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  5. Klausuren Juli 2017
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Klausuren Juli 2017
NRWler
Unregistered
 
#271
12.07.2017, 09:33
Das Urteil des AG Moers beruhigt mich.

So in etwa habe ich es auch und war mir gestern nach der Klausur sicher dass eigentlich Fahrlässigkeit der richtige Weg wäre.
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Gast
Unregistered
 
#272
12.07.2017, 10:08
Naja eine Klausur pro Durchgang kann ja immer mal schlecht laufen hab mich da verrant und mit dem BGB diskutiert ob der Mann die Einwilligung geben kann und hatte dann später keine Zeit / hab die Irrtums Sachen nicht mehr geprüft.

Dem entsprechen hab ich weder gemindert noch fahrlässigkeit sonder ganz normal vorsatz.
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Gast
Unregistered
 
#273
12.07.2017, 10:56
(12.07.2017, 09:30)Gast121 schrieb:  
(12.07.2017, 08:58)GastHe schrieb:  https://openjur.de/u/867232.html und auch der hier schon vielfach zitierte BGH-Fall lagen doch mE bedeutend anders; der Tumor war bei uns bösartig (in den Urteilen jedoch gutartig) und vor allem gab es das Extra-Problem mit dem Mann der Patientin nicht.
Und der Arzt ist laut unserem Sachverhalt doch davon ausgegangen, dass er die Einwilligung sich auf vom Mann holen könnte. Also dachte er, es liegt eine wirksame Einwilligung vor. Und das heißt, er irrte sich gerade nicht bloß über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (=Verbotsirrtum), sondern ging von Tatsachen aus (= wirksame Einwilligung), bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Meines Erachtens macht ansonsten diese ganze Ehemann-Problematik keinen Sinn und wird nicht verwurstet. Das tatsächlich keine (wirksame) Einwilligung für die Ehefrau vorlag, ist ja eh klar.

Zum Irrtum: Nein, das ist falsch. Bei jedem Irrtum denkt der Handelnde ja eine wirksame Einwilligung liege vor. Maßgeblich ist aber der Grund des Irrtums.
Der Arzt irrt über keine Tatsache (etwa: hat der Mann eine Einwilligungserklärung abgegeben?), sondern über die rechtliche Möglichkeit der wirksamen Einwilligung eines Ehemannes. Er erfindet letztlich einen Rechtfertigungsgrund, den unsere Rechtsordnung nicht kennt - nicht irrt er über die tatsächlichen Voraussetzungen eines bestehenden Rechtfertigungsgrundes. Damit Erlaubnisirrtum, 17 StGB.

Das mag alles so zutreffen bzgl. des Ehemannes. Aber ich finde, dass man durchaus so argumentieren konnte, dass er von einer ausdrücklichen Einwilligung ausging (Einwilligungerklärung nach Ansicht des Verteidigers wäre dahingehend auszulegen) und, selbst wenn nicht, zumindest man nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin mutmaßlich nicht zugestimmt hätte (mehr oder weniger hilfsweiser Vortrag des Verteidigers), was nach allgemeiner Ansicht ein eigener Rechtfertigungsgrund ist. Wieso es jetzt "falsch" sein soll, aufgrund dessen ein ETBi anzunehmen, erschließt sich mir nicht.. deshalb finde ich die Aussage "das ist falsch" nur teilweise richtig, eben bzgl. der Einwilligung des Ehemannes!
Mag sein, dass die Musterlösung sich an das Urteil des AG Moers hält, aber grundlegend falsch ist die Annahme eines ETBi für unseren Sachverhalt m.E. nicht, sondern durchaus vertretbar. Ich finde zum Beispiel, dass bei dem Sachverhalt nicht eindeutig klar ist, ob er wusste, dass keine wirksamen Einwilligung (ob mutmaßlich oder hypothetisch, ausdrücklich) vorliegt im Moment der Operation (und dann könnte man mit dem Grundsatz in dubio pro reo argumentieren), die Einholung der Einwilligung des Ehemannes sollte in schlussendlich nur absolut absichern.
Was ich damit sagen will: wichtig war wohl, den ETBi zu sehen und auszuführen. Ob man ihn nun anwendet oder ablehnt, ist Argumentationssache und kommt auch auf die Feststellungen an, die man für erwiesen sah. Und ich habe eben festgestellt, dass er grds. dachte, eine Einwilligung läge vor von der Frau, hilfsweise aber vom Mann.
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Gast121
Unregistered
 
