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  5. Klausuren Juli 2017
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Klausuren Juli 2017
NRW Ole Ole
Unregistered
 
#311
13.07.2017, 17:20
Ich finde es so interessant, dass hier von: "GR waren wohl nicht wichtig" bis zu "Solange das Wort GR gefallen ist, wird alles gut sein" alles vertreten wird. Da werden die Korrektoren schön viele verschiedene Versionen zu lesen bekommen :D
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Gast
Unregistered
 
#312
13.07.2017, 17:23
(13.07.2017, 17:13)Hessen first schrieb:  Also es war kein VA.
Der zweite Antrag war wohl unzulässig.

GR waren wohl nicht wichtig. In dem geposteten weltbewegenden OVG Beschluss werden die ja auch nur in einem Satz angesprochen.

Die GR sind ja in Hessen durch den § 8 HUIG (sonstige Belange) ausreichend definiert (personenbez. Daten, Betriebsgeheimnisse, usw). Auf diesen § 8 wird dann auch in § 10 VI HUIG verwiesen. Denn ALLE Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden (Ausnahme: unmittelbare Bedrohung die dies rechtfertigen würde, § 10 V HUIG, hier (-)). Sondern nur über die in "angemessenen" Umfang (§ 10 I 1 HUIG). Da gabs aber kaum Abwägungsmöglichkeiten im SV, nur vielleicht mit dem bekloppten Inspektionsprotokoll. Da konnte man noch draus ziehen, dass §20 BImschG angedroht war (aber nur bei Mangel 3+4). Das konnte man noch in die Erwägung einfließen lassen, denn daran hat die Öffentlichkeit sicher ein Interesse, wenn eine Anlage so im Arsch ist, dass sie kurz vor der Stilllegung steht. Da man die Entfernung des Berichts nur komplett anordnen kann und nicht so teilweise (haben die ja bei ihrer 1. Änderung auch so gemacht) und sich mit der Heilung des kleinen Dokumangels kurz vor der Entscheidung nichts an dem krassen Mangel Nr.4 geändert hatte, konnte man gut vertreten, dass der Antrag keinen Erfolg hat. Oder aber er hat gerade deswegen Erfolg, weil ja die Behörde genau eine Minute später nach Entfernen eine neue Version uploaden kann, die der "Rechtsauffassung des Gerichts" entspricht (Behobenen Mangel 2 enthält). Denn die Anordnung ist ja auf die Version 15.5. beschränkt.
Fristen von § 52a BImschG waren wohl alle eingehalten. Begehung: 15.1. Bericht:1.3. oder?

Ja, Fristenproblem war meiner Meinung nach gar keins, weder die zwei Monate, noch die 4 Monate. Deswegen auch nicht drauf eingegangen bzw. angesprochen. Und bzgl. diese nachträglichen Beweises bzgl Doku hab ich gesagt, dass das für die Entscheidung hier keine Rolle spiel, weil Entscheidungerhevlicher Zeitpunkt ausnahmsweise Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aktualisierung sein muss. Hab irgendwo gelesen, dass die Behörde verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Diese Möglichkeit sei absolut noch gegeben und würde nur dann zu Rechtswidrigkeit führen und damit zu einem Anspruch, wenn diese regelmäßigen abstände schon zeitlich überschritten wären.. was hier (8 Tage) noch nicht der Fall sein dürfte. Deshalb Anträge komplett abgewiesen..
Aber ist wohl falsch, wenn man das hier so liest. Mal schauen, ob es halbwegs vertretbar ist.. auch wenn es den Braten auch nicht mehr fett machen wird bei mir in dieser Klausur
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Gast
Unregistered
 
#313
13.07.2017, 17:24
Hatte noch jemand ein Problem damit, die Bezirksregierung zur Antragsgegnerin zu machen? Hab gesagt richtiger Antragsgegner sei das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung. Und während ich das tat habe ich mich gefragt, ob das meine Klausur bereits im Rubrum versenkt
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Hessen first
Unregistered
 
#314
13.07.2017, 17:25
(13.07.2017, 17:14)Gast schrieb:  Bin etwas erstaunt, dass bislang die §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 UIG Bund noch nicht genannt wurde.

