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Klausuren Juli 2017
Gast
Unregistered
 
#151
06.07.2017, 19:44
Lässt sich hören aber ich bin mir nicht sicher ob das entgegen des Worlauts von 1362 BGB, der stellt ja einer Vermutung auf wenn mit Besitz besteht was hier zumindest zu bejahen war.

So wie ich das versteh müsste die Schulderin oder der Dritte dann im Rahmen der 766, 771 ZPO den Beweis des Gegenteils erbringen um diese Vermutung zu widerlegen, aber die haben beide hier ja gar nicht gesagt.
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DJ123
Unregistered
 
#152
06.07.2017, 19:45
Deine Argumentation zu den Verlobungsringen finde ich gut - auch wenn die allgemeine Meinung es anders sieht. Da solltest du keine Probleme bekommen.

811a finde ich allerdings abwegig. Wenn der Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist, ist er nicht zuständig. Da kann auch 811a nichts dran ändern. Zumal der Gläubiger ja nichts angeboten hat und auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, warum ihm das unzumutbar sein soll.

Und hinsichtlich des Autos ist 739 eine unwiderlegliche (!) Vermutung, wenn die Voraussetzungen des 1362 gegeben sind. Und die waren gegeben, da weder getrennt noch das Auto nach der eindeutigen Aussage der S ausschließlich zum Gebrauch des Ehemanns bestimmt war.

Die Farbe hätte man Meiner Meinung nach für evidentes Dritteigentum ansprechen können, aber dann natürlich auch ablehnen müssen wegen Formalisierung Zwangsvollstreckung, Überforderung Gerichtsvollzieher, Blabla.

Aber vielleicht wird deine "Kreativität" ja auch belohnt ;)
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Gast
Unregistered
 
#153
06.07.2017, 19:48
(06.07.2017, 19:45)DJ123 schrieb:  Deine Argumentation zu den Verlobungsringen finde ich gut - auch wenn die allgemeine Meinung es anders sieht. Da solltest du keine Probleme bekommen.

811a finde ich allerdings abwegig. Wenn der Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist, ist er nicht zuständig. Da kann auch 811a nichts dran ändern. Zumal der Gläubiger ja nichts angeboten hat und auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, warum ihm das unzumutbar sein soll.

Und hinsichtlich des Autos ist 739 eine unwiderlegliche (!) Vermutung, wenn die Voraussetzungen des 1362 gegeben sind. Und die waren gegeben, da weder getrennt noch das Auto nach der eindeutigen Aussage der S ausschließlich zum Gebrauch des Ehemanns bestimmt war.

Die Farbe hätte man Meiner Meinung nach für evidentes Dritteigentum ansprechen können, aber dann natürlich auch ablehnen müssen wegen Formalisierung Zwangsvollstreckung, Überforderung Gerichtsvollzieher, Blabla.

Aber vielleicht wird deine "Kreativität" ja auch belohnt ;)

Ganz richtig, 739 Zpo ist unwiderlegbar.
Und die Satellitenanlage ist laut Palandt Zubehör.
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JPA-Lover
Unregistered
 
#154
06.07.2017, 19:56
Wahrscheinlich hast Du mit 811a ZPO Recht. Der Gläubiger hat zwar nichts angeboten, aber habe dann § 308 I ZPO genommen und gesagt, dass das Gericht zwar nicht mehr zusprechen darf als beantragt. Allerdings hat er ja die Pfändung beantragt und die Pfändung gegen Zur-Verfügung-Stellung eines Ersatzstückes ist ja ein "Minus" zum Antrag und daher zulässig.

Bezüglich der Satschüssel kam es darauf an, ob diese Zubehör i.S.v. § 97 BGB ist. Denn nur dann unterfällt die Satschüssel auch wirklich der Immobiliarvollstreckung. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei auf die Verkehrsanschauung an. Laut Palandt Zubehör (+) - aber auch hier gilt, dass man argumentieren und nicht einfach den Palandt abschreiben sollte. Meine Argumentation ist durchaus vertretbar.

Wie immer gilt - entweder findet der Korrektor das schrecklich und vergibt 3-4 Punkte oder er denkt, dass ich im Gegensatz zu den "Kommentar-Abschreibern" (steht ja so im Palandt) eine interessante Argumentation hingelegt und mit dem Gesetz gearbeitet habe. Ob durchgefallen oder Prädikat liegt letztlich in Gottes Hand ;)

Ich denke generell, dass vielleicht viele Schreiber in dieser Klausur einfach die Fundstellen aus dem Kommentar übernommen habe. Dabei war gerade in der Begründetheit eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Dafür und Dagegen geboten.
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JPA-Lover
Unregistered
 
#155
06.07.2017, 19:57
(06.07.2017, 19:44)Gast schrieb:  Lässt sich hören aber ich bin mir nicht sicher ob das entgegen des Worlauts von 1362 BGB, der stellt ja einer Vermutung auf wenn mit Besitz besteht was hier zumindest zu bejahen war.

