10.07.2017, 16:38
Das ganze Vorstrafen-Gedöns habe ich als Hinweis auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und das Erfordernis einer Mistra ans Bewährungsgericht gedeutet. Für die Zuständigkeit kann es nicht gewesen sein, da 250 eh fünf Jahre mindestens gibt. Und ansonsten kommt die Strafzumessung in der StA-Klausur meiner Meinung nach nicht vor
10.07.2017, 16:41
(10.07.2017, 16:33)NRW123 schrieb:(10.07.2017, 16:28)Gast schrieb:(10.07.2017, 16:25)Nrw123 schrieb: Noch jemand 2 fachen versuchten Betrug angeprüft und durchgehen lassen bzgl. des Geschehes vom 19.06, wo er von der Polizei erst beobachtet wurde und dann, nachdem zweimal nicht geöffnet wurde, aufgegriffen wurde? Hab's geprüft und mehr oder weniger bejaht, weil es der gleiche Auftritt (Handwerkerkleidung) war, er spontan äußert, ein harmloser Messerschleifer zu sein (spricht auch für die gleiche Masche wie schon vom 06.06) und das klingeln schon als unmittelbares ansetzen zu werten ist (Begründung aus Zeitmangel fehlt natürlich)?
Den Gedanken hatte ich zumindest auch und versuchten Betrug ggü und zu Lasten des Zeugen Lange am 6.6. angeprüft aber am unmittelbaren Ansetzen scheitern lassen (wollte das auf keinen Fall auch noch mit in die Anklage nehmen).
Ja, versuchten Betrug zu Lasten des Zeugen L hab ich auch.. auch durchgehen lassen.. deshalb war meine Anklageschrift auch knapp 10 seiten.. im Nachhinein dumm. Hab zwar mit Anklageschrift angefangen, aber hinten heraus dann, aufgrund der langen Anklageschrift, fehlte mit dann beim b Gutachten die Zeit und bei der vfg, so dass die nur noch hingerotzt werden konnte..
Wusste auch nicht, wo ich das unterbringe mit der möglichen gesamtstrafenbildung wegen des letzten Bzr-Eintrags. Dachte gelesen zu haben, dass das Urteil am 15.062017 oder so war..
Ich denke beim Zeugen L kommt man nicht drumherum immerhin ist da schon ein objektive Tatbestandsmerkmal mit der Täuschung erfüllt.
Kann man höchstens dann einstellen, die anderen Sachen hab ich nicht mehr angesprochen aber denke da könnte man sagen kein unmittelbares Ansetzen damit man nicht noch mehr in die Anklage schreiben muss.
10.07.2017, 17:59
Hmm und sonst so? Meine oma 1 hatte keinen strafantrag gestellt, deswegen 123 und 303 sowieso (-). Hat jemand das mit der Durchsuchung thematisiert oder seid ihr gleich rauf, dass bvv eh (-) wenn nicht vorsätzlich und willkürliche umgehung des Richtervorbehaltes? Ich hab mich mit einer ausführlichen Prüfung unnötig aufgehalten: BEV durch einverständnis (-), BEV (-) wenn Gefahr im Verzug (+) aber der F hätte ja ruhig noch bei Toto und Harry bleiben können, bis ermittlungsrichter nach paar std endlich zeit hat. Also gefahr Beweismittelverlust erstma (-), aber bvv (-) da ja abwägungslehre, hypothese der rm Alternativerlangung und keine willkürliche umgehung oder Verzögerung...
10.07.2017, 18:04
(10.07.2017, 17:59)1.versuch schrieb: Hmm und sonst so? Meine oma 1 hatte keinen strafantrag gestellt, deswegen 123 und 303 sowieso (-). Hat jemand das mit der Durchsuchung thematisiert oder seid ihr gleich rauf, dass bvv eh (-) wenn nicht vorsätzlich und willkürliche umgehung des Richtervorbehaltes? Ich hab mich mit einer ausführlichen Prüfung unnötig aufgehalten: BEV durch einverständnis (-), BEV (-) wenn Gefahr im Verzug (+) aber der F hätte ja ruhig noch bei Toto und Harry bleiben können, bis ermittlungsrichter nach paar std endlich zeit hat. Also gefahr Beweismittelverlust erstma (-), aber bvv (-) da ja abwägungslehre, hypothese der rm Alternativerlangung und keine willkürliche umgehung oder Verzögerung...
