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  5. Klausuren März 2021
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Klausuren März 2021
Gast
Unregistered
 
#721
12.03.2021, 19:40
(12.03.2021, 19:34)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:20)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:16)Romina schrieb:  
(12.03.2021, 17:09)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:07)Gast schrieb:  War das Gericht richtig besetzt?


hab da unnötig viel seit mit verbracht aber mEn ja

weil schwurgericht

hab da deswegen dann auch nichts zu geschrieben

weil ja alles OK war

ist das richtig so, da nichts zu zu schreiben?

Habe ich auch überlegt und bin mir auch immer icu nicht sicher. Weil nur örtliche Zuständigkeit ja im Bearbeitervermerk als richtig angenommen wurde, oft steht das dann da, wenn es sachlich falsch ist... 

Muss ja Schwurgericht wegen Mord... und da müssten ja noch zwei Schöffen dazu, die standen da aber nicht... 
hab’s dann so gelassen, weil ich nicht weiter Zeit darauf verlieren wollte...



aber es gab doch 3 richter u 2 schöffen?

Aber in nrw waren es doch laut sachverhalt 2 richter und 2 schöffen.
Sind in einer großen strafkammer nicht verpflichtend 3 richter und zwei schöffen? Wenn landgericht als schwurgericht gem. 74 ii gvg (zB bei mord) tätig wird - davon darf dann nicht abgewichen werden (wie wohl sonst üblich mit nur 2 richtern) Hab‘s so im kommentar zu 76 gvg gelesen...

In NRW waren neben der Vorsitzenden definitiv ein verplanter und ein proberrichter.
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Gast
Unregistered
 
#722
12.03.2021, 19:44
(12.03.2021, 19:25)Bln schrieb:  Ich hatte mir zunächst auch die Frage der ganzen Problematik mit Fortwirken Gewalt etc. für §§ 249/255, 253 im Rahmen von § 239a StGB gestellt (in meiner Skizze). 
Beim Schreiben dann aber gemerkt, dass ich die Zurechnung (unabhängig von dem Streit Fortwirken Gewalt) nach § 25 II StGB schwierig finde zu bejahen, denn: Tatplan (nie darüber gesprochen? Also Sich-Bemächtigen ja, aber Ausnutzen?), dann nimmt der andere das weg, zeigt ihm das Armband und er möchte die Beute dann auch. Aber ist die reine Billigung des Geschehens insbesondere iHa die Tatbeute ausreichend für eine (sukzessive) Mittäterschaft? Rn. 34 im Fischer bei § 25 StGB sagt nein. Und die Urteilsfeststellungen waren ja auch recht eindeutig an diesem Punkt, dass das nicht von vorne herein geplant war und unser Mandant (der Angeklagte) davon nichts wusste, bis ihm das abgenommene Armband gezeigt wurde. 

Jedenfalls ist mir das alles erst beim Schreiben aufgefallen und im Ergebnis habe ich eine Zurechnung daher abgelehnt...
Habe dann noch probiert, im Kommentar etwas zur sukzessiven (?) Mittäterschaft bei § 239a StGB zu finden. Aber erfolglos. Wenn man das so macht, schneidet man sich natürlich die Probleme im Rahme von §§ 255,253/249 ab,  weil es sowieso nicht zugerechnet werden kann (was ich leider dadurch gemacht habe im Sinne von "unabhängig von der Frage des Fortwirkens der Gewalt blablabla"). 

Hat sich jemand auch diese Gedanken gemacht, eine Stelle gefunden? Bin verwirrt, wie man das hätte lösen sollen/müssen.

In NRW lasen sich die Feststellungen für mich so, dass er bereits mit der Wegnahme einverstanden war und deshalb die Sachen an den Mandanten übergeben wurden er sie für sich behalten hat.
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Gast
Unregistered
 
#723
12.03.2021, 19:53
(12.03.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 19:25)Bln schrieb:  Ich hatte mir zunächst auch die Frage der ganzen Problematik mit Fortwirken Gewalt etc. für §§ 249/255, 253 im Rahmen von § 239a StGB gestellt (in meiner Skizze). 
Beim Schreiben dann aber gemerkt, dass ich die Zurechnung (unabhängig von dem Streit Fortwirken Gewalt) nach § 25 II StGB schwierig finde zu bejahen, denn: Tatplan (nie darüber gesprochen? Also Sich-Bemächtigen ja, aber Ausnutzen?), dann nimmt der andere das weg, zeigt ihm das Armband und er möchte die Beute dann auch. Aber ist die reine Billigung des Geschehens insbesondere iHa die Tatbeute ausreichend für eine (sukzessive) Mittäterschaft? Rn. 34 im Fischer bei § 25 StGB sagt nein. Und die Urteilsfeststellungen waren ja auch recht eindeutig an diesem Punkt, dass das nicht von vorne herein geplant war und unser Mandant (der Angeklagte) davon nichts wusste, bis ihm das abgenommene Armband gezeigt wurde. 

