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  5. Klausuren Januar 2015
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Klausuren Januar 2015
Willy
Unregistered
 
#101
13.01.2015, 18:39
(12.01.2015, 18:17)Gast NRW schrieb:  HuhHuhHuh:-/:-/:-/:@:@:@
Habe im ersten TK § 223 geprüft; hier waren ja zwei StPO-Probleme versteckt.

Im zweiten TK § 227, aber (-) wegen Notwehr.

dann §§ 211, 13 StGB, aber (-) wegen Kausalität, denn er wäre auch gestorben, wenn er Hilfe geholt hätte

dann §§ 211, 13, 22, 23

I. Vorprüfung (+)
II. Tatentschluss
1. Erfolg hat er sich vorgestellt
2. Unterlassen der gebotenen und erforderlichen Handlung
3. Kausalität hat er sich vorgestellt
3. (P) War Garantenstellung --> Aus dem Schlag mit der Flasche kann die nach hM nicht folgen (Notwehr); ggf. Garantenstellung aus der Sache am Bahnhof?? Ich habe mich nach langen hin und her für Nein entschieden.

dann bleibt nur noch § 323 c

Ich hab zum LG (§ 24 I Nr. 3 GVG) angeklagt wegen § 223 und § 323c.

Ja, die Probleme der Verwertbarkeit der geständigen Einlassung des Beschuldigten und die Verwertung des Videomaterials vom Hbf waren zu problematisieren.

1. Bei der Einlassung handelte es sich um keine Täuschung, die gemäß § 136a StPO zu einem Verwertungsverbot geführt hätte (lediglich Schweigen des Vernehmungsbeamten). Denke aber hier war auch die Annahme einer Täuschung vertretbar.

2. Das Videomaterial war gemäß § 21a NDSG rechtmäßig aufgezeichnet worden und es wurde auch auf die Videoaufzeichnung hingewiesen am Hbf.

Es war also beides verwertbar in der Hauptverhandlung.
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Gast
Unregistered
 
#102
13.01.2015, 18:53
§ 323c Rn.4 im Fischer: Die Hilfe muss objektiv nachträglich erforderlich sein... Die Pflicht entfällt, wenn... oder wenn Hilfe von vornherein aussichtslos und nutzlos ist . Aus einer nachträglichen Prognose ergab sich doch,dass es aussichtslos war oder nicht ???
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ABC
Unregistered
 
#103
13.01.2015, 20:07
HESSEN SII - Revisionsklausur aus Sicht der STA: Erfolgsaussichten einer bereits eingelegten Revision zusammen mit Zweckmäßigkeit.

Angeklagt waren insgesamt ca. 36 Taten, wobei diese in 3 Gruppen aufgeteilt waren. Grob zusammengefasst:
1. Urkundenfälschung
2. Betrug
3. Diebstahl

ZU 1: A kommt an EX-Karte des Karteninhabers und unterschreibt auf der RÜckseite mit dem Namen des Karteninhabers. Diese nutzt er dann um in insgesamt 30 Fällen in Läden bis ca. 20 EUR kleinere Dinge zu kaufen. Dabei wählt er immer Läden in denen er nicht mit PIN bezahlen muss, sondern die Lastschriftermächtigung unterschreibt, was er dann in diesen Fällen auch mit der Unterschrift tut (die des Karteninhabers)

ZU 2: 4x tankt A an Tankstellen für wieder kleinere Beträge und gibt vor an der Kasse er habe sein Geld zu Hause vergessen. Tanstellenbetreiber lassen ihn dennoch fahren, da er 2x Schuldanerkenntnis unterschreibt, 1x verspricht gleich wieder zu kommen und 1x Einzugsermächtigung unterschreibt. Nie jedoch bestand Zahlungsabsicht

ZU 3: A nimmt im Rossmann von seinem Film gefertigte Filmaufzeichnungen mit ohne zu Bezahlen (Kosten 1,98 )

Verfahrensrechtlich war die Revision eher spärlich
mE nur
- letztes Wort fehlt nach nochmaliger Eröffnung der Beweisaufnahme
- Hinweis nach § 265 StPO Hinweis nicht erteilt

Hauptsächlich Sachrügen. Dabei wichtig der Unterschied zwischen EC-Karte ohne Garantie der Zahlungsübernahme

Wie sah es bei Euch aus?
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Gast
Unregistered
 
