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Klausuren Juli 2017
Gast
Unregistered
 
#171
07.07.2017, 16:05
(07.07.2017, 16:00)Gast schrieb:  Hat vielleicht noch jemand die unentgeltliche Überlassung als Leihe gewertet und einen SE aus 241 II wg Rückgabe in nicht vertragsgemäßen Zustand bejaht?

Hab das ganze über 311 ivm 241 II gewertet und dann den Rechtsgedanken des 546 hinzugezogen und gesagt das war eine Schlechtleistung der Rückgabe.
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NRW Ole Ole
Unregistered
 
#172
07.07.2017, 16:08
(07.07.2017, 16:05)Gast schrieb:  
(07.07.2017, 16:00)Gast schrieb:  Hat vielleicht noch jemand die unentgeltliche Überlassung als Leihe gewertet und einen SE aus 241 II wg Rückgabe in nicht vertragsgemäßen Zustand bejaht?

Hab das ganze über 311 ivm 241 II gewertet und dann den Rechtsgedanken des 546 hinzugezogen und gesagt das war eine Schlechtleistung der Rückgabe.

Ebenso
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Gast
Unregistered
 
#173
07.07.2017, 16:08
Niedersachsen lief gestern Relation.
Berugt auf einem Urteil des OLG Celle aus 08/2016 (wohl unveröffentlicht): Kläger mit Sohn, einem Freund und dessen Sohn auf einem Bolzplatz in Hannover und legt sich wegen einer Pfütze lang. Wurde vorher von seinem Freund auf die Pfütze hingewiesen. Fiese Verletzungen am Knie, operationsbedürftig etc. Verklagt Stadt Hannover wegen SMG (Wunsch: 3.000 €) vor dem LG Hannover.

Der Nutzung des Bolzplatzes lag eine Satzung der Stadt Hannover zugrunde, die u.a. Ordnungswidrigkeiten für unbefugte Benutzung etc normierte.
Kläger behauptet, die Pfütze sei wegen einer 7 cm tiefen Mulde entstanden, da sei er reingetreten und deswegen gestürzt.
Stadt Hannover sagt, der Platz würde regelmäßig kontrolliert werden. Eine jährliche Hauptuntersuchung, vierteljährliche Funktionsuntersuchung und wöchentliche Sichtkontrolle. Am Tag vor dem Unfall habe der betreffende Mitarbeiter eine kleine Pfütze wahrgenommen, die aber so minimal gewesen sei, dass es keine Veranlassung zur Handlung gegeben habe. Ca 3 Wochen nach dem Sturz des Klägers misst der entsprechene Mitarbeiter in trockenem Zustand die Tiefe der Mulde und dokumentiert 1,6 cm.
Gab ne entsprechende Beweisaufnahme mit beiden Zeugen.

Kläger verlangt SMG aus Amtshaftung. Da lag im Grunde auch der Hase im Pfeffer, ob die Benutzung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet war. Palandt sagt ja (wie Kaiser) i. d. R. privatrechtlich. Dann müsste man 839 (-) und 823 prüfen.
Die meisten bei uns haben wegen der Satzung aber öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Benutzung angenommen und 839 geprüft.
So oder so, am Ende sind alle bei uns entweder wegen weit überwiegendem Mitverschulden oder wegen den sich widersprechenden Zeugenaussagen bei der Beweisbarkeit rausgeflogen und haben Klageabweisung vorgeschlagen.

Heute lief in der Anwaltsklausur aus Beklagtensicht folgendes:
Kläger verklagt auf Zahlung von knapp 3.900 €. Sachverhalt: Kläger hatte ne Wohnung zu vermieten, Beklagter wollte die mieten. Wird besichtigt, man ist sich mehr oder minder einig (jedenfalls über Mietbeginn 01.02.2017 und Mietzahlung). Die beiden verabreden, dass Beklagter schon Mitte Dezember 2016 in die Wohnung darf um Tapezierarbeiten durchzuführen. Beklagter fängt damit auch an, bricht dann aber ab und teilt dem Kläger mit, dass er die Wohnung nun doch nicht mehr will.
Beklagter sagt dazu, dass sei so gewesen, weil er beim Abtragen der Tapeten in jedem Raum erheblichen Schimmelbefall und feuchte Wände entdeckt hat. Außerdem habe der Kläger ihm zugesichert eine neue Küche einzubauen. Die Küche, die dann geliefert wurde sei aber aus einem sozialen Kaufhaus gewesen und erheblich mangelhaft (teilweise aufgequollen und stinkt). Außerdem gäbe es wohl keinen Energieausweis.
Der Kläger lässt in der Klage vortragen, dass die Wohnung in gepflegtem, ordentlichen Zustand gewesen sei und dass ihm jetzt ein Schaden wegen der halbabgerissenen Tapeten in oben genannter Höhe entstanden sei. Dazu legt er den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs zur Bezifferung vor (inkl. MWSt und allem).

