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  5. Klausuren Juli 2017
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Klausuren Juli 2017
TriX
Unregistered
 
#181
07.07.2017, 16:56
Ich habs so gemacht:

Gutachten:

- Anspruch aus §§ 535, 280 I (-)
Kein Vertrag, da Parteien erkennbar erst den Vertrag bei Unterzeichnung der Urkunde schließen wollten. Ich habe das als mündlich vereinbartes Schriftformerfordernis ausgelegt. Das ist zumindest das, was beide Parteien unstreitig übereinstimmend gewollt haben. Bis auf den Mietpreis (Kaltmiete und Nebenkosten) haben die Parteien auch über nichts gesprochen, sodass nach Interessenlage und Parteiwillen davon auszugehen war, dass erst mit der Unterzeichnung eine vertragliche Beziehung enstehen sollte.

- Anspruch aus §§ 311 II Nr. 2, 280 I, 241 II
Vorvertragliches SV (+)
Pflichtverletzung (+)
Pflicht aus 241 II Rücksichtnahme auf Interessen und Rechtsgüter der anderen Partei=> Rückgabe in vermietungsfähigem Zustand in Anlehnung zur Rechtspr. bei MietV.
Barocktapete = Vermietungserschwerniss
Tapetenfetzen = Vermietungserschwerniss
Gelbe Wandfarbe (+/-) aber jedenfalls wohl nicht kausal, da sämtliche potentielle Mieter nur wegen der Barocktapete nicht einziehen wollten.
Verschulden (+) vorsätzliches Unterlassen trotz Pflicht => Grund für das Nichtabschluss des anbahnenden Vertrages irrelevant
Schaden (+)
Aber nur für getätigte Arbeiten brutto, die Posten aus Kostenvoranschlag netto wegen § 249 II 2

-Anspruch aus §§989,990 (-) Kein EBV, da willentliche Überlassung zu Renovierungszwecken RzB

- Klage aktuell unzulässig, da AG Münster örtlich unzuständig
29a (-) da kein Mietvertrag
29 (-) da Erfüllungsort auf ges. SVe nicht anwendbar
12,13 (+) AG Kamen

- Gegenanspruch 951, 946 (-) da Kläger durch Rechtsgewinn an Tapete kein subjektiver Vorteil verbleibt.
Im Gegenteil, sogar Nachteil.

Das ist meine ganz grobe Zusammenfassung.
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Gast
Unregistered
 
#182
07.07.2017, 16:57
In meiner Lösung geht die Klage durch - bis auf Umsatzsteuer. Dafür hätte der Kläger aber auch noch entgangenen Mietzins geltend machen können. Darum Rat an Mdt Füße still zu halten und möglichst leise aus der Sache raus. VU geht nicht, da Klage wg Unzuständigkeit unzulässig. Darum schnell zahlen unter vorheriger Zustimmung zur Erledigungserklärung und Kostengrundanerkenntnis. Dann GerGeb nur 1,0 statt 3,0 und 2,4 RA Geb gespart, da keine Terminsgeb anfällt - mdl Verhandlung wird es wohl nicht geben

...das dann abgegrenzt zu teurerem Anerkenntnis, weil Kostenfolge des 93 ZPO nicht mehr auslösbar und zu möglichem VU nach Klageerhebung bei zuständigem Gericht. War sehr zeitaufwendig, ging definitiv zu Lasten des mat. Gutachtens, da hab ich nur vertragliche Ansprüche geprüft
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Gast11
Unregistered
 
#183
07.07.2017, 17:01
(07.07.2017, 15:58)Nds schrieb:  Heute in NDs ähnliche Klausur wie in NRW. Der Mieter hat die blöden Tapeten aber lediglich abgerissen und dann Schimmel entdeckt und nicht weiter gemacht. Vermieter klagt Schadensersatz auf Kostenvoranschlagsbasis ein.

Gestern in NDS: Mann knickt in einer Mulde auf städtischem Bolzplatz um und verklagt die Stadt auf Schmerzensgeld.
Abgrenzung Amtshaftung und 823ff

Danke für die antwort :)
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JPA-Lover
Unregistered
 
#184
07.07.2017, 17:05
Also ich habe noch 29 ZPO angenommen. Ist zwar nicht dem Wortlaut entsprechend ein Vertragsverhältnis, aber m.E.n. müsste hier das gleiche geben. Denn es ist ja egal, ob die Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis oder Schuldverhältnis stammen, das dem Vertragsverhältnis gleich steht. Hier insoweit eventuell Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage

Sonst habe ich aber alles so wie ihr.