Also ich glaub in NRW stand drin das Durchsuchung und Haftbefehl beides rechtmäßig durch den zuständigen Richter erlassen wurden.
10.07.2017, 18:04
(10.07.2017, 17:59)1.versuch schrieb: Hmm und sonst so? Meine oma 1 hatte keinen strafantrag gestellt, deswegen 123 und 303 sowieso (-). Hat jemand das mit der Durchsuchung thematisiert oder seid ihr gleich rauf, dass bvv eh (-) wenn nicht vorsätzlich und willkürliche umgehung des Richtervorbehaltes? Ich hab mich mit einer ausführlichen Prüfung unnötig aufgehalten: BEV durch einverständnis (-), BEV (-) wenn Gefahr im Verzug (+) aber der F hätte ja ruhig noch bei Toto und Harry bleiben können, bis ermittlungsrichter nach paar std endlich zeit hat. Also gefahr Beweismittelverlust erstma (-), aber bvv (-) da ja abwägungslehre, hypothese der rm Alternativerlangung und keine willkürliche umgehung oder Verzögerung...
Stand nicht unten in dem Kästchen, dass der Durchsuchungsbeschluss ordnungsgemäß erlassen worden ist?
Wurde doch auch vom Ermittlungsrichter erlassen, oder?
10.07.2017, 18:05
Hat noch jemand bemerkt, dass die durchsuchung ohne zeugen stattfand?
10.07.2017, 18:09
In Hessen war der Ermittlungsrichter mit ner Zeugenvernehmung beschäftigt und wollte sich erst nachmittags melden. Weil die Bereitschaftsstaatsanwältin aber "Beweismittelverlust" fürchtete, hat sies angeordnet. Dagegen wendet sich die Anwältin in ihrem Widerspruch auf der letzten Seite. Sie stellt auch noch einen "gerichtlichen" Antrag gegen die Beschlagnahme. Das hab ich aber nicht gecheckt. Denn die sta darf ja bewegliche Sachen auch ohne Beschluss beschlagnahmen?!
10.07.2017, 18:11
in Hessen stand dann direkt in nem Kasten drunter, dass zwei Zeugen dabei waren. Hat mich noch mega gewundert.
10.07.2017, 18:14
(10.07.2017, 18:09)1.versuch schrieb: In Hessen war der Ermittlungsrichter mit ner Zeugenvernehmung beschäftigt und wollte sich erst nachmittags melden. Weil die Bereitschaftsstaatsanwältin aber "Beweismittelverlust" fürchtete, hat sies angeordnet. Dagegen wendet sich die Anwältin in ihrem Widerspruch auf der letzten Seite. Sie stellt auch noch einen "gerichtlichen" Antrag gegen die Beschlagnahme. Das hab ich aber nicht gecheckt. Denn die sta darf ja bewegliche Sachen auch ohne Beschluss beschlagnahmen?!
Ah okay, konnte Deinem Namen nicht entnehmen, dass Du in Hessen geschrieben hast!
10.07.2017, 18:35
(10.07.2017, 18:14)NRW Ole Ole schrieb:(10.07.2017, 18:09)1.versuch schrieb: In Hessen war der Ermittlungsrichter mit ner Zeugenvernehmung beschäftigt und wollte sich erst nachmittags melden. Weil die Bereitschaftsstaatsanwältin aber "Beweismittelverlust" fürchtete, hat sies angeordnet. Dagegen wendet sich die Anwältin in ihrem Widerspruch auf der letzten Seite. Sie stellt auch noch einen "gerichtlichen" Antrag gegen die Beschlagnahme. Das hab ich aber nicht gecheckt. Denn die sta darf ja bewegliche Sachen auch ohne Beschluss beschlagnahmen?!
Ah okay, konnte Deinem Namen nicht entnehmen, dass Du in Hessen geschrieben hast!
Dazu vlt: BverfG Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 und BGH – Urteil vom 06.10.2016 – 2 StR 46/15 – NJW 2017, 1332.
Hessen und NRW hatten wohl nur grob den gleichen SV. Habe einen großen swp auf das BVV hier gelegt.