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  5. Klausuren März 2021
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Klausuren März 2021
Gast
Unregistered
 
#941
15.03.2021, 15:55
(15.03.2021, 15:43)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb:  Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO. 

Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar. 

Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.

Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat. 

Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).

Frist, weil Verpflichtungsgegenklage; damit im RSB zu prüfen.
Und sie wollte die Zuverlässigkeit festgestellt haben. Das geht nur, wenn Vss vorliegen. Rf in 7 LuftSiG ist ermessen. Ob die Behörde die Zuverlässigkeit fehlerhaft ermittelt hat ist egal. Du willst einen VA in der Hs, musst also die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen. Und die Zuverlässigkeit war ja hier höchst zweifelhaft, was zu Lasten der Mandantin ging.
Anfrage und Auskunft der Arztin abgelehnt
Gutachten war nicht geschuldet, jedenfalls war die Anforderung ohne weitere Maßnahmen nicht vom Gesetz gedeckt, da Alkohol nicht BTM.

Hab es genau so begründet! 
Fristenproblem habe ich einfach nur sehr dreist behauptet, dass mangels Rücksendung Empfangsbestätigung keine Frist zu laufen begonnen hat. #notlüge
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Gast
Unregistered
 
#942
15.03.2021, 15:56
(15.03.2021, 15:51)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:49)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:47)Gast schrieb:  Was war die Anspruchsgrundlage?

7 iii lufsig oder so, wo steht dass der bürger nen verfahren beantragen können

Aber das ist doch keine Anspruchsgrundlage im Sinne von: “Bei Zuverlässigkeit ist die Bescheinigung dessen zu gewähren.”

Art 12 GG. Genehmungsbedürftig und fähig. Wie im gewerberecht
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Gast
Unregistered
 
#943
15.03.2021, 15:57
(15.03.2021, 15:56)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:51)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:49)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:47)Gast schrieb:  Was war die Anspruchsgrundlage?

7 iii lufsig oder so, wo steht dass der bürger nen verfahren beantragen können

Aber das ist doch keine Anspruchsgrundlage im Sinne von: “Bei Zuverlässigkeit ist die Bescheinigung dessen zu gewähren.”

Art 12 GG. Genehmungsbedürftig und fähig. Wie im gewerberecht


grundR als ansprgrdl...?
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Gast
Unregistered
 
#944
15.03.2021, 15:57
Es wird festgestellt, dass

Es in diesem Thread eindeutig zu viele NRW'ler gibt.


Cheese
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Gast
Unregistered
 
#945
15.03.2021, 15:59
(15.03.2021, 15:54)Hessen schrieb:  
(15.03.2021, 15:39)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb:  Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO. 

Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar. 

Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.

Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat. 

Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).


Aber Klagefrist war abgelaufen


Genau. Im AO AS musste ja die Erfolgsaussicht der Klage geprüft werden. Und da gehört auch die „offensichtliche“ Unzulässigkeit dazu. Da war auf dem PKH und die Wiedereinsetzung einzugehen. Die hier als vAw zu gewähren war. Bzw. Anzunehmen war, dass das passieren würde. 

Habe auch 123 I S2.

Aber Antrag geändert uns die Zust. Behörde zur vorl. Bescheinigung verpflichtet. 
Stand irgendwo im KS dass auch wenn das Gesetz keinen vorläufigen VA vorsieht, das Gericht das anordnen kann.

Zur Vorwegnahme:
Ich habe es auch als problematisch erachtet aber wegen der irreparablen Nachteile in Abwägung zum Interesse der Verwaltung dann doch zulässig anerkannt. War mir aber auch unsicher.

Das Problem war doch, dass die ASt sagt, es seinen nie arbeitsrechtliche Beanstandungen gewesen. Die Behörde ist aber aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Hinweis genau davon ausgegangen und hat zum einen in der Abwägung das Verhalten (was nicht bewiesen ist) mit einbezogen und zum anderen aus der Therapie einfach mal einen Alkoholsucht geschlossen. Die Ast hat zwar nicht bestritten in Therapie zu gehen, aber das heißt ja noch nichts...