#274
12.07.2017, 11:02
(12.07.2017, 10:56)Gast schrieb:  
(12.07.2017, 09:30)Gast121 schrieb:  
(12.07.2017, 08:58)GastHe schrieb:  https://openjur.de/u/867232.html und auch der hier schon vielfach zitierte BGH-Fall lagen doch mE bedeutend anders; der Tumor war bei uns bösartig (in den Urteilen jedoch gutartig) und vor allem gab es das Extra-Problem mit dem Mann der Patientin nicht.
Und der Arzt ist laut unserem Sachverhalt doch davon ausgegangen, dass er die Einwilligung sich auf vom Mann holen könnte. Also dachte er, es liegt eine wirksame Einwilligung vor. Und das heißt, er irrte sich gerade nicht bloß über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (=Verbotsirrtum), sondern ging von Tatsachen aus (= wirksame Einwilligung), bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Meines Erachtens macht ansonsten diese ganze Ehemann-Problematik keinen Sinn und wird nicht verwurstet. Das tatsächlich keine (wirksame) Einwilligung für die Ehefrau vorlag, ist ja eh klar.

Zum Irrtum: Nein, das ist falsch. Bei jedem Irrtum denkt der Handelnde ja eine wirksame Einwilligung liege vor. Maßgeblich ist aber der Grund des Irrtums.
Der Arzt irrt über keine Tatsache (etwa: hat der Mann eine Einwilligungserklärung abgegeben?), sondern über die rechtliche Möglichkeit der wirksamen Einwilligung eines Ehemannes. Er erfindet letztlich einen Rechtfertigungsgrund, den unsere Rechtsordnung nicht kennt - nicht irrt er über die tatsächlichen Voraussetzungen eines bestehenden Rechtfertigungsgrundes. Damit Erlaubnisirrtum, 17 StGB.

Das mag alles so zutreffen bzgl. des Ehemannes. Aber ich finde, dass man durchaus so argumentieren konnte, dass er von einer ausdrücklichen Einwilligung ausging (Einwilligungerklärung nach Ansicht des Verteidigers wäre dahingehend auszulegen) und, selbst wenn nicht, zumindest man nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin mutmaßlich nicht zugestimmt hätte (mehr oder weniger hilfsweiser Vortrag des Verteidigers), was nach allgemeiner Ansicht ein eigener Rechtfertigungsgrund ist. Wieso es jetzt "falsch" sein soll, aufgrund dessen ein ETBi anzunehmen, erschließt sich mir nicht.. deshalb finde ich die Aussage "das ist falsch" nur teilweise richtig, eben bzgl. der Einwilligung des Ehemannes!
Mag sein, dass die Musterlösung sich an das Urteil des AG Moers hält, aber grundlegend falsch ist die Annahme eines ETBi für unseren Sachverhalt m.E. nicht, sondern durchaus vertretbar. Ich finde zum Beispiel, dass bei dem Sachverhalt nicht eindeutig klar ist, ob er wusste, dass keine wirksamen Einwilligung (ob mutmaßlich oder hypothetisch, ausdrücklich) vorliegt im Moment der Operation (und dann könnte man mit dem Grundsatz in dubio pro reo argumentieren), die Einholung der Einwilligung des Ehemannes sollte in schlussendlich nur absolut absichern.
Was ich damit sagen will: wichtig war wohl, den ETBi zu sehen und auszuführen. Ob man ihn nun anwendet oder ablehnt, ist Argumentationssache und kommt auch auf die Feststellungen an, die man für erwiesen sah. Und ich habe eben festgestellt, dass er grds. dachte, eine Einwilligung läge vor von der Frau, hilfsweise aber vom Mann.

Das sind dennoch alles reine Rechtsfragen, beziehen sich schließlich allein auf die rechtlichen Umstände der Wirksamkeit bzw. Reichweite einer Einwilligung. Er ging einfach von einer falschen Rechtslage aus, nicht von einer falschen Faktenlage.
Aber wir werden sehen :)
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Gast
Unregistered
 
