13.07.2017, 18:51
(13.07.2017, 18:40)Gast schrieb:(13.07.2017, 18:15)TriX(NRW) schrieb:(13.07.2017, 17:44)NRW schrieb: Das OVG sieht es jedenfalls auch so: 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist. Fertig
http://www.hlfp.de/dokumente/fachartikel...ichten.pdf
Seite 2 Abschnitt: Veröffentlichung der Überwachungsberichte.
Scheint wohl umstritten zu sein.
Ob man das bei einer unbekannten Norm sehen / wissen muss ist fraglich uns wurde immer gesagt bei unbekannten normane brauch man kein spezialwissen aber man weiß ja nie ob das ljpa sich denke da muss man drauf kommen, haben ja anscheinend auch leute hier diskutiert.
Nein ich glaube nicht, dass man das diskutieren musste. Ich habe es gemacht, weil ich, wie gesagt, die Vergleichbarkeit von den Berichten mit den in § 10 II UIG aufgeführten Informationen als nicht gegeben angesehen habe. Da hab ich angefangen zu blättern. Das hatte meinerseits überhaupt nichts mit Spezialwissen zutun. Im Gegenteil... anscheinend hatte ja wohl die Mehrzahl das Spezialwissen, indem sie wie wohl auch das OVG § 52 a BImschG europarichtliniengetreu ausgelegt haben. Chapeau! :-D
13.07.2017, 18:56
(13.07.2017, 18:51)TriX(NRW) schrieb:(13.07.2017, 18:40)Gast schrieb:(13.07.2017, 18:15)TriX(NRW) schrieb:(13.07.2017, 17:44)NRW schrieb: Das OVG sieht es jedenfalls auch so: 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bestimmt, dass der Bericht insgesamt zugänglich zu machen ist. Fertig
http://www.hlfp.de/dokumente/fachartikel...ichten.pdf
Seite 2 Abschnitt: Veröffentlichung der Überwachungsberichte.
Scheint wohl umstritten zu sein.
Ob man das bei einer unbekannten Norm sehen / wissen muss ist fraglich uns wurde immer gesagt bei unbekannten normane brauch man kein spezialwissen aber man weiß ja nie ob das ljpa sich denke da muss man drauf kommen, haben ja anscheinend auch leute hier diskutiert.
Nein ich glaube nicht, dass man das diskutieren musste. Ich habe es gemacht, weil ich, wie gesagt, die Vergleichbarkeit von den Berichten mit den in § 10 II UIG aufgeführten Informationen als nicht gegeben angesehen habe. Da hab ich angefangen zu blättern. Das hatte meinerseits überhaupt nichts mit Spezialwissen zutun. Im Gegenteil... anscheinend hatte ja wohl die Mehrzahl das Spezialwissen, indem sie wie wohl auch das OVG § 52 a BImschG europarichtliniengetreu ausgelegt haben. Chapeau! :-D
ich hab da gar nichts ausgelegt sondern das einfach als gegeben hingenommen :D
13.07.2017, 18:57
Da kannst du nur hoffen dass das im prüfervermerk steht und nicht auch noch bestraft wirst weil du eine Ecke weiter gedacht hast als es wie der Rest stumpf hinzunehmen :D
13.07.2017, 18:59
13.07.2017, 19:00
13.07.2017, 19:19
Also grundsätzlich fand ich die Klausur echt machbar, nur wenn man sich bspw. Den Beschluss mal anschaut dann waren ja kaum Anhaltspunkte dafür da das so intensiv zu prüfen. Im Vergleich zu anderen Klausuren waren die vorgebrachten Argumente doch echt dünn.
13.07.2017, 19:31
(13.07.2017, 19:19)NRW schrieb: Also grundsätzlich fand ich die Klausur echt machbar, nur wenn man sich bspw. Den Beschluss mal anschaut dann waren ja kaum Anhaltspunkte dafür da das so intensiv zu prüfen. Im Vergleich zu anderen Klausuren waren die vorgebrachten Argumente doch echt dünn.
Ja die Argumente die einem da an die Hand gegeben wurden war so dünn das ich angefangen habe über Grundrechte zu schwaffeln und kaum struktur drin habe.
13.07.2017, 20:06
Ich finde, dass war die klassische Ö-Rechtsklausur in einem unbekannten Rechtsgebiet.
Keiner (zumindest kein normaler Mensch) hat in seinem Leben zuvor schonmal einen Blick in das Umweltinformationsgesetz geworfen.
Alles was man zum 123 brauchte stand im Kommentar.
Ansonsten ging es glaub ich nur darum sauber zu subsumieren. Im Prinzip standen ja alle Definitionen im Gesetz. Dann noch bei den unbestimmten Rechtsbegriffen ein wenig rumschwafeln (Zweck des Gesetzes zu Beginn war da eine gute Hilfe). Deshalb waren die Argumentationshilfen wohl bewusst dünn gehalten im Sachverhalt.
War aber natürlich ein wenig tricky, dass das UIG NRW etliche Normen aus dem UIG des Bundes für nicht anwendbar erklärt.
Keiner (zumindest kein normaler Mensch) hat in seinem Leben zuvor schonmal einen Blick in das Umweltinformationsgesetz geworfen.
Alles was man zum 123 brauchte stand im Kommentar.
Ansonsten ging es glaub ich nur darum sauber zu subsumieren. Im Prinzip standen ja alle Definitionen im Gesetz. Dann noch bei den unbestimmten Rechtsbegriffen ein wenig rumschwafeln (Zweck des Gesetzes zu Beginn war da eine gute Hilfe). Deshalb waren die Argumentationshilfen wohl bewusst dünn gehalten im Sachverhalt.
War aber natürlich ein wenig tricky, dass das UIG NRW etliche Normen aus dem UIG des Bundes für nicht anwendbar erklärt.
13.07.2017, 21:11
Was lief heute in niedersachsen? Euch allen morgen viel glück :)
13.07.2017, 21:31
In Nds kam heute in StrafR ne Hooligan klopperei dran (20 gg 20). Es waren 2 zu prüfen. Tötungsvorsatz, Einwilligung, 223, 224, 230. Danach polizeiflüchtchen mit 315c. Tatnachweis, 81a
In ör glaub ich widerruf einer beamtenernennung auf Probe wegen rechtsradikaler WhatsApp Posts.
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