Jedenfalls ist mir das alles erst beim Schreiben aufgefallen und im Ergebnis habe ich eine Zurechnung daher abgelehnt...
Habe dann noch probiert, im Kommentar etwas zur sukzessiven (?) Mittäterschaft bei § 239a StGB zu finden. Aber erfolglos. Wenn man das so macht, schneidet man sich natürlich die Probleme im Rahme von §§ 255,253/249 ab,  weil es sowieso nicht zugerechnet werden kann (was ich leider dadurch gemacht habe im Sinne von "unabhängig von der Frage des Fortwirkens der Gewalt blablabla"). 

Hat sich jemand auch diese Gedanken gemacht, eine Stelle gefunden? Bin verwirrt, wie man das hätte lösen sollen/müssen.

In NRW lasen sich die Feststellungen für mich so, dass er bereits mit der Wegnahme einverstanden war und deshalb die Sachen an den Mandanten übergeben wurden er sie für sich behalten hat.


Beutesicherung ist ja auch ein Tatbeitrag, die Mitwirkung an der "fortwirkenden" Gewalt auch.
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Gast
Unregistered
 
#724
12.03.2021, 20:04
(12.03.2021, 19:34)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:20)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:16)Romina schrieb:  
(12.03.2021, 17:09)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:07)Gast schrieb:  War das Gericht richtig besetzt?


hab da unnötig viel seit mit verbracht aber mEn ja

weil schwurgericht

hab da deswegen dann auch nichts zu geschrieben

weil ja alles OK war

ist das richtig so, da nichts zu zu schreiben?

Habe ich auch überlegt und bin mir auch immer icu nicht sicher. Weil nur örtliche Zuständigkeit ja im Bearbeitervermerk als richtig angenommen wurde, oft steht das dann da, wenn es sachlich falsch ist... 

Muss ja Schwurgericht wegen Mord... und da müssten ja noch zwei Schöffen dazu, die standen da aber nicht... 
hab’s dann so gelassen, weil ich nicht weiter Zeit darauf verlieren wollte...



aber es gab doch 3 richter u 2 schöffen?

Aber in nrw waren es doch laut sachverhalt 2 richter und 2 schöffen.
Sind in einer großen strafkammer nicht verpflichtend 3 richter und zwei schöffen? Wenn landgericht als schwurgericht gem. 74 ii gvg (zB bei mord) tätig wird - davon darf dann nicht abgewichen werden (wie wohl sonst üblich mit nur 2 richtern) Hab‘s so im kommentar zu 76 gvg gelesen...

Es waren definitiv 3 Richter, den dritten habe ich zuerst auch kurz gesucht. Stand dort etwas unglücklich. Waren 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (NRW)
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Gast
Unregistered
 
#725
12.03.2021, 20:08
Hab noch beim Ansetzen zu 211,22 Thematik des nachträglichen Vorsatzes (dol. subsequenz) diskutiert.
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Gast
Unregistered
 
#726
12.03.2021, 20:09
(12.03.2021, 20:04)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 19:34)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:20)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 17:16)Romina schrieb:  
(12.03.2021, 17:09)Gast schrieb:  hab da unnötig viel seit mit verbracht aber mEn ja

weil schwurgericht

hab da deswegen dann auch nichts zu geschrieben

weil ja alles OK war

ist das richtig so, da nichts zu zu schreiben?

Habe ich auch überlegt und bin mir auch immer icu nicht sicher. Weil nur örtliche Zuständigkeit ja im Bearbeitervermerk als richtig angenommen wurde, oft steht das dann da, wenn es sachlich falsch ist... 

Muss ja Schwurgericht wegen Mord... und da müssten ja noch zwei Schöffen dazu, die standen da aber nicht... 
hab’s dann so gelassen, weil ich nicht weiter Zeit darauf verlieren wollte...



aber es gab doch 3 richter u 2 schöffen?

Aber in nrw waren es doch laut sachverhalt 2 richter und 2 schöffen.
Sind in einer großen strafkammer nicht verpflichtend 3 richter und zwei schöffen? Wenn landgericht als schwurgericht gem. 74 ii gvg (zB bei mord) tätig wird - davon darf dann nicht abgewichen werden (wie wohl sonst üblich mit nur 2 richtern) Hab‘s so im kommentar zu 76 gvg gelesen...