#275
12.07.2017, 12:03
(12.07.2017, 11:02)Gast121 schrieb:  
(12.07.2017, 10:56)Gast schrieb:  
(12.07.2017, 09:30)Gast121 schrieb:  
(12.07.2017, 08:58)GastHe schrieb:  https://openjur.de/u/867232.html und auch der hier schon vielfach zitierte BGH-Fall lagen doch mE bedeutend anders; der Tumor war bei uns bösartig (in den Urteilen jedoch gutartig) und vor allem gab es das Extra-Problem mit dem Mann der Patientin nicht.
Und der Arzt ist laut unserem Sachverhalt doch davon ausgegangen, dass er die Einwilligung sich auf vom Mann holen könnte. Also dachte er, es liegt eine wirksame Einwilligung vor. Und das heißt, er irrte sich gerade nicht bloß über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (=Verbotsirrtum), sondern ging von Tatsachen aus (= wirksame Einwilligung), bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Meines Erachtens macht ansonsten diese ganze Ehemann-Problematik keinen Sinn und wird nicht verwurstet. Das tatsächlich keine (wirksame) Einwilligung für die Ehefrau vorlag, ist ja eh klar.

Zum Irrtum: Nein, das ist falsch. Bei jedem Irrtum denkt der Handelnde ja eine wirksame Einwilligung liege vor. Maßgeblich ist aber der Grund des Irrtums.
Der Arzt irrt über keine Tatsache (etwa: hat der Mann eine Einwilligungserklärung abgegeben?), sondern über die rechtliche Möglichkeit der wirksamen Einwilligung eines Ehemannes. Er erfindet letztlich einen Rechtfertigungsgrund, den unsere Rechtsordnung nicht kennt - nicht irrt er über die tatsächlichen Voraussetzungen eines bestehenden Rechtfertigungsgrundes. Damit Erlaubnisirrtum, 17 StGB.

Das mag alles so zutreffen bzgl. des Ehemannes. Aber ich finde, dass man durchaus so argumentieren konnte, dass er von einer ausdrücklichen Einwilligung ausging (Einwilligungerklärung nach Ansicht des Verteidigers wäre dahingehend auszulegen) und, selbst wenn nicht, zumindest man nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin mutmaßlich nicht zugestimmt hätte (mehr oder weniger hilfsweiser Vortrag des Verteidigers), was nach allgemeiner Ansicht ein eigener Rechtfertigungsgrund ist. Wieso es jetzt "falsch" sein soll, aufgrund dessen ein ETBi anzunehmen, erschließt sich mir nicht.. deshalb finde ich die Aussage "das ist falsch" nur teilweise richtig, eben bzgl. der Einwilligung des Ehemannes!
Mag sein, dass die Musterlösung sich an das Urteil des AG Moers hält, aber grundlegend falsch ist die Annahme eines ETBi für unseren Sachverhalt m.E. nicht, sondern durchaus vertretbar. Ich finde zum Beispiel, dass bei dem Sachverhalt nicht eindeutig klar ist, ob er wusste, dass keine wirksamen Einwilligung (ob mutmaßlich oder hypothetisch, ausdrücklich) vorliegt im Moment der Operation (und dann könnte man mit dem Grundsatz in dubio pro reo argumentieren), die Einholung der Einwilligung des Ehemannes sollte in schlussendlich nur absolut absichern.
Was ich damit sagen will: wichtig war wohl, den ETBi zu sehen und auszuführen. Ob man ihn nun anwendet oder ablehnt, ist Argumentationssache und kommt auch auf die Feststellungen an, die man für erwiesen sah. Und ich habe eben festgestellt, dass er grds. dachte, eine Einwilligung läge vor von der Frau, hilfsweise aber vom Mann.

Das sind dennoch alles reine Rechtsfragen, beziehen sich schließlich allein auf die rechtlichen Umstände der Wirksamkeit bzw. Reichweite einer Einwilligung. Er ging einfach von einer falschen Rechtslage aus, nicht von einer falschen Faktenlage.
Aber wir werden sehen :)

Jetzt, wo ich drüber nachdenke, hast du recht :). Ich habe fälschlicherweise angenommen, er irrt darüber, dass eine tatsächliche Einwilligung an sich vorliegt. Tatsächlich weiß er ja, dass eine Enwilligung zwar vorliegt, aber überinterpretiert die Reichweite, auch bei der Patientin selbst. Selbe Situation also wie bei der Sache mit dem Ehemann.
Hab mich vom Kommentar im Fischer einfach zu leicht verleiten lassen.. da stand ja irgendwas von: irrt sich der Arzt über das tatsächliche vorliegen einer Einwilligung, dann ETBi..
naja, mal schauen, ob es dann wenigstens reicht, in der Klausur nicht unter 4 Punkte zu kommen!!
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Anna
Unregistered
 