Beklagter möchte jetzt wissen ob er sich gegen die Klage verteidigen soll (wenn nein: wie den Prozess günstig beenden?) und ob er nicht vielleicht eigene Ansprüche gegen den Kläger hat weil er, seine pensionierten Eltern (O-Ton Klausur: die hatten deswegen ja Zeit) und ein Arbeitskollege ja schon "viele Stunden" Arbeit in den Abriss der Tapeten investiert hätten. Außerdem habe er wegen seiner Hilfe seinen Arbeitskollegen und dessen Frau zum Essen eingeladen und dafür 66 € bezahlt.

Die Lösungen gingen bei uns wild durcheinander. Die meisten haben entweder angenommen, dass schon ein Mietvertrag geschlossen wurde (-> dann Start über 535, 280) oder dass man noch im Bereich der CiC ist. Soweit ich gehört hab, haben alle gesagt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und man sich dagegen verteidigen soll (v.a. wegen dem Schimmel) und dass keine Gegenrechte des Klägers bestehen (wegen diverser Begründungen).

Alles in allem sicher gut machbar und nicht außergewöhnlich fies. Wie immer bei Klausuren aber vom Umfang her hart an der Kante. Wenn man sich da mal nen Moment im Kopf verheddert hatte war das nicht mehr sauber zu Ende zu bekommen.

But anyway. ZivR ist erledigt. Es lebe Strafrecht und Öffrecht nächste Woche!
Halbzeit Kinder :heart:
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Gast
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#174
07.07.2017, 16:14
Das mit dem Schimmel ist schon was schickes nicht wie bei uns das der einfach Bunt tapeziert und gelb streicht konnte da nur das was ich von Schönheitsreparaturen wweiß heranziehen und hab gesagt das Gelb ist in Ordnung und die rote Tapete nicht. Die halb abgerissen Tapeten waren bei uns eindeutig, weil die Wohnung unstreitig frisch tapeziert und weiß gestrichen übergeben worden ist.
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Gast
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#175
07.07.2017, 16:17
Jo, der Schimmel war schon okay.
War zu blöd die Leihe zu sehen, bin über CiC gegangen. Aber da konnte man so oder so schön was zu Pflichtverletzung und Co schreiben.
Wenn man nicht (wie ich) nen Brett vorm Kopf hatte und ewig über den Gegenansprüchen des Beklagten gebrummelt hat um nen Plan zu kriegen, konnte man die wohl schreiben.
Aber einmal fährt man ja fast immer mit Vollgas gegen die Wand...
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Gast
Unregistered
 
#176
07.07.2017, 16:23
Denke heute war in NRW fast alles vertretbar. Von Doch-Vertrag bis gar keine Ansprüche für den Kläger.
Wie immer macht wohl die Begründung und Argumentation die Musik.

Gegenansprüche des Beklagten habe ich über 951, 812 gemacht und dann aufgedrängte Bereicherung diskutiert. Vielleicht wäre auch Zweckverfehlungskondiktion gegangen.
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Gast
Unregistered
 
#177
07.07.2017, 16:23
Wie sah es mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Deluxetapete aus? 951, 812 und dann das Problem einer aufgedrängten Bereicherung?
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Gast
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#178
07.07.2017, 16:27
Jap genau so habe ich es gemacht. Aufgedrängte Bereicherung aber abgelehnt.
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Gast
Unregistered
 
#179
07.07.2017, 16:32
(07.07.2017, 16:08)Gast schrieb:  Niedersachsen lief gestern Relation.
Berugt auf einem Urteil des OLG Celle aus 08/2016 (wohl unveröffentlicht): Kläger mit Sohn, einem Freund und dessen Sohn auf einem Bolzplatz in Hannover und legt sich wegen einer Pfütze lang. Wurde vorher von seinem Freund auf die Pfütze hingewiesen. Fiese Verletzungen am Knie, operationsbedürftig etc. Verklagt Stadt Hannover wegen SMG (Wunsch: 3.000 €) vor dem LG Hannover.

