthaft, aber unnötig. Der RA fragte bei der Behörde nach, ob die bei ihrer Meinung bleiben und das haben die bejaht. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein Widerspruch entbehrlich, weil sinnlos. Dann kann man direkt Anfechtungsklage erheben.


Stimmt macht Sinn


Es geht ja nicht darum, ob sie abhelfen oder nicht, für die Klage ist das Vorverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung. 68 vwgo sieht nicht vor, dass der Widerspruch in den Fällen entbehrlich ist
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Gast
Unregistered
 
#1.180
16.03.2021, 20:49
(16.03.2021, 20:45)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:38)Gast schrieb:  
(16.03.2021, 20:36)Gas schrieb:  PK Also in Hessen wäre ein Widerspruch statthaft, aber unnötig. Der RA fragte bei der Behörde nach, ob die bei ihrer Meinung bleiben und das haben die bejaht. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein Widerspruch entbehrlich, weil sinnlos. Dann kann man direkt Anfechtungsklage erheben.


Stimmt macht Sinn


Es geht ja nicht darum, ob sie abhelfen oder nicht, für die Klage ist das Vorverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung. 68 vwgo sieht nicht vor, dass der Widerspruch in den Fällen entbehrlich ist

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