#104
13.01.2015, 20:38
Hab ich so ähnlich, allerdings die Sachrüge noch so eingeschmiert. Hab die Anklage und den Eröffnungsbeschluss noch als reversibel angenommen da die Anklage ein Qualifikationsmerkmal enthielt und die Anklage beim Schöffengericht die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen enthalten muss. War zwar beim Strafrichter angeklagt, daran ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Dann fehlte bei mir noch die Begründung für die Bewährung, der Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung( wusste nicht mehr, ob diese laut Vermerk in Ordnung waren, ich glaub nur die Strafzumessung galt als OK). Die fehlenden Unterschriften der Schöffen angesprochen aber abgelehnt. Und dann noch Darstellungsrüge weil bereits das Schuldeingeständnis in den Feststellungen als Wertung mit eingeflossen sind.
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ABC
Unregistered
 
#105
13.01.2015, 21:02
(13.01.2015, 20:38)Gast schrieb:  Hab ich so ähnlich, allerdings die Sachrüge noch so eingeschmiert. Hab die Anklage und den Eröffnungsbeschluss noch als reversibel angenommen da die Anklage ein Qualifikationsmerkmal enthielt und die Anklage beim Schöffengericht die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen enthalten muss. War zwar beim Strafrichter angeklagt, daran ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Dann fehlte bei mir noch die Begründung für die Bewährung, der Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung( wusste nicht mehr, ob diese laut Vermerk in Ordnung waren, ich glaub nur die Strafzumessung galt als OK). Die fehlenden Unterschriften der Schöffen angesprochen aber abgelehnt. Und dann noch Darstellungsrüge weil bereits das Schuldeingeständnis in den Feststellungen als Wertung mit eingeflossen sind.

Dadurch dass soviel nicht erwähnt war, fand ich schwierig zu erkennen was "fehlte" und was einfach nur nicht abgedruckt war...
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Gast
Unregistered
 
#106
13.01.2015, 21:25
Ja das Problem hatte ich auch. Man hat gar nicht mehr durchgesehen. Man freute sich, wenn man etwas fand, dann war es vom Vermerk her aber in Ordnung. Schwerpunkt war aber wohl die Sachrüge. Achso hab noch gewerbsmäßig angenommen. Und die Begründungsfrist noch bisschen angesprochen wegen Zustellung nach Verkündung. Ist zwar egal gewesen, aber es sollte ja alles begutachtet werden. Aber naja mal abwarten. Hoffe es reicht zum Bestehen.
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ABC
Unregistered
 
#107
13.01.2015, 21:36
Klausur basierte wohl hierauf: OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2014 - 2 Ss 160/12
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XY
Unregistered
 
#108
13.01.2015, 22:00
Danke!
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MV
Unregistered
 
#109
13.01.2015, 22:12
Mein Vorschlag für diese Klausur: schnell vergessen!
Es waren zwar durchaus 2 Klassiker vertreten aber in der Konstellation doch ein wenig verwirrend.

Verfahrensfehler:
- Hinweis nach § 265 fehlt
- Letzes Wort nicht erteilt
- Anklage vor dem Strafrichter, Verhandlung vor dem Schöffengericht (wobei ich das wohl besser gleich bei den Verfahrenshindernissen hätte ansprechen sollen)

Materieller Teil:
- Keine Urkundenfälschung durch Unterschreiben der Karte, da keine der Tatmodalitäten vorliegt. Dafür aber § 274.
- Das Benutzen der EC Karte kein § 263a sondern versuchter Betrug gegenüber den Händlern. Versuch weil kein Schaden, da diese das Geld von Dritten wiederbekommen haben.
- Das Tanken ebenfalls versuchter Betrug, da das Personal den Tankvorgang nicht beobachtet hat. Auch durch das Verhalten an der Kasse kein Betrug, da Vermögensverfügung bereits durch den Tankvorgang erfolgte und nicht erst an der Kasse. Hab also auch nicht getrennt zwischen Schuldanerkenntnis, Einzugsermächtigung etc.
- In beiden Fällen auch die Gewerbsmäßigkeit angesprochen aber abgelehnt, weil ich dazu was passendes im Kommentar gefunden habe, von wegen wenn sich die einzelnen Schadensposten nur knapp über der Geringwertigkeitsgrenze befinden und der GEsamtschaden nicht sehr hoch ist, dann scheidet das Regelbeispiel aus.
- Und beim Film hab ich dann § 242 angenommen. Mir ist da partout nichts besseres eingefallen

Wahrscheinlich hab ich genug vergessen aber die Zeit war sooo knapp!
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ABC
Unregistered
 
#110
13.01.2015, 22:22
(13.01.2015, 21:36)ABC schrieb:  Klausur basierte wohl hierauf: OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

Und das hier dürfte wohl der "Diebstahl" der Fotoarbeiten sein: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22-08-1988 - 5 Ss 231/88 - 195/88 I
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