Habe auch noch darauf verwiesen, dass AG Münster zwar unzulässig ist, aber wegen 39 ZPO - der rügelosen Einlassung - wird der Gerichtsstand begründet. Deshalb Verweisungsantrag an das AG Kamen mit Hinweis an den Mandanten, dass eventuell noch § 29 ZPO in Betracht käme, wenn der Kläger Verweisungsantrag nach Dortmund stellt
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TriX
Unregistered
 
#185
07.07.2017, 17:10
(07.07.2017, 17:05)JPA-Lover schrieb:  Also ich habe noch 29 ZPO angenommen. Ist zwar nicht dem Wortlaut entsprechend ein Vertragsverhältnis, aber m.E.n. müsste hier das gleiche geben. Denn es ist ja egal, ob die Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis oder Schuldverhältnis stammen, das dem Vertragsverhältnis gleich steht. Hier insoweit eventuell Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage

Sonst habe ich aber alles so wie ihr.

Habe auch noch darauf verwiesen, dass AG Münster zwar unzulässig ist, aber wegen 39 ZPO - der rügelosen Einlassung - wird der Gerichtsstand begründet. Deshalb Verweisungsantrag an das AG Kamen mit Hinweis an den Mandanten, dass eventuell noch § 29 ZPO in Betracht käme, wenn der Kläger Verweisungsantrag nach Dortmund stellt

Im Putzo stand zumindest, dass es auf Ges.-SVe nicht anwendbar ist. Ich hab das blind übernommen und nicht weiter drüber nachgedacht.
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JPA-Lover
Unregistered
 
#186
07.07.2017, 17:12
Verdammt :/ Hab gerade gesehen, dass § 850 BGB auch nicht geht. Das setzt eine Vindikationslage voraus. Schöne Kommentierung mit nur 1 Zeile im Palandt
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Gast
Unregistered
 
#187
07.07.2017, 17:13
Ich habe alle (!) Ansprüche des Klägers im Wege einer mandantenfreundlichen Auslegung der Rechtslage abgelehnt. Aber natürlich an der ein oder anderen Stelle gesagt, dass man durchaus anders sehen kann und gewisse Risiken bestehen.

Also kein Mietvertrag
Kein Mietvorvertrag
Kein konkludenter Leihvertrag
Kein sonstiger Vertrag
Keine CiC weil kein schuldhafter Abbruch der Vertragsverhandlungen beziehungsweise trifftiger Grund
Keine GoA
Kein 313
Kein EBV
Kein Delikt weil nichts rechtswidrig
Kein Bereicherungsrecht

Gegenanspruch des Beklagten mit Hilfswiderklage
Verteidigung mit versteckter Primäraufrechnung (Vorteile gegenüber der Widerklage aufgezählt) und Widerlege dann halt nur unter der Bedingung, dass Kläger mit seinen Ansprüchen nicht durchkommt beziehungsweise der Betrag den Anspruch des Klägers übersteigt

Dann noch negative Feststellungsklage angesprochen, weil Kläger ja theoretisch noch andere Ansprüche geltend machen könnte (Verzug) - aber nicht zum Bestandteil des Verfahrens gemacht.
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NRW Gast 21
Unregistered
 
#188
07.07.2017, 17:22
Nach meiner Lösung besteht nur ein Anspruch bzgl. der unfertigen Wände in Bad und Schlafzimmer, weil es sich nur hierbei um einen Schaden handelt.

Ich bin nicht zu der Ansicht gelangt, dass der Mieter per se zur Widerherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist. Es gab doch die Abrede, dass der Mandant die Wohnung umgestalten dürfe. Und diese war gerade nicht von einem Vertragsschluss abhängig gemacht. Etwaiges gab der Sachverhalt jedenfalls nicht her. Nicht einmal der Vermieter hat vorgetragen, dass eine Renovierungspflicht verabredet war, sofern es nicht zum Vertragsschluss kommt.
Man kann vielleicht argumentieren, dass dies immer konkludent mitvereinbart wird, hierfür war mir der SV aber einfach zu dünn.

So kam ich zu dem Ergebnis, dass nur die Rückgabe im "fertigen" Zustand geschuldet war, nicht aber ein konkreter Zustand. Daher nur Schadensersatz bzgl. der untapezierten Wände.

Allerdings sehe ich ein, dass angesichts der SV-Infos (brutto/netto, Zeugenliste zur Optik der Küche, Bild der Tapete etc.) eine andere Herangehensweise gefordert gewesen sein dürfte.
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NRW107
Unregistered
 
#189
07.07.2017, 17:31
So in etwa habe ich das auch.

Die Zeugenliste bzgl der Tapete habe ich genutzt um aufzuweisen dass objektiv kein Vermögenszuwachs oder daher keine Gegenansprüche des Beklagten
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Gast
Unregistered
 
#190
07.07.2017, 18:00
Das mit dem brutto und dem kostenvoranschlag stimmt wohl hab ich leider übersehen.
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