Vllt konnte man mit guten Argumenten wieder in beide Richtungen gehen?

Habe die Fristen Thematik ja komplett übersehen, trotz Kalender hinten  Verrueckt Happywide (bin einfach durch)  aber für mich hat der ganze Sachverhalt danach geschrien, dass Anspruchs auf eA.
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Gast
Unregistered
 
#946
15.03.2021, 16:00
(15.03.2021, 15:59)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:54)Hessen schrieb:  
(15.03.2021, 15:39)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb:  Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO. 

Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar. 

Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.

Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat. 

Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).


Aber Klagefrist war abgelaufen


Genau. Im AO AS musste ja die Erfolgsaussicht der Klage geprüft werden. Und da gehört auch die „offensichtliche“ Unzulässigkeit dazu. Da war auf dem PKH und die Wiedereinsetzung einzugehen. Die hier als vAw zu gewähren war. Bzw. Anzunehmen war, dass das passieren würde. 

Habe auch 123 I S2.

Aber Antrag geändert uns die Zust. Behörde zur vorl. Bescheinigung verpflichtet. 
Stand irgendwo im KS dass auch wenn das Gesetz keinen vorläufigen VA vorsieht, das Gericht das anordnen kann.

Zur Vorwegnahme:
Ich habe es auch als problematisch erachtet aber wegen der irreparablen Nachteile in Abwägung zum Interesse der Verwaltung dann doch zulässig anerkannt. War mir aber auch unsicher.

Das Problem war doch, dass die ASt sagt, es seinen nie arbeitsrechtliche Beanstandungen gewesen. Die Behörde ist aber aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Hinweis genau davon ausgegangen und hat zum einen in der Abwägung das Verhalten (was nicht bewiesen ist) mit einbezogen und zum anderen aus der Therapie einfach mal einen Alkoholsucht geschlossen. Die Ast hat zwar nicht bestritten in Therapie zu gehen, aber das heißt ja noch nichts...

Vllt konnte man mit guten Argumenten wieder in beide Richtungen gehen?

Habe die Fristen Thematik ja komplett übersehen, trotz Kalender hinten  Verrueckt Happywide (bin einfach durch)  aber für mich hat der ganze Sachverhalt danach geschrien, dass Anspruchs auf eA.

Ach so und schließe mich deiner Argumente an.
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Gast
Unregistered
 
#947
15.03.2021, 16:02
(15.03.2021, 15:59)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:54)Hessen schrieb:  
(15.03.2021, 15:39)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb:  Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO. 

Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar. 

Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.

Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat. 

Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).


Aber Klagefrist war abgelaufen


Genau. Im AO AS musste ja die Erfolgsaussicht der Klage geprüft werden. Und da gehört auch die „offensichtliche“ Unzulässigkeit dazu. Da war auf dem PKH und die Wiedereinsetzung einzugehen. Die hier als vAw zu gewähren war. Bzw. Anzunehmen war, dass das passieren würde. 

Habe auch 123 I S2.

Aber Antrag geändert uns die Zust. Behörde zur vorl. Bescheinigung verpflichtet. 
Stand irgendwo im KS dass auch wenn das Gesetz keinen vorläufigen VA vorsieht, das Gericht das anordnen kann.

Zur Vorwegnahme:
Ich habe es auch als problematisch erachtet aber wegen der irreparablen Nachteile in Abwägung zum Interesse der Verwaltung dann doch zulässig anerkannt. War mir aber auch unsicher.

Das Problem war doch, dass die ASt sagt, es seinen nie arbeitsrechtliche Beanstandungen gewesen. Die Behörde ist aber aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Hinweis genau davon ausgegangen und hat zum einen in der Abwägung das Verhalten (was nicht bewiesen ist) mit einbezogen und zum anderen aus der Therapie einfach mal einen Alkoholsucht geschlossen. Die Ast hat zwar nicht bestritten in Therapie zu gehen, aber das heißt ja noch nichts...