Der Nutzung des Bolzplatzes lag eine Satzung der Stadt Hannover zugrunde, die u.a. Ordnungswidrigkeiten für unbefugte Benutzung etc normierte.
Kläger behauptet, die Pfütze sei wegen einer 7 cm tiefen Mulde entstanden, da sei er reingetreten und deswegen gestürzt.
Stadt Hannover sagt, der Platz würde regelmäßig kontrolliert werden. Eine jährliche Hauptuntersuchung, vierteljährliche Funktionsuntersuchung und wöchentliche Sichtkontrolle. Am Tag vor dem Unfall habe der betreffende Mitarbeiter eine kleine Pfütze wahrgenommen, die aber so minimal gewesen sei, dass es keine Veranlassung zur Handlung gegeben habe. Ca 3 Wochen nach dem Sturz des Klägers misst der entsprechene Mitarbeiter in trockenem Zustand die Tiefe der Mulde und dokumentiert 1,6 cm.
Gab ne entsprechende Beweisaufnahme mit beiden Zeugen.

Kläger verlangt SMG aus Amtshaftung. Da lag im Grunde auch der Hase im Pfeffer, ob die Benutzung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet war. Palandt sagt ja (wie Kaiser) i. d. R. privatrechtlich. Dann müsste man 839 (-) und 823 prüfen.
Die meisten bei uns haben wegen der Satzung aber öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Benutzung angenommen und 839 geprüft.
So oder so, am Ende sind alle bei uns entweder wegen weit überwiegendem Mitverschulden oder wegen den sich widersprechenden Zeugenaussagen bei der Beweisbarkeit rausgeflogen und haben Klageabweisung vorgeschlagen.

Heute lief in der Anwaltsklausur aus Beklagtensicht folgendes:
Kläger verklagt auf Zahlung von knapp 3.900 €. Sachverhalt: Kläger hatte ne Wohnung zu vermieten, Beklagter wollte die mieten. Wird besichtigt, man ist sich mehr oder minder einig (jedenfalls über Mietbeginn 01.02.2017 und Mietzahlung). Die beiden verabreden, dass Beklagter schon Mitte Dezember 2016 in die Wohnung darf um Tapezierarbeiten durchzuführen. Beklagter fängt damit auch an, bricht dann aber ab und teilt dem Kläger mit, dass er die Wohnung nun doch nicht mehr will.
Beklagter sagt dazu, dass sei so gewesen, weil er beim Abtragen der Tapeten in jedem Raum erheblichen Schimmelbefall und feuchte Wände entdeckt hat. Außerdem habe der Kläger ihm zugesichert eine neue Küche einzubauen. Die Küche, die dann geliefert wurde sei aber aus einem sozialen Kaufhaus gewesen und erheblich mangelhaft (teilweise aufgequollen und stinkt). Außerdem gäbe es wohl keinen Energieausweis.
Der Kläger lässt in der Klage vortragen, dass die Wohnung in gepflegtem, ordentlichen Zustand gewesen sei und dass ihm jetzt ein Schaden wegen der halbabgerissenen Tapeten in oben genannter Höhe entstanden sei. Dazu legt er den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs zur Bezifferung vor (inkl. MWSt und allem).

Beklagter möchte jetzt wissen ob er sich gegen die Klage verteidigen soll (wenn nein: wie den Prozess günstig beenden?) und ob er nicht vielleicht eigene Ansprüche gegen den Kläger hat weil er, seine pensionierten Eltern (O-Ton Klausur: die hatten deswegen ja Zeit) und ein Arbeitskollege ja schon "viele Stunden" Arbeit in den Abriss der Tapeten investiert hätten. Außerdem habe er wegen seiner Hilfe seinen Arbeitskollegen und dessen Frau zum Essen eingeladen und dafür 66 € bezahlt.