Es waren definitiv 3 Richter, den dritten habe ich zuerst auch kurz gesucht. Stand dort etwas unglücklich. Waren 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (NRW)


Waren 3 Richter, 1000% pro. hab 20 min verbrannt mit dieser Schei0e, weil die Vorlage zunächst von weitem so aussah, als wären da nur 2
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Bln
Unregistered
 
#727
12.03.2021, 20:11
(12.03.2021, 19:53)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 19:44)Gast schrieb:  
(12.03.2021, 19:25)Bln schrieb:  Ich hatte mir zunächst auch die Frage der ganzen Problematik mit Fortwirken Gewalt etc. für §§ 249/255, 253 im Rahmen von § 239a StGB gestellt (in meiner Skizze). 
Beim Schreiben dann aber gemerkt, dass ich die Zurechnung (unabhängig von dem Streit Fortwirken Gewalt) nach § 25 II StGB schwierig finde zu bejahen, denn: Tatplan (nie darüber gesprochen? Also Sich-Bemächtigen ja, aber Ausnutzen?), dann nimmt der andere das weg, zeigt ihm das Armband und er möchte die Beute dann auch. Aber ist die reine Billigung des Geschehens insbesondere iHa die Tatbeute ausreichend für eine (sukzessive) Mittäterschaft? Rn. 34 im Fischer bei § 25 StGB sagt nein. Und die Urteilsfeststellungen waren ja auch recht eindeutig an diesem Punkt, dass das nicht von vorne herein geplant war und unser Mandant (der Angeklagte) davon nichts wusste, bis ihm das abgenommene Armband gezeigt wurde. 

Jedenfalls ist mir das alles erst beim Schreiben aufgefallen und im Ergebnis habe ich eine Zurechnung daher abgelehnt...
Habe dann noch probiert, im Kommentar etwas zur sukzessiven (?) Mittäterschaft bei § 239a StGB zu finden. Aber erfolglos. Wenn man das so macht, schneidet man sich natürlich die Probleme im Rahme von §§ 255,253/249 ab,  weil es sowieso nicht zugerechnet werden kann (was ich leider dadurch gemacht habe im Sinne von "unabhängig von der Frage des Fortwirkens der Gewalt blablabla"). 

Hat sich jemand auch diese Gedanken gemacht, eine Stelle gefunden? Bin verwirrt, wie man das hätte lösen sollen/müssen.

In NRW lasen sich die Feststellungen für mich so, dass er bereits mit der Wegnahme einverstanden war und deshalb die Sachen an den Mandanten übergeben wurden er sie für sich behalten hat.


Beutesicherung ist ja auch ein Tatbeitrag, die Mitwirkung an der "fortwirkenden" Gewalt auch.

Naja, aber selbst diese "Sicherung" war ja schon "beendet". Er hat das ja einfach nachträglich gebilligt, ohne ein "Mehr" als Tatbeitrag zu leisten (mit Ausnahme des Sich-Bemächtigen). § 239a StGB an sich ist natürlich noch nicht beendet mit Entgegennahme des Armbands. Aber ohne vorherigen Tatplan für § 239a I Var. 2 StGB und ohne Tatbeitrag diesbezüglich, finde ich es schwer eine Zurechnung über § 25 II StGB zu bejahen, insbesondere weil der Kommentar bei Rn. 34a (§ 25 StGB) eindeutig ist. Und ursprünglich war der "Plan" ja nur das Opfer zu misshandeln. 

Ein wenig dazu (Täterschaft oder Teilnahme bei Dauerdelikten) steht nur im Rahmen der Beihilfe im Fischer und dort wird Beihilfe dann verneint.
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Gast
Unregistered
 
#728
12.03.2021, 20:14
Wozu gab es im Urteil eigentlich den Teil mit dem verweigerten Taschentuch? Schwere Körperverletzung in Tateinheit mit grober Unhöflichkeit, oder was?
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Gast
Unregistered
 
#729
12.03.2021, 20:14
(12.03.2021, 20:08)Gast schrieb:  Hab noch beim Ansetzen zu 211,22 Thematik des nachträglichen Vorsatzes (dol. subsequenz) diskutiert.
Gott sei dank noch jemand! Kurz schon gezweifelt.
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Gast
Unregistered
 
#730
12.03.2021, 20:15
(12.03.2021, 20:14)Gast schrieb:  Wozu gab es im Urteil eigentlich den Teil mit dem verweigerten Taschentuch? Schwere Körperverletzung in Tateinheit mit grober Unhöflichkeit, oder was?

War ein Hinweis auf das ungeschriebene Mordmerkmal der flegelhaften Tötung.
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