#276
12.07.2017, 15:25
Hi Leute! hat jemand etwas zur hypotetischen Einwilligung geschrieben? ich habe nur tatsächliche sowie mutmaßliche diskutiert jedoch abgelehnt an die hypotetische hab ich gar nicht gedacht :-( obwohl an anderen Stellen hab ich ja geschrieben, dass selbst bei Kenntnis von dem Tumor hätte sie 2. Meinung geholt... ist das sehr schlimm?
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Palandt23
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2017
#277
12.07.2017, 15:37
Wie habt ihr eigentlich die Aussage von DR Springe und Dr Duquette gewertet? beide sagten übereinstimmend aus, dass er die Operation nicht unterbrochen hat, weil er Narkosekosten sparen und OP Ressourcen schonen wollte? Wenn ja auch nach hier vorliegender einstimmiger Auffassung davon auszugehen ist, dass eine Einwilligung vorlag, so wäre diese dennoch nicht wirksam, weil die Tat selbst gegen die guten Sitten verstößt
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Nrw
Unregistered
 
#278
12.07.2017, 15:38
(12.07.2017, 15:25)Anna schrieb:  Hi Leute! hat jemand etwas zur hypotetischen Einwilligung geschrieben? ich habe nur tatsächliche sowie mutmaßliche diskutiert jedoch abgelehnt an die hypotetische hab ich gar nicht gedacht :-( obwohl an anderen Stellen hab ich ja geschrieben, dass selbst bei Kenntnis von dem Tumor hätte sie 2. Meinung geholt... ist das sehr schlimm?

Ja, hab ich. Aber nicht mehr übertrieben viel. Hab allerdings nicht, wie in diesem Urteil vom AG Darüber philosophiert, ob diese Rechtsfigur überhaupt vertretbar ist oder gegen dogmatische Grundsätze usw. verstößt... sondern einfach. Je hingeschrieben, definiert und subsumiert. Fischer stand nicht wirklich was davon, dass das höchstumstrittten sei.
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Gast
Unregistered
 
#279
12.07.2017, 15:41
(12.07.2017, 15:37)Palandt23 schrieb:  Wie habt ihr eigentlich die Aussage von DR Springe und Dr Duquette gewertet? beide sagten übereinstimmend aus, dass er die Operation nicht unterbrochen hat, weil er Narkosekosten sparen und OP Ressourcen schonen wollte? Wenn ja auch nach hier vorliegender einstimmiger Auffassung davon auszugehen ist, dass eine Einwilligung vorlag, so wäre diese dennoch nicht wirksam, weil die Tat selbst gegen die guten Sitten verstößt

Hab ich als nicht bewiesen gesehen. Da dr duquette selber sagt, eine solche Äußerung nie vernommen zu haben, sondern das lediglich sein Verdacht ist. Diesen Verdacht hat er der Dr. Springe mitgeteilt, die deshalb diese Aussage bzw. den Verdacht nur wiederholt hat. Das der Angeklagte das aber nie so gesagt hat, stand auch fest. Auf Nachfrage des Gerichts hat Dr. Duquette ja versichert, das Gespräch genau so wiedergegeben zu haben, wie es stattgefunden hat.. deshalb für mich reine Spekulation..
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Anna
Unregistered
 
#280
12.07.2017, 15:44
(12.07.2017, 15:38)Nrw schrieb:  
(12.07.2017, 15:25)Anna schrieb:  Hi Leute! hat jemand etwas zur hypotetischen Einwilligung geschrieben? ich habe nur tatsächliche sowie mutmaßliche diskutiert jedoch abgelehnt an die hypotetische hab ich gar nicht gedacht :-( obwohl an anderen Stellen hab ich ja geschrieben, dass selbst bei Kenntnis von dem Tumor hätte sie 2. Meinung geholt... ist das sehr schlimm?

Ja, hab ich. Aber nicht mehr übertrieben viel. Hab allerdings nicht, wie in diesem Urteil vom AG Darüber philosophiert, ob diese Rechtsfigur überhaupt vertretbar ist oder gegen dogmatische Grundsätze usw. verstößt... sondern einfach. Je hingeschrieben, definiert und subsumiert. Fischer stand nicht wirklich was davon, dass das höchstumstrittten sei.

Tja hätte ich auch was schreiben können... da ich mich die ganze Zeit auf die Irrtümer konzertriert habe habe ich gar nicht daran gedacht diese Einwilligungsarten abzugrenzen, zumal sie lagen eh nicht vor... war einfach nur müde :-( Ich hoffe alleine deswegen fällt man nicht durch
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