HaT wirklich jeder die Veröffentlichung von konkreten Inspektionsberichten als "aktive Unterrichtungspflicht"der Behörde nach § 10 Abs. 1und 2 UIG gesehen?

mE muss man abgrenzen den Anspruch des Einzelnen auf Information von Behörden, dessen Ablehnung laut Kommentar dann auch VA-Qualität hat (!). Deswegen auch der Quatsch mit "VV nicht erforderlich" in § 9 I HUIG.

Abgrenzen zu den in einem Abschnitt 3 verfassten Pflichten der Behörde, die Öffentlichkeit zu informieren. Deswegen hatte das Antragsverfahren nach UIG nix mit dem Fall zu tun. Höchstens eben der Absatz, der den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Oder seh ich das falsch?
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Gast
Unregistered
 
#315
13.07.2017, 17:27
(13.07.2017, 17:24)Gast schrieb:  Hatte noch jemand ein Problem damit, die Bezirksregierung zur Antragsgegnerin zu machen? Hab gesagt richtiger Antragsgegner sei das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung. Und während ich das tat habe ich mich gefragt, ob das meine Klausur bereits im Rubrum versenkt

ich hab 5 Minuten lamentiert und dann einfach das aus der Antragsschrift ins Rubrum übernommen. Ich denke mal die Korrektoren werden merken, dass hier eine Urwaldklausur gestellt wurde mit der niemand wirklich klar kam und dem entsprechend viel als verteretbar werten / gnädig korrigieren ist halt nicht der typische Apschleppfall den jeder schon 100 mal im Rep gemacht hat.
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TriX(NRW)
Junior Member
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2017
#316
13.07.2017, 17:28
(13.07.2017, 17:14)Gast schrieb:  Bin etwas erstaunt, dass bislang die §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 UIG Bund noch nicht genannt wurde.

HaT wirklich jeder die Veröffentlichung von konkreten Inspektionsberichten als "aktive Unterrichtungspflicht"der Behörde nach § 10 Abs. 1und 2 UIG gesehen?

Genau die Idee hatte ich auch. Ich hab quasi gefragt, ob eine Veröffentlichung nicht eigentlich nur auf Antrag erfolgen darf. Ich fand nämlich die in § 10 II UIG genannten Informationen überhaupt nicht vergleichbar mit einem einzelfallbezogenen Inspektionsbericht. Somit bin ich auf die antragsabhängigen Informationen aus § 3 gegangen, der ja auch auf 10 verweist und hab gefragt, ob die Veröffentlichung im Internet das Antragserfordernis umgehen würde, da jeder Zugriff hat. Ich habe das aber zugelassen, da eine Einzelfallprüfung eines Antrags ja nicht die Prüfung des berechtigten Informationsinteresse umfasst. Also habe ich gesagt, ein Antrag nach § 4 UIG kann nur den Sinn haben, auf anderem Wege als durch Internet an die Information zu kommen, wenn man zum Beispiel keinen Internetzugang hat. Die Veröffentlichung im Internet bleibt aber wegen des Verweises auf 10 möglich, soweit § 9 gewahrt ist.
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Gast
Unregistered
 
#317
13.07.2017, 17:28
(13.07.2017, 17:24)Gast schrieb:  Hatte noch jemand ein Problem damit, die Bezirksregierung zur Antragsgegnerin zu machen? Hab gesagt richtiger Antragsgegner sei das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung. Und während ich das tat habe ich mich gefragt, ob das meine Klausur bereits im Rubrum versenkt

Gesehen, überlegt, verworfen und einfach hingenommen, dass es schon so richtig sein wird mit der Bezirksregierung. Absolut keinen Nerv gehabt dafür, weil ich mit dem Rest schon gut zu kämpfen hatte.
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Nrw
Unregistered
 
#318
13.07.2017, 17:33
52a IV BImschG steht doch die gebundene Entscheidung der Veröffentlichung ohne Antrag?
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TriX(NRW)
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2017
#319
13.07.2017, 17:38
(13.07.2017, 17:33)Nrw schrieb:  52a IV BImschG steht doch die gebundene Entscheidung der Veröffentlichung ohne Antrag?

So genau steht das da nicht.
"Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen."
In § 3 I UIG steht:
"Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen."

und in §4 UIG steht, dass das auf Antrag erfolgt.

Einen Widerspruch kann ich da nicht erkennen.
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Antragsgegner
Unregistered
 
#320
13.07.2017, 17:38
Ist in der Hauptsache keine Verpflichtungsklage statthaft, ist immer der Rechtsträger Antragsgegner.
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