Vllt konnte man mit guten Argumenten wieder in beide Richtungen gehen?

Habe die Fristen Thematik ja komplett übersehen, trotz Kalender hinten  Verrueckt Happywide (bin einfach durch)  aber für mich hat der ganze Sachverhalt danach geschrien, dass Anspruchs auf eA.


Da geht ich 1000% mit in beidem ?
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Gast
Unregistered
 
#948
15.03.2021, 16:04
Muss man auf die PHK eingehen, wenn darüber bereits ein Beschluss gefasst wurde?
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Berlin 03.2021
Unregistered
 
#949
15.03.2021, 16:04
(15.03.2021, 15:41)NRW schrieb:  Wie war der Sachverhalt und Antrag denn in Berlin? Verrueckt

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des WS
Widerruf des Bescheides über die Zuverlässigkeit aufgrund von angeblichem Alkoholmissbrauch 
Wohl eine andere Klausur heute...
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Gast
Unregistered
 
#950
15.03.2021, 16:05
(15.03.2021, 15:59)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:54)Hessen schrieb:  
(15.03.2021, 15:39)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 15:38)Gast schrieb:  Frist gibt’s doch gar nicht in 123 VwGO. 

Reine Ermessensüberprüfung im Rahmen von 123 möglich, steht im Kommentar. 

Es stand dort „hat zu überprüfen“ und „kann“ dies durch 1. 2. 3.... überprüfen.

Alleine durch das zweite angehängte Gesetz war meines Erachtens klar, dass sie einen Anordnungsgrund ohne Vorwegnahme hat. 

Behörde hat zB nicht wie durch das Gesetz vorgeschlagen, den Arbeitgeber in Anspruch genommen hinsichtlich einer Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der anonyme Brief hat genaue Daten aufgeführt wann angeblich die Antragstellerin nicht gearbeitet hat wegen Alkohol Missbrauchs, da hat die Behörde ihr Ermessen unterschritten (Umfang).


Aber Klagefrist war abgelaufen


Genau. Im AO AS musste ja die Erfolgsaussicht der Klage geprüft werden. Und da gehört auch die „offensichtliche“ Unzulässigkeit dazu. Da war auf dem PKH und die Wiedereinsetzung einzugehen. Die hier als vAw zu gewähren war. Bzw. Anzunehmen war, dass das passieren würde. 

Habe auch 123 I S2.

Aber Antrag geändert uns die Zust. Behörde zur vorl. Bescheinigung verpflichtet. 
Stand irgendwo im KS dass auch wenn das Gesetz keinen vorläufigen VA vorsieht, das Gericht das anordnen kann.

Zur Vorwegnahme:
Ich habe es auch als problematisch erachtet aber wegen der irreparablen Nachteile in Abwägung zum Interesse der Verwaltung dann doch zulässig anerkannt. War mir aber auch unsicher.

Das Problem war doch, dass die ASt sagt, es seinen nie arbeitsrechtliche Beanstandungen gewesen. Die Behörde ist aber aufgrund der Vorwürfe in dem anonymen Hinweis genau davon ausgegangen und hat zum einen in der Abwägung das Verhalten (was nicht bewiesen ist) mit einbezogen und zum anderen aus der Therapie einfach mal einen Alkoholsucht geschlossen. Die Ast hat zwar nicht bestritten in Therapie zu gehen, aber das heißt ja noch nichts...

Vllt konnte man mit guten Argumenten wieder in beide Richtungen gehen?

Habe die Fristen Thematik ja komplett übersehen, trotz Kalender hinten  Verrueckt Happywide (bin einfach durch)  aber für mich hat der ganze Sachverhalt danach geschrien, dass Anspruchs auf eA.

Gleichfalls. Hoffe man besteht so. Weil ich nicht weiß was sonst noch an Punkten zu holen war. Nicht das es gut lief, aber Klausur war ja jetzt nicht super schwer
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