So wie ich das versteh müsste die Schulderin oder der Dritte dann im Rahmen der 766, 771 ZPO den Beweis des Gegenteils erbringen um diese Vermutung zu widerlegen, aber die haben beide hier ja gar nicht gesagt.

Ja, das wird so richtig sein. Meine Lösung ist da schlichtweg falsch
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DJ123
Unregistered
 
#156
06.07.2017, 20:10
Versteh mich nicht falsch. Sind auf jeden Fall interessante Gedanken und ich wäre auf einige ganz bestimmt niemals gekommen. Aber ich glaube, das es schwierig wird, die hier wirklich vertreten zu können.

Und hinsichtlich der Argumentation statt Palandt abschreiben hast du natürlich vollkommen recht. Da wird man dir nichts vorwerfen können. Das wird wahrscheinlich neben dem komischen Aufbau und den Formalia notenprägend in dieser Klausur.

Bei mir ist es hinten raus wegen Zeitmangel auch sehr dünn geworden bei der Satellitenanlage. Sind also definitiv viele Punkte flöten gegangen an der Stelle.
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Gast
Unregistered
 
#157
06.07.2017, 20:22
Habe bei der Satellitenanlage so argumentiert, dass diese Zubehör ist, weil sie dem auf dem Grundstück gebauten Haus dient. Das Haus ist nämlich ein Wohnhaus, das den Lebensmittelpunkt der Schuldnerin darstellt. Ohne die Satellitenanlage kann sich die Schuldnerin in ihrem zu Hause kaum informieren. Zudem dient eine Satellitenempfanganlage dem TV-Empfang, der für die Unterhaltung in den eigenen vier Wänden dient.
Ich hoffe, das geht so.
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TriX
Unregistered
 
#158
06.07.2017, 20:32
(06.07.2017, 19:23)JPA-Lover schrieb:  Bei der Satellitenschüssel war in der Tat § 865 ZPO einschlägig - diese unterfällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers. Ich habe aber § 811a ZPO angenommen und habe gesagt, dass die Immobiliarvollstreckung hierdurch durchbrochen wird. Ansonsten kann der Gerichtsvollzieher ja niemals eine Satellitenschüssel pfänden. Es ist relativ logisch, dass man im Wege der Austauschpfändung eine hochpreisige Satellitenschüssel gegen eine niedrigpreisige Satellitenschüssel tauschen können muss. Dafür sprach auch, dass nach § 811 Nr.1 ZPO ein Fernseher unpfändbar ist (Informationsfreiheit, Bildung usw.), aber gegen einen schlechteren Fernseher ausgetauscht werden kann. Und da die Satellitenschüssel zum Betrieb des Fernsehers notwendig ist, ist diese eng mit diesem verbunden. Es muss also möglich sein bei einer Satellitenschüssel genau die gleichen Maßstäbe gelten zu lassen wie bei einem Fernseher aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und des Sachzusammenhangs. Wenn man mal logisch überlegt: Klar kann der GV eine Schraube bei der Satellitenschüssel abmachen und ein günstigeres Modell dranschrauben. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Satellitenschüssel auf dem Balkon steht oder auf dem Dach angebracht ist.

Für eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO hätte der Vollstreckungsgläubiger vor der Beauftragung einen Beschluss des Vollstreckungsgericht gebraucht. gem. § 811a II 1 ZPO. Den hatte er aber nicht mal beantragt. Selbst wenn man in dem Fall eine Austauschpfändung für zulässig hält, hat der GV die Vollstreckung zurecht Verweigert, weil kein Beschluss vorlag. Also wäre die Erinnerung diesbezüglich unbegründet gewesen. Der Weg klappt meiner Meinung nicht.
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Gast
Unregistered
 
#159
06.07.2017, 20:43
Habt ihr alle vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, klausel, zustellung, antrag)der Begründetheit geprüft oder nur die jenigen die gerügt wurden?
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Gast
Unregistered
 
#160
06.07.2017, 20:46
Wie ist es zu bewerten, wenn man die Satellitenschüssel als wesentlichen Bestandteil iSd 94 II BGB sieht und dann auch Unpfändbarkeit annimmt, weil sie eben zum Hauptbestandteil des Hausgrundstück gehört?
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