Die Lösungen gingen bei uns wild durcheinander. Die meisten haben entweder angenommen, dass schon ein Mietvertrag geschlossen wurde (-> dann Start über 535, 280) oder dass man noch im Bereich der CiC ist. Soweit ich gehört hab, haben alle gesagt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und man sich dagegen verteidigen soll (v.a. wegen dem Schimmel) und dass keine Gegenrechte des Klägers bestehen (wegen diverser Begründungen).

Alles in allem sicher gut machbar und nicht außergewöhnlich fies. Wie immer bei Klausuren aber vom Umfang her hart an der Kante. Wenn man sich da mal nen Moment im Kopf verheddert hatte war das nicht mehr sauber zu Ende zu bekommen.

But anyway. ZivR ist erledigt. Es lebe Strafrecht und Öffrecht nächste Woche!
Halbzeit Kinder :heart:

Vielen Dank! Weiterhin alles gute. :heart:

Erholt Euch am Wochenende ein bisschen. :)
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Gast
Unregistered
 
#180
07.07.2017, 16:46
Also ich habe es folgendermaßen gelöst

A. §§ 311 II Nr.2, 280 I, 241 II, 282 BGB

I. Schuldverhältnis => Vertragsanbahnung 311 II Nr.2 BGB

II. Pflichtverletzung
=> Pflicht aus § 241 II => Erhaltung der Mietwohnung gemäß seiner Bestimmung, d.h. Weitervermietung als Mietwohnung muss möglich sein
=> Verletzung: Rückgabe als ungeeignete Mietwohnung, da ja 7 Zeugen sagen, dass sie die nicht nehmen
=> keine Pflichtverletzung hinsichtlich Küche, da die 7 Zeugen die Wohnung ja bis auf die Barock-Tapete genommen hätten

III. Schaden
=> Die Kosten

1. Bad und das andere (+)
2. Wohnzimmer ja, aber wegen § 249 II S.1 BGB nur die Nettokosten, d.h. Anerkenntnis schon, aber bzgl. Umsatzsteuer nur, soweit diese tatsächlich angefallen ist, denn das Wohnzimmer wurde ja noch nicht renoviert bisher, es lag diesbezüglich nur der Kostenvoranschlag vor

IV. Kausalität
Liegt vor. Aber Verhalten hat nicht zu Schaden geführt. Aber Herausforderungsfall, der Kausalität nicht unterbricht. Vermieter durfte sich herausgefordert fühlen die Wohnung zu renovieren nach Absage

B. § 823 BGB
Rechtsgutsverletzung => Eigentum, da Mietwohnung nicht mehr als solche genutzt werden kann. Hier eventuell das Problem, ob Eigentum auch Gewinnchancen umfasst
aber
(+)
insbesondere Rechtswidrigkeit, da die Einwilligung des Vermieters nicht die Situation umfasst, dass Wohnung nicht angemietet wird

C. § 812
=> (+), denn Vermieter hat freiwillig die Malerfirma bereichert und der Mieter hat hierdurch etwas erlangt, nämlich Befreiung von seiner Pflicht zur Renovierung

=> aber Gegenanspruch aus § 812 (mit § 951) scheitert daran, dass Vermieter nichts erlangt hat, denn Tapete hat Wohnung nicht bereichert, eher im Wert gemindert, da kein Mieter mehr einziehen will. Hier war nicht auf den materiellen Wert abzustellen

D. §§ 850 i.V.m. §§ 994 BGB
=> Kein Ersatz der Tapetenkosten, da Luxusaufwendung

E. GoA (-)
=> entgegenstehender Wille
=> auf Seite des Vermieters hätte das durchaus durchgehen können, habe ich nicht angeprüft

Schwerpunkte

Abgrenzung Mietvertrag und culpa in contrahendo
Erkennen, dass Umsatzsteuer bzgl. des Wohnzimmers nur bei tatsächlichem Anfallen abgerechnet werden darf, daher Zug-um-Zug-Antrag
Die Diskussion rund um die Pflichtverletzung durch Nichtentfernen der Tapete (Es waren 7 Zeugen aufgeführt + mindestens 1 DIN A4-Seite Sachverhalt zu der Thematik
Herausforderungsfall bei Kausalität

Ergo, Klage anerkennen bis auf die Küche. Plus Zug-um-Zug bei der Umsatzsteuer fürs Wohnzimmer

Hat das noch wer? Fehlt noch etwas?
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